Der Anspruch eines Strafgefangenen auf Auszahlung seines Eigengeldes ist nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG pfändbar. Soweit das Eigengeld aus Arbeitsentgelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO keine Anwendung.
BGH, Beschluss vom 16.7.2004, Az: IXa ZB 287/03
Das Eigengeld eines Strafgefangenen (§§ 52, 83 Abs. 2 Satz 2, 3 StVollzG) unterliegt nach Maßgabe der Pfändungsschutzvorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG der Pfändung. Es wird gemäß § 52 StVollzG aus den Bezügen des Gefangenen, soweit sie nicht nach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes für andere Zwecke, etwa als Hausgeld (§ 47 StVollzG) oder als Überbrückungsgeld (§ 51 StVollzG) in Anspruch genommen werden, aus dem bei Aufnahme in den Vollzug mitgebrachten Geld (§ 83 Abs. 2 Satz 2 StVollzG) und aus dem für den Gefangenen während des Vollzugs von Dritten eingezahlten Geld gebildet (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 9. Aufl. § 83 Rn. 4), und zwar durch Gutschrift auf dem Konto, das von der Anstaltszahlstelle oder einer für die Verwaltung des Gefangenengeldes eingerichteten Ein- und Auszahlungsstelle der zuständigen Kasse für den Gefangenen zu führen ist (vgl. Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 134). Der Gefangene darf gemäß § 83 Abs. 2 Satz 3 StVollzG über sein Eigengeld grundsätzlich frei verfügen, soweit es nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. Er hat in diesem Umfang aus dem durch die Verwaltung des Gefangengeldes begründeten öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis, das kein Verwahrungsverhältnis im eigentlichen Sinne ist (vgl. BGHZ 34, 349, 354; BGHR Verwaltungsrecht/Allgemeines, Grundsätze Verwahrung 4), gegen den Träger der Justizvollzugsanstalt einen Anspruch auf Auszahlung seines Eigengeldguthabens (vgl. BFH, Urt. v. 16. Dezember 2003 – VII R 24/02, DStrRE 2004, 421; AK-StVollzG/Brühl, 4. Aufl. § 83 Rn. 11, 12). Der Anspruch ist als Geldforderung (§ 700 Abs. 1 Satz 2, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB analog; vgl. Stöber aaO Rn. 134) gemäß § 829 ZPO pfändbar, mit Ausnahme des gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG unpfändbaren Teils des Eigengeldes in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem gemäß § 51 Abs. 1 StVollzG zu bildenden und dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeld. Das Pfändungsverbot des § 851 ZPO steht nicht entgegen, weil der Anspruch – soweit nicht § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG eingreift – übertragbar ist (vgl. BFH aaO S. 422 m.N.).
2. Soweit das gepfändete Eigengeld – wie hier – durch Gutschriften von Arbeitsentgelt gebildet worden ist, das der arbeitspflichtige (§ 41 StVollzG) Gefangene gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 StVollzG für die Ausübung der ihm gemäß § 37 StVollzG zugewiesenen Arbeit erhält (vgl. dazu Arloth/Lückemann StVollzG § 43 Rn. 10; Calliess/Müller-Dietz aaO § 43 Rn. 1), finden die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.
Ob das aus Arbeitsentgelt eines Gefangenen gebildete Eigengeld den Pfändungsbeschränkungen der §§ 850 ff ZPO unterliegt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. Stöber aaO Rn. 137; Calliess/Müller-Dietz aaO § 43 Rn. 10, jeweils m.N. zu der umfangreichen instanzgerichtlichen Rechtsprechung). Soweit die Auffassung vertreten wird, das Eigengeld unterliege insoweit dem Pfändungsschutz des Arbeitseinkommens gemäß § 850c ZPO (vgl. nur OLG Frankfurt a.M. NStZ 1993, 559, 560; Calliess/Müller-Dietz aaO Rn. 10, jeweils m.w.N.), werden überwiegend bei Berechnung des pfändbaren Einkommens in entsprechender Anwendung des § 850e Nr. 3 ZPO neben dem Arbeitsentgelt auch die Naturalleistungen der Vollzugsbehörde nach Maßgabe der fiktiven Haftkostenbeiträge berücksichtigt (vgl. OLG Frankfurt a.M. aaO; insoweit a.A. Calliess/Müller-Dietz aaO).
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