Kategorie: Wirtschaftsstrafrecht

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • KWG: Keine Beihilfe durch Crowdfunding-Plattform bei wirksamem Nachrangdarlehen

    KWG: Keine Beihilfe durch Crowdfunding-Plattform bei wirksamem Nachrangdarlehen

    Crowdfunding-Plattformen stellen für Start-ups ein attraktives Finanzierungsinstrument dar, werfen aus rechtlicher Sicht jedoch zunehmend komplexe Fragen auf – insbesondere im Spannungsfeld zwischen erlaubnispflichtigem Einlagengeschäft und zulässiger alternativer Kapitalaufnahme.

    Das Oberlandesgericht Dresden hatte in seinem Urteil vom 5. März 2025 (Az. 5 U 1392/24) zu entscheiden, ob die Bereitstellung eines Investmentvertrags mit qualifiziertem Nachrang durch eine Crowdinvesting-Plattform eine Beihilfe zum unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften nach dem Kreditwesengesetz (KWG) darstellt. Die Entscheidung beleuchtet zentrale Aspekte der AGB-Kontrolle, die Schutzgesetzqualität des § 32 KWG und die Haftung aus vorvertraglichem Vertrauensverhältnis.

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  • Zulässigkeit identifizierender Bildberichterstattung im Wirecard-Skandal

    Zulässigkeit identifizierender Bildberichterstattung im Wirecard-Skandal

    Der Bundesgerichtshof (VI ZR 337/22) konnte sich in einem recht interessanten Urteil mit der (Verdachts-)Berichterstattung im Rahmen eines Wirtschaftsstrafverfahrens beschäftigen: Es ging um eine identifizierende Bildberichterstattung über den ehemaligen Manager der Wirecard-Tochter CardSystems Middle-East FZ-LLC und die Frage, ob diese im Rahmen des Wirecard-Skandals zulässig war.

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  • Sanktionen gegen Russland: Aktueller Fall von Umgehung und die Konsequenzen (2025)

    Sanktionen gegen Russland: Aktueller Fall von Umgehung und die Konsequenzen (2025)

    Umgehung von Russland-Sanktionen in der Praxis: In einer aktuellen Entwicklung ermittelt die Staatsanwaltschaft München I gegen ein bayerisches Unternehmen wegen des Verdachts der Umgehung von Russland-Sanktionen. Drei Personen stehen wohl unter Beschuldigung, widerrechtlich Maschinen nach Russland geliefert zu haben. Der Fall wirft ein Licht auf die Herausforderungen und Komplexitäten bei der Durchsetzung internationaler Sanktionen.

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  • Unternehmens-OWI: Organisationsverschulden braucht eine konkrete Person

    Unternehmens-OWI: Organisationsverschulden braucht eine konkrete Person

    BayObLG zur Zurechnungsstruktur nach § 30 OWiG bei der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person: Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gegen juristische Personen ist im deutschen Recht seit jeher ein juristischer Sonderfall. Denn: Sanktioniert wird nicht etwa ein eigenes Handeln der juristischen Person, sondern das Fehlverhalten einer natürlichen Leitungsperson, das dieser gemäß § 30 Abs. 1 OWiG zugerechnet wird. Dass die praktische Anwendung dieser Vorschrift anspruchsvoll bleibt, zeigt ein aktueller Beschluss des BayObLG vom 7. Juli 2025 (202 ObOWi 278/25).

    Das Gericht hebt darin eine amtsgerichtliche Entscheidung auf, weil das Urteil keine hinreichend konkreten Feststellungen zu den Zurechnungsvoraussetzungen enthält. Die Entscheidung ist ein lehrbuchartiges Beispiel für die dogmatischen und prozessualen Anforderungen an die Sanktionierung von Unternehmen im Ordnungswidrigkeitenrecht – und eine klare Mahnung zu rechtsstaatlicher Präzision im Unternehmensbußgeldverfahren.

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  • Verjährung von Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

    Verjährung von Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

    Reichweite der strafprozessualen Unterbrechungshandlungen: Die strafrechtliche Aufarbeitung von Wirtschaftskriminalität steht nicht selten unter dem Druck verjährungsbedingter Einstellung. Gerade bei komplexen Tatserien, die sich über mehrere Jahre erstrecken, wird die genaue Bestimmung des Verjährungsbeginns und die Wirkung von Unterbrechungshandlungen zur Schlüsselfrage.

    In seinem Beschluss vom 23. April 2025 (5 StR 422/24) hat der Bundesgerichtshof eine vielschichtige Entscheidung zur Untreue, zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug und insbesondere zur Verjährung von Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie sich der Beginn und die Hemmung der Verfolgungsverjährung bei § 299 StGB a.F. bestimmen lassen – und welche Anforderungen an die Konkretisierung des Tatvorwurfs in Unterbrechungsakten zu stellen sind.

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  • Bundesfinanzhof zur steuerlichen Qualifikation professioneller Pokerspieler

    Bundesfinanzhof zur steuerlichen Qualifikation professioneller Pokerspieler

    Online-Poker als Gewerbebetrieb: In einem ebenso ausführlichen wie vielschichtigen Urteil vom 2. April 2025 (Az. X R 26/21) konkretisiert der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung professioneller Pokerspieler. Nach der bereits 2023 ergangenen Entscheidung zum „Texas Hold’em“ bestätigt der BFH nunmehr auch für die Spielvariante „Pot Limit Omaha“, dass diese unter bestimmten Voraussetzungen als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG zu qualifizieren ist.

    Das Urteil fokussiert die zunehmende wirtschaftliche Bedeutung des Online-Glücksspielmarkts und verdeutlicht die dogmatischen Herausforderungen bei der Abgrenzung von privater Spielleidenschaft und einkommensteuerpflichtiger Erwerbstätigkeit.

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  • BGH zur missbräuchlichen Gestaltung mit Scheinsitz und Rückwirkungsfiktion

    BGH zur missbräuchlichen Gestaltung mit Scheinsitz und Rückwirkungsfiktion

    Steuerhinterziehung in der Pandemie: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2025 (1 StR 238/24) nimmt sich auf den ersten Blick wie ein typischer Steuerstrafrechtsfall aus: gewerblicher Erfolg, kreative Gestaltungsmodelle und ein ambitioniertes Maß an Steuervermeidung.

    Doch bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass es dem BGH hier um mehr ging als um die bloße Sanktionierung eines wirtschaftlich lukrativen, aber steuerlich fragwürdigen Geschäftsmodells. Der Beschluss wirft grundlegende Fragen auf – insbesondere zur Rückwirkungsfiktion bei Umwandlungen, zur steuerrechtlichen Einordnung von Betriebsstätten und zur dogmatischen Einhegung steuerlicher Gestaltungsspielräume im Lichte des § 370 AO.

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  • Cum/Cum-Verfahren im Fokus

    Cum/Cum-Verfahren im Fokus

    Zwischen Milliardenverlust und rechtlicher Aufarbeitung: Die aktuelle Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage im Bundestag gibt einen tiefen Einblick in ein Phänomen, das bis heute weitgehend im Schatten des bekannteren Cum/Ex-Komplexes steht: Cum/Cum-Gestaltungen. Der nun offengelegte Umfang an steuerstrafrechtlich relevanten Vorgängen dürfte nicht nur Finanzpolitiker aufhorchen lassen – auch betroffene Institute und ihre Verantwortlichen sollten sich auf eine intensivere juristische Aufarbeitung einstellen.

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  • BGH zur Gewerbesteuerverkürzung in der Maskenaffäre

    BGH zur Gewerbesteuerverkürzung in der Maskenaffäre

    Steuertricks, Strippenzieher und Steuerstrafrecht: Die COVID-19-Pandemie war nicht nur eine medizinische und gesellschaftliche Herausforderung, sondern auch ein Katalysator für wirtschaftliche Schattenwirtschaft. Inmitten dieser Umbruchszeit entstand ein besonders lukratives Geschäftsmodell: die Vermittlung von Schutzausrüstung an staatliche Stellen. Dass dabei nicht nur medizinische, sondern auch steuerliche Interessen bedient wurden, zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2025 (1 StR 238/24), der sich mit einem besonders kreativen wie rechtswidrigen Steuersparmodell befasste – und dabei einige klärende Worte zur gewerbesteuerlichen Betriebsstättenfiktion fand.

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  • Steuerstrafrecht: Influencer im Visier der Steuerfahndung

    Steuerstrafrecht: Influencer im Visier der Steuerfahndung

    In Nordrhein-Westfalen nimmt die Steuerfahndung zunehmend eine Berufsgruppe ins Visier, die bislang eher mit Produktplatzierungen als mit Paragrafen in Verbindung gebracht wurde: Influencerinnen und Influencer. Was sich zunächst nach vereinzelten Nachlässigkeiten in der Steuererklärung anhören mag, nimmt längst Züge organisierter Steuervermeidung an. Laut übereinstimmenden Medienberichten – etwa von Der Spiegel und Heise online – geht das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) mittlerweile von einem Steuerschaden von rund 300 Millionen Euro allein in NRW aus.

    Das LBF hat eigens ein »Influencer-Team« mit spezialisierten Steuerfahndern gegründet. Dessen Fokus liegt wohl nicht auf gelegentlichen Produktempfehlungen kleinerer Accounts, sondern auf professionellen Akteuren mit erheblichen monatlichen Einnahmen, die nicht selten ohne Steuernummer agieren und teilweise ihren steuerlichen Verpflichtungen „mit hoher krimineller Energie“ ausweichen. Besonders schwierig: Die Beweisführung bei flüchtigen Formaten wie Storys sowie der häufige Wegzug ins Ausland, etwa nach Dubai, erschweren die Verfolgung. Dennoch laufen derzeit bereits rund 200 Ermittlungsverfahren gegen in NRW ansässige Influencer.

    Update: Es gibt inzwischen Zweifel an den von den Finanzbehörden gemeldeten Zahlen. Möglicherweise wurde durch eine Gleichsetzung von Steuerschaden und Gesamtumsatz ein verzerrtes Bild erzeugt, berichtet das Manager-Magazin!

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  • BGH zur gewerbesteuerlichen Betriebsstätte bei Vermittlungsgeschäften – Strafbarkeit bei Scheinadresse bejaht

    BGH zur gewerbesteuerlichen Betriebsstätte bei Vermittlungsgeschäften – Strafbarkeit bei Scheinadresse bejaht

    Mit Beschluss vom 29. April 2025 (1 StR 238/24) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zentrale Fragen des Steuerstrafrechts im Zusammenhang mit der Nutzung sogenannter „Gewerbesteueroasen“ entschieden.

    Im Fokus stand die Frage, ob die bewusste Angabe eines tatsächlichen Geschäftssitzes in einer Gemeinde mit niedrigem Hebesatz bei tatsächlich in einer anderen Gemeinde ausgeübter Geschäftstätigkeit eine strafbare Steuerhinterziehung darstellt. Die Entscheidung betrifft ein besonders aufsehenerregendes Maskengeschäft aus der Frühphase der COVID-19-Pandemie und beleuchtet neben materiellrechtlichen Fragen auch die Anwendung des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Vorauszahlungsbescheiden.

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  • Eigenständigkeit steuerstrafrechtlicher Erklärungspflichten

    Eigenständigkeit steuerstrafrechtlicher Erklärungspflichten

    Zum Konkurrenzverhältnis bei Nichtabgabe von Feststellungs- und Steuererklärungen: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2025 (1 StR 39/25) betrifft eine grundlegende und bislang nicht in dieser Deutlichkeit geklärte Frage der Konkurrenzverhältnisse im Steuerstrafrecht: Wie sind die verschiedenen Erklärungspflichten – insbesondere die zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einerseits und zur Einkommensteuer andererseits – im Hinblick auf ihre strafrechtliche Eigenständigkeit zu beurteilen?

    Der Beschluss stellt klar, dass diese Erklärungspflichten auch dann eigenständige Taten im materiellen und prozessualen Sinne begründen, wenn sie dieselben Besteuerungsgrundlagen betreffen. Die Entscheidung steht in Kontinuität zur bisherigen Rechtsprechung, modifiziert sie jedoch in einem entscheidenden Punkt – mit erheblichen Konsequenzen für die Praxis der Steuerstrafverfolgung.

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  • Kein Schadensersatz für Anwaltskosten bei Geldwäscheverdachtsmeldung

    Kein Schadensersatz für Anwaltskosten bei Geldwäscheverdachtsmeldung

    OLG Frankfurt zur Reichweite zivilrechtlicher Haftung nach dem GwG: Die zunehmende Regulierung des Finanzsektors im Kampf gegen Geldwäsche führt regelmäßig zu Konflikten zwischen der Pflicht zur Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz (GwG) und den Interessen betroffener Kunden.

    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 25. Februar 2025 (Az. 10 U 18/24) entschieden, dass eine Bank, die aufgrund eines auffälligen Zahlungseingangs eine Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) erstattet und daraufhin den Zugriff auf das Konto verweigert, nicht für die dem Kunden entstehenden vorgerichtlichen Anwaltskosten haftet. Die Entscheidung klärt grundlegend, in welchem Umfang Banken zivilrechtlich für Begleitfolgen ihrer geldwäscherechtlichen Meldepflichten einstehen müssen.

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  • Anfechtbarkeit von Sozialversicherungszahlungen in der Krise

    Anfechtbarkeit von Sozialversicherungszahlungen in der Krise

    Die insolvenzrechtliche Deckungsanfechtung gemäß § 131 InsO ist ein scharfes Schwert des Insolvenzverwalters zur Rückholung vor Insolvenzeröffnung geleisteter Zahlungen. Eine zentrale Voraussetzung ist die Inkongruenz der Leistung, also das Fehlen eines fälligen, durchsetzbaren Anspruchs in exakt der gewährten Form. Die Dogmatik hierzu ist reich entwickelt – nicht jedoch in der Konstellation, in der Sozialversicherungsträger ihre Beiträge mit vermeintlich harmlosen Schreiben anmahnen, denen jedoch ein unmittelbarer Vollstreckungsdruck innewohnt.

    Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. IX ZR 80/24) klargestellt, dass auch ein „freundlich“ formulierter Bescheid eines Sozialversicherungsträgers inkongruente Deckung begründen kann, wenn er nach objektiver Sicht des Schuldners die Einleitung der Zwangsvollstreckung unmissverständlich in Aussicht stellt. Der Beschluss bringt nicht nur dogmatische Präzisierung, sondern entfaltet erhebliche Relevanz für die insolvenzrechtliche Praxis bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern – ud wohl auch im Arbeitsstrafrecht.

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  • Berufstypische Tätigkeiten im Schneeballsystem

    Berufstypische Tätigkeiten im Schneeballsystem

    Der BGH zur zivilrechtlichen Beihilfehaftung von Steuerberatern: Die Rolle von Steuerberatern in betrügerischen Kapitalanlagesystemen rückt zunehmend in den Fokus der Rechtsprechung, insbesondere wenn deren Tätigkeit die Geschäftsabwicklung faktisch ermöglicht. In zwei bemerkenswerten Entscheidungen hat sich der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 3. April 2025 – III ZR 70/24 und vom 14. März 2024 – III ZR 23/24) mit der deliktsrechtlichen Haftung eines Steuerberaters befasst, der über Jahre hinweg für ein betrügerisches „Schneeballsystem“ tätig war. Im Zentrum steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen berufstypisch „neutrale“ Tätigkeiten zur zivilrechtlichen Haftung wegen Beihilfe zum Betrug oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung führen.

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