Der Bauherr ist nicht gehalten, eine von ihm genutzte Zweitwohnung zum Zwecke der Schadensminderung zu vermieten, wenn der Bauunternehmer mit der Erstellung einer weiteren Zweitwohnung in Verzug gerät (BGH, VII ZR 276/03).
Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Bauherrn Recht, der den für ihn tätigen Bauunternehmer auf Schadenersatz wegen verspäteter Fertigstellung einer Wohnung in Anspruch genommen hatte. Diese Wohnung wollte er als Wochenendwohnung nutzen. Dafür wollte er seine bisher genutzte Ferienwohnung in der gleichen Stadt vermieten. Hierzu kam es jedoch wegen der verspäteten Fertigstellung der neuen Wohnung nicht. Der Bauunternehmer wies seine Forderung auf Nutzungsausfall mit der Begründung zurück, dass er zur Schadensminderung ohne weiteres die alte Ferienwohnung hätte vermieten können.
Das sah der BGH jedoch anders. Ein Verstoß des Bauherrn gegen seine Schadensminderungspflicht liege nicht vor. Er sei nicht gehalten gewesen, auf ungewisse Dauer auf die Nutzung seiner bisherigen Wochenendwohnung zu verzichten. Da er durch die Vertragsuntreue des Bauunternehmers geschädigt sei, sei er nicht verpflichtet, zur Minderung seines Schadens auf seinen bisherigen Lebensstandard zu verzichten.
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