Kategorie: Ordnungswidrigkeitenrecht

Das Ordnungswidrigkeitenrecht umfasst Bußgeldverfahren gegen Privatpersonen, Unternehmen und Verantwortliche. Als Rechtsanwalt für Ordnungswidrigkeitenrecht in Aachen beraten und verteidigen wir bei behördlichen Ermittlungen, Anhörungen, Bußgeldbescheiden und Einsprüchen – einschließlich Unternehmensgeldbußen, Einziehung und Nebenfolgen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Geldbuße gegen GmbH bei Verurteilung ihres Geschäftsführers wegen Bestechung

    Im Bereich der Unternehmensbußgelder konnte sich der Bundesgerichtshof (5 StR 278/21) klarstellend zu typischen Aspekten äußern und hervorheben:

    • Damit betont der BGH, dass Straftaten des Geschäftsführers Anlasstaten im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sein können, die zu Geldbußen der Gesellschaft führen.
    • Weiter erläutert der BGH, dass sowohl eine echte Selbstreinigung im Anschluss an einen Rechtsverstoß als auch die Installation von Compliance-Maßnahmen ein Bußgeld mindert.
    • Ferner wird die Berechnung des Abschöpfungsanteils der Geldbuße erläutert und die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen dargestellt – dabei wird ausgeführt, dass geleistete Schmiergeldzahlungen abzugsfähig sind!
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  • Zulässigkeit der Entscheidung im Beschlusswege bei bedingter Zustimmung

    Es ist obergerichtlich anerkannt, dass es zulässig ist, das Einverständnis mit der Entscheidung durch Beschluss im OWI-Verfahren unter eine einschränkende Bedingung zu stellen – dies insbesondere dann, wenn es allein im Ermessen des Gerichts steht, ob die Bedingung erfüllt wird oder nicht (OLG Köln, 1 RBs 373/22); der für Rechtsmittel geltende Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit findet insoweit keine Anwendung, da es sich beim Einspruch nicht um ein Rechtsmittel, sondern um ein prozessuales Gestaltungsrecht handelt. Der Schriftsatz muss insoweit Bedingungen für die Zulässigkeit der Entscheidung durch Beschluss enthalten, die über bloße Anregungen hinausgehen.

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  • OLG Köln: Kein Anspruch auf Rohmessdaten

    Das Oberlandesgericht Köln, 1 RBs 371/22, hat entschieden, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vorliegt, wenn Messungen mit Geräten vorliegen, bei denen die Messdaten nicht gespeichert werden, da diese verwertbar sind.

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  • Rechtliche Ausgestaltung der öffentlichen Verkehrssicherheit

    Das Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 4721/21, konnte sich sehr umfassend zur rechtlichen Ausgestaltung des Verkehrssicherungsrechts äußern. Dabei hat es insbesondere klargestellt, dass die Ordnungsbehörden nicht über die Generalklausel des Ordnungsbehördenrechts zur Gefahrenabwehr in das Fahrerlaubnisrecht eingreifen dürfen.

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  • Fahrtenbuchauflage wegen unzureichender Ermittlungsmaßnahmen der Bußgeldbehörde rechtswidrig

    Im Streit um eine Fahrtenbuchauflage hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen heute der Klage einer Fahrzeughalterin aus dem Rhein-Erft-Kreis in zweiter Instanz stattgegeben.

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  • Kein Zwangsgeld bei britischer Limited nach BREXIT

    Das OLG Celle (9 W 73/22) hat bestätigt, dass eine (Zweigniederlassung einer) Limited nach englischem Recht, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz ausschließlich im Inland hat, aufgrund des Brexit und des Ablaufs aller Übergangsfristen zum 31. Dezember 2020 in dem Sinne nicht mehr existent ist, dass sie ihre Rechtsfähigkeit verloren hat.

    Ein in diesem Sinne nicht mehr existierender Rechtsträger, der seine Rechtsfähigkeit verloren hat, hat keine Organe mehr, die für ihn handeln können; dementsprechend kann ein Geschäftsführer auch nicht verpflichtet werden, in irgendeiner Funktion für die Limited zu handeln oder eine Anmeldung mit dem vom Registergericht für erforderlich gehaltenen Inhalt für diese nicht mehr rechtsfähige Limited vorzunehmen.

  • Monocams und Rechtsunsicherheit

    Monocams und Rechtsunsicherheit

    In Rheinland-Pfalz wurden Monocams zur Überwachung der Handy-Nutzung am Steuer eingesetzt. Diese Kameras verwenden KI-Bilderkennung, um Handys und typische Handhaltungen zu identifizieren, die auf Telefonnutzung beim Fahren hinweisen könnten. In einer Testphase wurden 1.268 Verstöße festgestellt. Allerdings war und ist die Rechtsgrundlage für diese Praxis umstritten.

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  • Ordnungsgemäße Erhebung einer Verfahrensrüge im OWIG-Verfahren

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (2 RBs 18/23) hat darauf hingewiesen, dass es zur ordnungsgemäßen Erhebung einer Verfahrensrüge nicht ausreicht, nahezu den gesamten Akteninhalt zu den Verfahrenstatsachen in die Begründungsschrift abzuschreiben, statt bezogen auf die konkrete Verfahrensrüge (nur) den insoweit relevanten Verfahrensstoff mitzuteilen:

    Die Rüge wegen Verletzung der Hinweispflicht umfasst 154 Seiten, wobei sinnfrei nahezu der gesamte Akteninhalt einkopiert worden ist. Von den 16 Seiten, die keine Aktenkopien darstellen, entfallen 13 Seiten auf jeweils wenige Zeilen umfassende Trennblätter, mit denen die nachgeheftete Ablichtung bezeichnet wird.

    Bei der Rüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht wurde derselbe Akteninhalt mit denselben Trennblättern sinnfrei erneut in die Begründungsschrift eingefügt, so dass sich deren Papierumfang ohne Erkenntnisgewinn verdoppelt hat. Lediglich die Eingangsseite mit dem Obersatz und die beiden letzten Seiten unterscheiden sich inhaltlich von der vorherigen Verfahrensrüge.

    Die mangelnde Eignung der gewählten „Gestaltung“ lässt sich exemplarisch daran ablesen, dass zu den beiden nunmehr erhobenen Verfahrensrügen jeweils die vollständige Begründungsschrift (83 Seiten) aus dem ersten Rechtsbeschwerdeverfahren einkopiert worden ist. Die dortigen Verfahrensrügen, die sich insbesondere gegen die Richtigkeit der Messung und die Verwertbarkeit des Messergebnisses richteten, sind für das zweite Rechtsbeschwerdeverfahren indes nicht relevant. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 30. Mai 2022 mit eingehender Begründung die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen mit Ausnahme derjenigen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen aufrechterhalten.

    Das zweimalige Einkopieren der ihrerseits (teils doppelte) Aktenauszüge enthaltenden Begründungsschrift aus dem ersten Rechtsbeschwerdeverfahren hat im Übrigen zur Folge, dass sich in der vorliegenden Begründungsschrift nunmehr einige Akteninhalte in vierfacher oder gar sechsfacher Anzahl befinden.

    Die unübersichtliche Begründungsschrift lässt einen Zusammenhang zwischen der jeweiligen Verfahrensrüge und den zweimal identisch einkopierten Akteninhalten weitgehend vermissen. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts, sich die wenigen relevanten Unterlagen aus dem ca. 300 Seiten umfassenden Konvolut herauszusuchen und den Sachzusammenhang selbst herzustellen. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, bezogen auf die konkrete Verfahrensrüge (lediglich) den insoweit relevanten Verfahrensstoff mitzuteilen (vgl. zur Revision: BGH NStZ 2020, 625; NStZ 2023, 127). Daran fehlt es hier.

  • Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot

    Wer sich sieben Wochen in einem Land mit Linksverkehr aufhielt, handelt regelmäßig lediglich unachtsam und nicht rücksichtslos, wenn er bei seiner ersten Fahrt in Deutschland gegen das Rechtsfahrgebot verstößt, so das OLG Zweibrücken (1 OLG 2 Ss 34/22).

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  • Geldbuße auch bei Nutzung einer „Blitzer-App“ durch eine Beifahrerin

    Ein Autofahrer begeht auch dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse mit Billigung des Fahrzeugführers auf seinem Mobiltelefon eine App geöffnet hat, mit der vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gewarnt wird. Mit dieser Begründung hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Beschluss vom 7. Februar 2023 der Rechtsbeschwerde eines 64 Jahre alten Mannes aus dem Rhein-Neckar-Kreis gegen ein Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 7. Oktober 2022 keine Folge gegeben.

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  • Verhängung eines Fahrverbots trotz Entziehung der Fahrerlaubnis durch Fahrerlaubnisbehörde

    Dass jemand wegen einer rechtskräftigen Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mehr führen darf, steht der Verhängung eines Fahrverbots im Bußgeldverfahren nicht entgegen – so das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 179/22.

    Denn: Es erfolgt die Anordnung eines Fahrverbots auch dann, wenn das Fahrverbot durch Anrechnung der Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Dauer der Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 25 Abs. 6 StVG) bereits erledigt ist:

    Denn die Eintragung eines Fahrverbots im Fahreignungsregister wird im Wiederholungsfall bei künftigen Zumessungserwägungen oder auch für die Frage, ob dem Betroffenen eine viermonatige Schonfrist zu gewähren ist (§ 25 Abs. 2a StVG), regelmäßig von Bedeutung sein (vgl. Senat a.a.O., OLG Frankfurt a.a.O.; Krenberger NZV 2021, 26, 29). […]

    Es handelt sich nicht um eine „Doppelbestrafung“. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Nichteignung des Betroffenen ist eine präventive Maßnahme der Gefahrenabwehr und dient nicht der Sanktionierung eines Verhaltens (vgl. statt vieler: OVG Hamburg NZV 2008, 262, 263; OVG Magdeburg Blutalkohol 47, 43 = BeckRS 2009, 41257; BayVGH SVR 2022, 117, 118).

    Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 179/22
  • Fahrpersonalverordnung: Was sind handwerklich hergestellte Güter

    Das Oberlandesgericht Hamm, 5 RBs 123/22, konnte sich der Frage, wann es sich um „handwerklich hergestellte Güter“ i.S. der Ausnahmeregelung des Art. 3 Buchst. aa) Unterbuchst. ii) der VO (EG) 561/2006 handelt, widmen. Dabei hob das OLG hervor, dass

    1. dieser Terminus weder in der Verordnung noch in den weiteren Verweisungsvorschriften näher geregelt ist;
    2. eine Übertragung der deutschen Regelungen zu Handwerksbetrieben, insbesondere der Handwerksordnung, ist aufgrund der gemeinschafts- und unionsrechtlichen Prägung des Tatbestandes nicht ohne weiteres möglich ist und der Umstand, ob ein Betrieb der Handwerksordnung unterliegt und als Meisterbetrieb in der Handwerksrolle eingetragen ist, damit kein geeignetes Abgrenzungskriterium darstellt;
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  • Blankettnormen im Strafrecht

    So genannte Blankettnormen bereiten im Strafrecht immer wieder Kopfzerbrechen: Grundsätzlich gilt mit Art. 103 Abs. 2 GG, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Strafnorm zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (dazu BGH, 3 StR 506/95), wobei dies auch für Bußgeldvorschriften gilt. Dies dient mit dem Bundesverfassungsgericht zum einen der Vorhersehbarkeit einer Strafbarkeit für den Normadressaten und zum anderen dem Grundsatz, dass der Gesetzgeber selbst über die Strafbarkeit eines Verhaltens entscheiden soll.

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  • Kein Beweisverwertungsverbot bei mangelnden Rohmessdaten

    Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 155/22, hebt hervor, dass es nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führt, wenn Messdaten bei standardisierten Messverfahren nicht gespeichert werden:

    Der Senat und andere Oberlandesgerichte haben bereits mehrfach entschieden, dass der Messvorgang nicht rekonstruierbar sein muss und die Verwertbarkeit des Messergebnisses nicht von der nachträglichen Überprüfbarkeit anhand gespeicherter Messdaten abhängt (vgl. Senat BeckRS 2020, 4049; NStZ-RR 2022, 220 = BeckRS 2022, 2799; OLG Köln BeckRS 2019, 23786; OLG Oldenburg BeckRS 2019, 20646; OLG Schleswig BeckRS 2019, 33009; BayObLG NZV 2020, 322 = BeckRS 2019, 31165; OLG Karlsruhe BeckRS 2020, 29; OLG Hamm BeckRS 2020, 550; OLG Brandenburg BeckRS 2020, 1077; BeckRS 2020, 3291; BeckRS 2020, 4369; BeckRS 2020, 4376; OLG Zweibrücken BeckRS 2020, 5104; OLG Bremen BeckRS 2020, 5935; NStZ 2021, 114 = BeckRS 2020, 5965; OLG Jena BeckRS 2020, 24234; KG Berlin BeckRS 2019, 41508; BeckRS 2020, 6521; BeckRS 2020, 18283; OLG Dresden NJW 2021, 176; a. A. VerfGH Saarland NJW 2019, 2456 = NZV 2019, 414).

    An den in diesen Entscheidungen dargelegten Argumenten wird festgehalten. So besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Überprüfung anhand gespeicherter Messdaten etwa auch nicht bei der als standardisiertes Messverfahren anerkannten Geschwindigkeitsmessung mit dem nicht dokumentierenden Lasermessgerät Riegl FG 21-P („Laserpistole“). Auch kennen andere Messmethoden wie etwa die Verwendung von digitalen Waagen, Entfernungsmessern, Thermometern und Geräten zur Bestimmung der Atemalkoholkonzentration in der Regel keine Speicherung von Messdaten, ohne dass Gerichte oder der Gesetzgeber (vgl. § 24a Abs. 1 StVG für die Atemalkoholkonzentration) deshalb zur Annahme eines rechtsstaatlichen Defizits gelangt wären.

    Angesichts dessen hat das Amtsgericht auch den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der – ohnehin allgemeinkundigen – Tatsache, dass das verwendete Messgerät die Rohmessdaten nicht speichert, rechtsfehlerfrei abgelehnt.

    Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 155/22

    Inzwischen darf als gefestigte OLG-Rechtsprechung konstatiert werden, dass eine Verwertbarkeit des Messergebnisses in OWI-Verfahren nicht von der Rekonstruierbarkeit des Messvorgangs anhand gespeicherter Messdaten abhängt.

  • Unnötiges Laufenlassen des Motors

    Wenn ein verschlossenes Fahrzeug parkend vorgefunden wird, bei dem über längere Zeit (hier: mehrere Stunden!) der Motor läuft, so ist eine Ersatzvornahme im Sofortvollzug zum Ausstellen des Motors rechtmäßig, wenn kein Verantwortlicher sicher zeitnah ermittelt werden kann, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 7125/21, hervorhebt. Der „Spass“ hat am Ende 150 Euro gekostet.

    Dabei ist die Behörde weder zu einer telefonischen Kontaktaufnahme noch einer Internetrecherche hinsichtlich möglicher Aufenthaltsorte eines Verantwortlichen verpflichtet, wenn keine erkennbaren Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass sich ein Verantwortlicher in unmittelbarer Nähe befindet oder innerhalb einer absehbaren Zeit erscheinen wird, hierzu führt das Gericht aus:

    Entgegen der Auffassung des Klägers war vorliegend der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch nicht dadurch verletzt worden, dass der handelnde Außendienstmitarbeiter nicht länger gewartet hat, ob der Kläger selbst an seinem Fahrzeug erscheint. Insbesondere ist die Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Beauftragung eines Abschleppunternehmers Ermittlungen über den Aufenthaltsort des Halters oder Fahrers des verbotswidrigen Fahrzeugs anzustellen, um diesen aufzufordern, den verbotswidrigen Zustand selbst zu beseitigen.

    Hat sich der Fahrer von dem Fahrzeug entfernt und steht er nicht unmittelbar wie jemand, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, zur Verfügung, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führt (…)

    Dies gilt selbst dann, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Maßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem Fahrzeug liegt (…)

    Es gilt dabei ebenso die Leitlinie, dass bei einer zeitnah nach Entdeckung des Verkehrsverstoßes erfolgenden Ersatzvornahme nur dann eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen ist, wenn der Fahrzeugführer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beendigung des Verkehrsverstoßes selbst veranlasst werden kann (…)

    Nach der Halterabfrage bestand daher keine weitere Pflicht der Beklagten, den Aufenthaltsort des Klägers oder eines vor Ort Verantwortlichen ausfindig zu machen. Insbesondere war mangels seiner Anwohnereigenschaft nicht ersichtlich, wo sich der Kläger aufhalten könnte. Selbst wenn bei der Datenabfrage bei der Polizei eine Telefonnummer hinterlegt gewesen wäre, wäre es nicht erforderlich gewesen, diese vor Beauftragung des Abschleppunternehmers zu kontaktieren, da nicht ersichtlich war, ob ein Verantwortlicher auf diese Weise hätte ausfindig gemacht werden können, der zeitnah bereit und in der Lage gewesen wäre, den verbotswidrigen Zustand zu beseitigen. Eine Internetrecherche zu der ermittelten Halteradresse war angesichts dieser Umstände ebenfalls nicht erforderlich, da nicht ohne weiteres ersichtlich war, dass sich unter der angegebenen Anschrift eine Geschäftsadresse befinden könnte.

    Entscheidend ist, dass keine erkennbaren Umstände vorlagen, die darauf hindeuteten, dass sich der Kläger oder ein anderer Verantwortlicher in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befand und innerhalb einer absehbaren Zeit erscheinen würde. Denn es war keinem Hinweis im Fahrzeug der konkrete Aufenthaltsort des Klägers oder seiner Ehefrau zum Zeitpunkt des festgestellten Verstoßes zu entnehmen. Ebenso wenig war aufgrund des auswärtigen Kennzeichens erkennbar, ob der Verantwortliche in der Nähe des abgestellten PKW wohnt oder sich möglicherweise besuchsweise in der näheren Umgebung aufhält.