Kategorie: Wirtschaftsstrafrecht

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Einziehung nur bei konkretem Bezug

    Einziehung nur bei konkretem Bezug

    BGH zur erweiterten Vermögensabschöpfung bei Wohnungseinbruch: Die erweiterte Einziehung gemäß § 73a StGB ist ein wirkmächtiges Instrument der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Sie erlaubt es, Gegenstände auch dann einzuziehen, wenn sie nicht unmittelbar aus der verfahrensgegenständlichen Tat stammen – unter bestimmten Voraussetzungen.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2024 (6 StR 408/24) erneut klargestellt, dass diese Form der Einziehung nicht auf bloße Vermutungen oder abstrakte Möglichkeiten gestützt werden darf. Vielmehr bedarf es belastbarer Anhaltspunkte, die eine konkrete Zuordnung zu einer rechtswidrigen Herkunftstat ausschließen – eine präzise Entscheidung mit weitreichenden Folgen für die Praxis.

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  • Managerhaftung, Rohstoffkrise und Business Continuity

    Managerhaftung, Rohstoffkrise und Business Continuity

    Rohstoffe sind nicht nur Grundlage industrieller Wertschöpfung, sondern zunehmend auch Gegenstand geopolitischer Machtstrategien. In einer Welt, die sich technologisch entkoppelt, geraten Versorgungssicherheit, wirtschaftliche Souveränität und unternehmerische Verantwortung in ein neues Spannungsverhältnis. Insbesondere die europäische Industrie steht dabei vor einer systemischen Herausforderung: Sie ist in zentralen Sektoren von Importen aus politisch instabilen oder strategisch agierenden Staaten abhängig – ohne über angemessene Sicherheitsmechanismen zu verfügen.

    Diese Ausgangslage betrifft nicht nur politische Entscheidungsträger, sondern entfaltet unmittelbare juristische Relevanz auf Unternehmensebene. Denn wer in einer vorhersehbar instabilen Versorgungslandschaft auf betriebswirtschaftliche Routinen vertraut, riskiert nicht nur Lieferengpässe, sondern auch persönliche Haftung. Dieser Beitrag analysiert daher die aktuelle Rohstoffkrise im Lichte geopolitischer Entwicklungen und verknüpft sie mit den rechtlichen Anforderungen an ein vorausschauendes, haftungsvermeidendes Unternehmenshandeln.

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  • Persönliche Haftung eines Vereinsvorstands wegen Datenschutzverstoßes

    Persönliche Haftung eines Vereinsvorstands wegen Datenschutzverstoßes

    Arbeitsgericht Duisburg zur Reichweite des Art. 82 DSGVO: Die persönliche Inanspruchnahme eines Vereinsvorstands wegen Datenschutzverstößen stellt in der datenschutzrechtlichen Rechtsprechung bislang ein Randphänomen dar – umso bemerkenswerter ist das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 26. September 2024 (Az. 3 Ca 77/24).

    Es bejaht nicht nur einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), sondern erkennt dem klagenden Arbeitnehmer auch einen immateriellen Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.000 Euro unmittelbar gegen die ehemalige Vereinspräsidentin als natürliche Person zu. Damit beleuchtet die Entscheidung grundsätzliche Fragen der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit, des Persönlichkeitsrechtsschutzes und der Haftung im Ehrenamt.

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  • Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Bestimmtheit strafrechtlicher Vermögensdelikte

    Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Bestimmtheit strafrechtlicher Vermögensdelikte

    In seinem Beschluss vom 9. April 2025 (2 BvR 1974/22) hat das Bundesverfassungsgericht erneut zentrale Leitplanken für die verfassungsrechtliche Auslegung von Straftatbeständen mit Vermögensbezug gezogen. Im Zentrum steht dabei die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen (versuchter) räuberischer Erpressung mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar ist – insbesondere im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des Vermögensnachteils.

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  • LG Osnabrück zur Vermögensbetreuungspflicht eines Apothekers während der Corona-Pandemie

    LG Osnabrück zur Vermögensbetreuungspflicht eines Apothekers während der Corona-Pandemie

    Strafbarkeit wegen Untreue bei fehlerhafter Abrechnung von Bürgertests: In der Hochphase der Covid-19-Pandemie trat mit dem Anspruch auf kostenfreie Bürgertests eine neue Dimension staatlich finanzierter Gesundheitsleistungen auf den Plan – verbunden mit einer erheblichen Vertrauensvorschussregelung gegenüber privaten Leistungserbringern.

    Die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück vom 22. Februar 2023 (Az. 3 Qs 38/22) befasst sich mit der Frage, ob und inwieweit ein Apotheker, der systematisch unrichtige Angaben zu Testzahlen machte, sich wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar macht. Das Gericht nahm dabei eine rechtlich differenzierte Einordnung vor, die über den Einzelfall hinausreichende Maßstäbe für die strafrechtliche Kontrolle pandemiebedingter Finanzierungsmechanismen liefert.

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  • OLG Frankfurt zur wissentlichen Pflichtverletzung bei Verstoß gegen die Masseerhaltungspflicht

    OLG Frankfurt zur wissentlichen Pflichtverletzung bei Verstoß gegen die Masseerhaltungspflicht

    Kardinalpflichten, Krisenmanagement und Versicherungsschutz: Die insolvenzrechtliche Verantwortung von Geschäftsführern ist nicht nur haftungsrechtlich brisant, sondern zunehmend auch versicherungsrechtlich umkämpft. Mit Urteil vom 5. März 2025 (Az. 7 U 134/23) hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Haftungslinie für D&O-Versicherer weiter konturiert. Im Fokus stand die Frage, ob ein Geschäftsführer, der trotz offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit weiterhin Zahlungen tätigt, eine „wissentliche Pflichtverletzung“ im Sinne der D&O-Bedingungen begeht – und ob der Versicherungsschutz dadurch ausgeschlossen ist.

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  • Kein D&O-Versicherungsschutz bei bewusstem Pflichtverstoß

    Kein D&O-Versicherungsschutz bei bewusstem Pflichtverstoß

    OLG Frankfurt zur D&O-Deckung bei unterlassenem Insolvenzantrag: Die Reichweite des Versicherungsschutzes im Rahmen einer D&O-Versicherung bei insolvenzbedingten Pflichtverstößen gehört zu den konfliktträchtigsten Fragen des wirtschaftlichen Haftungsrechts. Mit Beschluss vom 16. Januar 2025 (Az. 7 W 20/24) hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. die Anforderungen an die Ablehnung der Deckung durch den Versicherer im Falle einer wissentlichen Pflichtverletzung präzisiert und damit zugleich die Bedeutung der Insolvenzantragspflicht als „Kardinalpflicht“ in den Mittelpunkt gerückt.

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  • Durchsuchungsbeschluss trotz Insolvenzgeheimnis

    Durchsuchungsbeschluss trotz Insolvenzgeheimnis

    Landgericht Göttingen zur Reichweite des Verwendungsverbots nach § 97 Abs. 1 S. 3 InsO: Die Strafverfolgung in Insolvenzverfahren steht regelmäßig im Spannungsfeld zwischen dem verfassungsrechtlich verankerten nemo-tenetur-Grundsatz und den weitreichenden Offenbarungspflichten des Schuldners. Der Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 26. Februar 2025 (Az. 5 Qs 1/25) bietet einen instruktiven Einblick in die dogmatische Abgrenzung des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO und konkretisiert zugleich die strafprozessualen Anforderungen an eine Durchsuchung im Zusammenhang mit einem Bankrottdelikt.

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  • Love Scamming: Keine Haftung bei Weiterleitung betrügerisch erlangter Gelder

    Love Scamming: Keine Haftung bei Weiterleitung betrügerisch erlangter Gelder

    Zur zivilrechtlichen Einhegung des Geldwäschetatbestands im „Love-Scamming“-Kontext: In seinem Hinweisbeschluss vom 21. Januar 2025 (Az. 13 U 146/24) hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass ein Empfänger und Weiterleiter betrügerisch erlangter Gelder unter engen Voraussetzungen weder deliktisch noch bereicherungsrechtlich haftet.

    Die Entscheidung betrifft ein Szenario, das zunehmend in der Praxis auftritt: sogenannte „Love-Scamming“-Fälle, bei denen Dritte – häufig ahnungslos – als Zwischenstation für Geldtransfers missbraucht werden. Das Gericht entwickelt die zivilrechtlichen Anforderungen an Leichtfertigkeit im Sinne von § 261 Abs. 5 StGB a.F. und die Grenzen des Bereicherungsrechts in diesem Kontext weiter.

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  • OLG Frankfurt am Main: Keine Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bei rechtmäßiger Geldwäschemeldung durch die Bank

    OLG Frankfurt am Main: Keine Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bei rechtmäßiger Geldwäschemeldung durch die Bank

    In einem praxisrelevanten Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 25.02.2025 – 10 U 18/24) klargestellt, dass Banken bei berechtigten Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) nicht für Anwaltskosten aufkommen müssen, die ein Kunde zur Freigabe seiner gesperrten Kontoguthaben aufwendet. Die Entscheidung unterstreicht die Grenzen zivilrechtlicher Ersatzpflichten im Spannungsfeld zwischen aufsichtsrechtlichen Pflichten der Kreditinstitute und dem Schutz berechtigter Kundeninteressen.

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  • OLG Celle: Keine Geldwäsche bei legal entkriminalisiertem Erwerb von Cannabis

    OLG Celle: Keine Geldwäsche bei legal entkriminalisiertem Erwerb von Cannabis

    Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 11. April 2025 (Az. 2 ORs 18/25) markiert eine bedeutsame dogmatische Weichenstellung im Spannungsfeld zwischen dem neu geschaffenen Konsumcannabisgesetz (KCanG) und dem traditionellen Strafbarkeitsdogma der Geldwäsche nach § 261 StGB. Im Kern steht die Frage, ob der Erwerb geringer Mengen Cannabis, die nach dem KCanG nicht strafbar sind, gleichwohl eine Geldwäschestrafbarkeit auslösen kann. Das Gericht verneint dies mit überzeugender Argumentation – und positioniert sich damit klar gegen eine Überdehnung des § 261 StGB.

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  • Zeuge vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss

    Zeuge vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss

    Politische Bühne, rechtliches Minenfeld: Parlamentarische Untersuchungsausschüsse gelten als das „schärfste Schwert“ des Parlaments. Sie sind machtvolle Instrumente zur Kontrolle der Exekutive – und zugleich Bühne für politische Kämpfe, mediale Aufmerksamkeit und mitunter persönliche Dramen. Wer als Zeuge geladen wird, betritt kein neutrales Terrain, sondern ein hochsensibles Spannungsfeld zwischen Wahrheitspflicht, Selbstschutz und öffentlicher Wirkung.

    Gerade in politisch oder strafrechtlich aufgeladenen Kontexten ist anwaltliche Begleitung unerlässlich. Im Folgenden gibt es die wichtigsten Informationen zu Untersuchungsausschüssen im Bundestag – grundsätzlich kann man das auch auf Landtage inhaltlich entsprechend übertragen.

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  • Strafbarkeit von Sozialbetrug in großem Ausmaß?

    Strafbarkeit von Sozialbetrug in großem Ausmaß?

    OLG Köln zur Strafzumessung und zu Verteidigungsspielräumen bei § 263 StGB: Eine – durch unsere Revision entstandene – Entscheidung des OLG Köln vom 30. November 2023 (Az. III-1 ORs 145/23, 83 Ss 53/23) beleuchtet einen strafrechtlich wie sozialrechtlich hochbrisanten Themenkomplex: den Sozialleistungsbetrug nach § 263 StGB im Kontext von EU-Bürgern mit tatsächlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands. Dabei eröffnet der Beschluss nicht nur Einblicke in die Dogmatik des Betrugstatbestands, sondern weist auch Verteidigern juristisch relevante Angriffspunkte auf – insbesondere im Bereich der Strafzumessung.

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  • BGH zur Tragfähigkeit von Indizien bei der Beihilfe zu Kapitalanlagebetrug

    BGH zur Tragfähigkeit von Indizien bei der Beihilfe zu Kapitalanlagebetrug

    Der Indizienbeweis ist ein zentrales Instrument richterlicher Überzeugungsbildung, insbesondere bei der Feststellung subjektiver Tatbestände. Doch wie belastbar müssen Indizien sein, um den Vorwurf vorsätzlicher Beihilfe zu stützen? Diese Frage stand im Mittelpunkt des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Juli 2024 (Az. III ZR 176/22). Im Kontext eines komplexen Kapitalanlagebetrugs mit internationalen Verflechtungen erteilte der III. Zivilsenat der Praxis der Berufungsgerichte, sich einseitig auf ein schwaches Indiz zu stützen, eine klare Absage – und stärkte zugleich die Verteidigungsrechte im Zivilprozess.

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  • Vorstandshaftung: Rechtliche Grundlagen und aktuelle Herausforderungen

    Vorstandshaftung: Rechtliche Grundlagen und aktuelle Herausforderungen

    Die Haftung von Vorstandsmitgliedern gegenüber ihrer eigenen Aktiengesellschaft oder GmbH zählt zu den schärfsten und zugleich meistdiskutierten Instrumenten der Unternehmensverfassung. Spätestens seit der vielzitierten ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1997 ist die Innenhaftung – also die persönliche Verantwortung des Vorstands für Pflichtverstöße im Verhältnis zur eigenen Gesellschaft – ins Zentrum des zivilrechtlichen und unternehmenspolitischen Interesses gerückt.

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