Kategorie: Wirtschaftsstrafrecht

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Insiderinformationen und Meinungsfreiheit: Darf ein Politiker Geheimnisse lüften?

    Insiderinformationen und Meinungsfreiheit: Darf ein Politiker Geheimnisse lüften?

    Konflikt zwischen Transparenz und Marktintegrität: Im September 2025 legte Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona dem Europäischen Gerichtshof (EuGH, C-376/24) seine Schlussanträge in einem brisanten Fall vor: Ein belgischer Oppositionspolitiker hatte in Medieninterviews Details über die geplante Privatisierung des staatlichen Postunternehmens Bpost preisgegeben – und wurde dafür mit einer Geldstrafe belegt.

    Die zentrale Frage: Darf ein Politiker Insiderinformationen weitergeben, um eine öffentliche Debatte anzustoßen? Der Fall zeigt das Spannungsfeld zwischen dem Schutz der Finanzmärkte und dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung.

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  • Spionage: Grenzen diplomatischer Immunität

    Spionage: Grenzen diplomatischer Immunität

    Spionagevorwürfe, Geheimdienst und Immunitätsfragen: Am 21. August 2025 entschied der Bundesgerichtshof (BGH, StB 37/25) in einem brisanten Fall, der diplomatische Immunität, Spionagevorwürfe und die Grenzen völkerrechtlicher Privilegien berührt. Im Mittelpunkt stand eine türkische Staatsangehörige, die als Verwaltungsangestellte im Generalkonsulat der Republik Türkei in Hürth tätig war und der geheimdienstlichen Agententätigkeit nach § 99 Abs. 1 StGB beschuldigt wird.

    Der BGH bestätigte die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung und wies die Beschwerde der Frau gegen die Maßnahmen der Ermittlungsbehörden zurück. Der Fall wirft grundsätzliche Fragen auf: Wer genießt diplomatische Immunität – und wo endet sie?

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  • Cybersecurity in der Software-Lieferkette

    Cybersecurity in der Software-Lieferkette

    Die jüngsten Angriffe auf die JavaScript-Bibliotheksplattform npm zeigen auf dramatische Weise, wie verwundbar moderne Software-Lieferketten sind. Ein selbstvermehrender Wurm namens Shai-Hulud hat Hunderte von Code-Paketen infiziert, Zugangsdaten gestohlen und diese öffentlich zugänglich gemacht. Für Unternehmen und ihre Führungskräfte wirft dies nicht nur technische, sondern auch erhebliche rechtliche und haftungsrelevante Fragen auf. Was ist passiert, welche Risiken bestehen für Unternehmen, und wie können sich Verantwortliche absichern?

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  • Strafrechtliche Haftung für berufsneutrale Handlungen

    Strafrechtliche Haftung für berufsneutrale Handlungen

    Wenn Rechtsgutachten zur Beihilfe werden: Rechtsanwälte und Steuerberater agieren als unabhängige Berater in einem komplexen rechtlichen Umfeld. Ihre Aufgabe besteht darin, Mandanten rechtlich zu begleiten und ihnen Wege aufzuzeigen, wie sie ihre Interessen im Rahmen der Legalität durchsetzen können. Doch was passiert, wenn ein Gutachten nicht nur rechtliche Unsicherheiten klären soll, sondern gezielt dazu dient, steuerliche Gestaltungsmodelle zu legitimieren, die auf Täuschung basieren?

    Mit dieser Frage setzte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 7. Juli 2025 (1 StR 484/24) auseinander. Die Entscheidung beleuchtet die strafrechtliche Verantwortung von Beratern, die durch unrichtige oder unvollständige Rechtsgutachten Steuerhinterziehungen ermöglichen. Besonders relevant ist die Abgrenzung zwischen vertretbaren Rechtsauffassungen und vorsätzlicher Irreführung – ein Thema, das in der Praxis oft kontrovers diskutiert wird.

    Ich beschäftige mich im Rahmen der Managerhaftung regelmäßig mit Fragen der Haftung beratender Berufe. So habe ich auch einen Beitrag zur Beihilfe durch (neutrale) berufstypische Tätigkeit geschrieben, zu finden in Ferner, jurisPR-StrafR 13/2025 Anm. 4

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  • Steuerstrafrecht: Einziehung ersparter Steuern bei Ehegatten

    Steuerstrafrecht: Einziehung ersparter Steuern bei Ehegatten

    Steuerhinterziehung ist ein klassisches Delikt des Wirtschaftsstrafrechts, das nicht nur strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, sondern auch erhebliche vermögensrechtliche Folgen haben kann. Eine dieser Folgen ist die Einziehung von Taterträgen, die das Gesetz als Abschöpfungsinstrument versteht. Doch wer genau haftet für die ersparten Steuern, wenn Ehegatten gemeinsam handeln, aber nur einer von ihnen formal als Steuerschuldner auftritt?

    Mit dieser Frage setzte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 26. Juni 2025 (1 StR 493/24) auseinander. Die Entscheidung klärt nicht nur die konkurrenzrechtliche Bewertung bei mittelbarer Täterschaft, sondern vor allem die Voraussetzungen der Einziehung ersparter Steuern bei Ehegatten, die gemeinsam ein Unternehmen führen. Besonders relevant ist die Abgrenzung zwischen formeller Steuerschuldnerschaft und tatsächlicher Vermögensbereicherung – ein Thema, das in der Praxis oft zu Unsicherheiten führt.

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  • Einziehung von Taterträgen bei Bestechung

    Einziehung von Taterträgen bei Bestechung

    WIrtschaftsrechtliche Dimension der Korruption: Korruption ist nicht nur ein moralisches, sondern vor allem ein wirtschaftliches Problem. Sie untergräbt das Vertrauen in staatliche Institutionen, verzerrt den Wettbewerb und verursacht erhebliche finanzielle Schäden. Doch wie lässt sich sicherstellen, dass die Täter nicht von ihren Straftaten profitieren? Diese Frage stand im Mittelpunkt einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), die die Einziehung von Taterträgen in einem Bestechungsfall betrifft. Das Urteil vom 9. Juli 2025 (1 StR 475/23) zeigt, wie komplex die Abgrenzung zwischen legalem und illegalem Vermögenszuwachs sein kann – und wie die Rechtsprechung versucht, die Abschöpfung von Tatgewinnen präzise zu gestalten.

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  • „Operation Calypso“ der EU-Staatsanwaltschaft

    „Operation Calypso“ der EU-Staatsanwaltschaft

    Die Schlagzeilen sind spektakulär: 2.435 beschlagnahmte Container, 800 Millionen Euro Steuerschaden, Festnahmen in vier Ländern. Die Europäische Staatsanwaltschaft (EPPO) hat mit der „Operation Calypso“ einen der größten Schläge gegen organisierte Zoll- und Steuerkriminalität in der Geschichte der EU geführt. Im Mittelpunkt steht ein mutmaßlich von chinesischen Netzwerken gesteuertes System, das seit Jahren Zölle und Mehrwertsteuer in industriellem Ausmaß umging.

    Doch hinter den großen Zahlen und den Bildern von beschlagnahmten E-Bikes und Textilien verbergen sich komplexe rechtliche Fragen – insbesondere für Unternehmen, Spediteure und Importeure, die plötzlich im Visier der Ermittler stehen. Als Strafverteidiger mit Schwerpunkt im Steuerstrafrecht und Kommentator der Arbeit der europäischen Staatsanwaltschaft sehe ich in diesem Fall nicht nur ein Beispiel für effektive Strafverfolgung, sondern auch ein Warnsignal für alle, die im internationalen Handel tätig sind. Vor allem die Einziehung von Vermögenswerten – ein Instrument, das in solchen Fällen oft rigoros eingesetzt wird – birgt erhebliche Risiken, aber auch Verteidigungspotenzial.

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  • Trickbetrug als absetzbare steuerliche Belastung?

    Trickbetrug als absetzbare steuerliche Belastung?

    Das Finanzgericht Münster befasst sich mit der Abzugsfähigkeit von Betrugsverlusten: Die Frage, ob Verluste aus Straftaten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können, beschäftigt Finanzgerichte immer wieder mal. Besonders brisant wird es, wenn Opfer von Trickbetrug – wie im Fall der sogenannten „Schockanrufe“ beim „Enkeltrick“ – hohe Summen verlieren und diese als steuerlich abzugsfähig anerkannt bekommen möchten.

    In einem aktuellen Urteil vom 2. September 2025 (Aktenzeichen 1 K 360/25 E) hat das Finanzgericht Münster klargestellt, dass solche Verluste nicht ohne Weiteres als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) anerkannt werden. Die Entscheidung wirft grundsätzliche Fragen auf: Wann ist ein Vermögensverlust durch eine Straftat so außergewöhnlich, dass der Staat ihn steuerlich entlastet? Und wo endet die individuelle Verantwortung des Opfers, sich vor Betrug zu schützen?

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  • Organisierter Sozialbetrug

    Organisierter Sozialbetrug

    In den vergangenen Monaten ist das Thema „organisierter Sozialbetrug“ in den Fokus der politischen Diskussion geraten. Schlagzeilen über eine angebliche „Bürgergeld-Mafia“ prägen die Debatte, verbunden mit Forderungen nach härteren Kontrollen und schärferen Sanktionen. Hintergrund sind Fälle, in denen kriminelle Strukturen Menschen aus Osteuropa nach Deutschland bringen, um sie hier mit fingierten Arbeitsverträgen und Meldeadressen als Leistungsempfänger auftreten zu lassen. Die Betroffenen sehen sich gezwungen, erhaltene Bürgergeld-Leistungen an die Hintermänner abzuführen und leben oftmals selbst in prekären Verhältnissen.

    Während einige Städte im Ruhrgebiet von systematischem Missbrauch berichten und Kommunalpolitiker von „mafiösen Strukturen“ sprechen, weisen andere Stimmen auf die dünne Datenbasis hin. Tatsächlich gab es 2024 bundesweit 421 eingeleitete Verfahren wegen bandenmäßigen Leistungsmissbrauchs – eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr, aber angesichts von Millionen Leistungsbeziehern ein zahlenmäßig überschaubarer Anteil. Zudem münden viele Verfahren nicht in Verurteilungen, sodass der tatsächliche Umfang des Problems ebenso schwer zu erfassen ist wie die Größe des Dunkelfeldes.

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  • Verfassungsfeindliche Sabotage: Nord-Stream-Ermittlungen

    Verfassungsfeindliche Sabotage: Nord-Stream-Ermittlungen

    Die Ostsee als Tatort, die „Andromeda“ als Vehikel, Fingerabdrücke und DNA als leise, aber beharrliche Erzähler einer Operation, die Europa im Herbst 2022 den Atem anhalten ließ: Die Ermittlungen zum Anschlag auf die Pipelines Nord Stream 1 und 2 sind im Sommer 2025 sichtbar in eine neue Phase getreten. Nach koordinierten Recherchen von ARD, Süddeutscher Zeitung und Zeit liegen mittlerweile Haftbefehle gegen sechs Ukrainer vor; einer der Beschuldigten, SK, wurde in Italien festgenommen.

    Die Ermittler stützen sich laut den Medienberichten auf ein dichtes Netz aus Spuren an Bord der gecharterten Segeljacht „Andromeda“, darunter Sprengstoffrückstände, Beschädigungen, Fingerabdrücke und DNA. Zugleich deuten Indizien auf Bezüge einzelner Beschuldigter zu ukrainischen Behörden; die Unschuldsvermutung gilt jedoch fort, und die Frage möglicher staatlicher Beteiligung bleibt umstritten. Stand Ende August 2025 ist keine Anklage erhoben; es handelt sich weiterhin um ein Ermittlungsverfahren.

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  • Strafbarkeit von Gutachten im Kontext von Cum-/Ex-Geschäften

    Strafbarkeit von Gutachten im Kontext von Cum-/Ex-Geschäften

    Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2024 (Az. 5/24 KLs 7480 Js 208433/21) wirft grundsätzliche Fragen zur Strafbarkeit von Berufsträgern auf, die in steuerrechtlich umstrittenen Gestaltungsmodellen wie den Cum-/Ex-Geschäften mitwirken.

    Im Mittelpunkt steht die Rolle des Angeklagten Y., eines Steuerberaters und Rechtsanwalts, der für die AAA-Bank Gutachten erstellte, die die steuerliche Zulässigkeit von Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften bestätigten. Die Entscheidung des Gerichts zeigt auf, unter welchen Umständen die Erstellung eines Gutachtens nicht mehr als bloße Berufsausübung, sondern als Beihilfe zur Steuerhinterziehung gewertet werden kann. Update: Der BGH hat die Entscheidung izwischen bestätigt!

    Ich beschäftige mich im Rahmen der Managerhaftung regelmäßig mit Fragen der Haftung beratender Berufe. So habe ich auch einen Beitrag zur Beihilfe durch (neutrale) berufstypische Tätigkeit geschrieben, zu finden in Ferner, jurisPR-StrafR 13/2025 Anm. 4

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  • Bankrott, Buchführungspflichten und die Fallstricke der Insolvenz

    Bankrott, Buchführungspflichten und die Fallstricke der Insolvenz

    Die Abgrenzung zwischen nachlässigem Wirtschaften und strafbarem Bankrott ist oft eine Frage der Details. Das zeigt ein aktueller Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2025 (4 StR 541/24), in dem das Gericht die Verurteilung eines faktischen Geschäftsführers wegen Bankrotts in mehreren Fällen aufhob und gleichzeitig grundsätzliche Klarstellungen zu den Voraussetzungen der Strafbarkeit traf. Der Fall illustriert, wie schnell unternehmerisches Fehlverhalten in der Krise zu strafrechtlichen Konsequenzen führen kann – aber auch, wo die Grenzen der Strafbarkeit liegen.

    Dabei ging es um einen Angeklagten, der als faktischer Geschäftsführer zweier GmbHs fungierte und wegen Bankrotts, Insolvenzverschleppung sowie Vorenthaltens von Arbeitsentgelt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Der BGH hob Teile des Urteils auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht Hagen in zentralen Punkten die rechtlichen Anforderungen an die Tatbestände des Bankrotts verkannt hatte. Besonders aufschlussreich sind die Ausführungen des Gerichts zu den Voraussetzungen der Buchführungspflichten, der Feststellung von Zahlungsunfähigkeit und den Grenzen der Täuschungshandlungen im Insolvenzkontext.

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  • Grenzen der Vermögensabschöpfung bei Cum-Ex

    Grenzen der Vermögensabschöpfung bei Cum-Ex

    BGH zur Einziehung von Tatlohn bei Drittbegünstigten: Die Aufarbeitung der Cum-Ex-Skandale beschäftigt weiterhin die Justiz . Mit Urteil vom 8. Juli 2025 (1 StR 58/24) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) eine grundsätzliche Entscheidung zur Einziehung von Vermögensvorteilen bei Drittbegünstigten getroffen – konkret zur Frage, unter welchen Voraussetzungen auch solche Personen haftbar gemacht werden können, die selbst weder Täter noch Teilnehmer der Steuerhinterziehung waren, aber von den illegalen Geschäften profitierten.

    Der Fall betrifft einen Einziehungsbeteiligten, der über komplexe Trust-Strukturen Anteile an den Erträgen aus Cum-Ex-Geschäften erhielt. Das Urteil präzisiert die Reichweite der §§ 73, 73b StGB und klärt, dass nicht nur die unmittelbare Tatbeute, sondern auch Tatlohnzahlungen an Dritte der Abschöpfung unterliegen können. Besonders bemerkenswert ist die Ergänzung der Einziehungsanordnung um eine gesamtschuldnerische Haftung – ein Detail, das in der Praxis weitreichende Konsequenzen haben dürfte.

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  • BVerfG zieht Grenzen für Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung (Trojaner II)

    BVerfG zieht Grenzen für Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung (Trojaner II)

    Digitalisierung und Strafverfolgung im Spannungsfeld der Grundrechte: Während Kommunikationsdienste wie Messenger, Cloud-Speicher und Voice-over-IP-Telefonie für Nutzer selbstverständlich geworden sind, sehen sich Ermittlungsbehörden mit einer wachsenden Herausforderung konfrontiert: Verschlüsselung. Wo früher Telefonate oder E-Mails noch im Klartext abgehört werden konnten, liefern Provider heute oft nur noch unlesbare Datenströme.

    Die Antwort des Gesetzgebers darauf waren die Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ, § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO) und die Online-Durchsuchung (§ 100b StPO), die beide einen direkten Zugriff auf informationstechnische Systeme (IT-Systeme) ermöglichen. Doch diese Maßnahmen werfen tiefgreifende verfassungsrechtliche Fragen auf: Dürfen Ermittler heimlich in private Geräte eindringen, um Verschlüsselung zu umgehen? Wo liegen die Grenzen zwischen effektiver Strafverfolgung und unzulässiger Grundrechtsbeeinträchtigung?

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  • BVerfG zum „Staatstrojaner“ (Trojaner I)

    BVerfG zum „Staatstrojaner“ (Trojaner I)

    Staatliche Überwachung im digitalen Zeitalter: Am 24. Juni 2025 hat das Bundesverfassungsgericht in seinem „Trojaner-I“-Beschluss (1 BvR 2466/19) grundlegende Weichen für die verfassungsrechtlichen Grenzen staatlicher Überwachung im digitalen Raum gestellt. Im Mittelpunkt stand die Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ), bei der Behörden mithilfe von Überwachungssoftware – umgangssprachlich „Staatstrojaner“ – direkt auf IT-Systeme zugreifen, um verschlüsselte Kommunikation auszulesen.

    Das Gericht bestätigte zwar die Verfassungsmäßigkeit der nordrhein-westfälischen Regelung in § 20c PolG NRW, entwickelte dabei aber präzise Maßstäbe für den Schutz der digitalen Privatsphäre und klärte das Verhältnis zwischen Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) und dem IT-System-Grundrecht (Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG). Die Entscheidung ist nicht nur für die Polizeiarbeit, sondern auch für den grundrechtlichen Schutz in einer zunehmend digitalisierten Welt von zentraler Bedeutung.

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