Kategorie: Ordnungswidrigkeitenrecht

Das Ordnungswidrigkeitenrecht umfasst Bußgeldverfahren gegen Privatpersonen, Unternehmen und Verantwortliche. Als Rechtsanwalt für Ordnungswidrigkeitenrecht in Aachen beraten und verteidigen wir bei behördlichen Ermittlungen, Anhörungen, Bußgeldbescheiden und Einsprüchen – einschließlich Unternehmensgeldbußen, Einziehung und Nebenfolgen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Doch keine erhöhte Geldbuße bei Rotlichtverstoß mit einem „SUV“

    Bei der Bemessung einer Geldbuße darf von dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfall nur abgewichen werden, wenn der betreffende Einzelfall deutlich vom Normalfall abweicht.

    Nicht ausreichend ist der pauschale Verweis, dass der Betroffene bei seinem Rotlichtverstoß einen „SUV“ fuhr. Da der Betroffene hier indes eine gravierende Vorbelastung hatte, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit veröffentlichter Entscheidung die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die den Regelsatz übersteigende Geldbuße in Höhe von € 350,00 sowie das verhängte einmonatige Fahrverbot zurückgewiesen.

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  • NetzDG-Bußgeldleitlinien: Bußgeld im NetzDG

    Das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“ (auch: Netzwerkdurchsetzungsgesetz der kurz „NetzDG“) normiert diverse bußgeldbewehrte Pflichten für soziale Netzwerke, die zu empfindlichen Kosten führen können. Hier gibt es einen Überblick über die Kernthemen sowie die NetzDG-Bußgeldleitlinien des Bundesjustizministeriums.

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  • Einspruch gegen Bußgeldbescheid ausschließlich per BEA

    Das AG Tiergarten ((310 OWi) 3034 Js-OWi 3776/22 (161/22)) hat entschieden, dass der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ausschließlich als signiertes elektronisches Dokument über das BeA – Besondere Anwaltspostfach – und das BeBPo – das besondere elektronische Behördenpostfach – zu übermitteln ist. Eine Übermittlung in Papierform oder als Telefax sei unzulässig:

    Nur die Übertragung eines elektronischen Dokuments in eine elektronische Poststelle mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes kann die Formvorschriften für einen Einspruch und dessen Begründung im Bußgeldverfahren erfüllen. Ein Telefax erfüllt die Kriterien für eine elektronische Datenkommunikation, die gesetzlich definiert ist, nicht.

    § 32d StPO normiert eine Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument für bestimmte Verfahrenshandlungen. Durch die entsprechende Anwendung aus § 110c und unter Berücksichtigung des § 110a Abs. 4 muss § 32d StPO im Bußgeldverfahren um den Einspruch und die Einspruchsbegründung, die Rechtsbeschwerde und die Rechtsbeschwerdebegründung ergänzt werden (vgl. Krenberger/Krumm, 6. Aufl. 2020, OWiG § 110c Rn. 13 bei beck online).

    Werden die zwingenden Erklärungen in § 32d StPO Satz 2 nicht in elektronischer Form eingereicht, ist die jeweilige Erklärung mangels Wahrung der Form unwirksam (BeckOK StPO/Valerius, 41. Ed. 1.10.2021, StPO § 32d Rn. 4; Gassner/Seith, Ordnungswidrigkeitengesetz, OWiG § 110c Rn. 25, beck-online; Krenberger/Krumm, a.a.O.).

    Soweit das Amtsgericht Hameln (Beschluss vom 14.02.2022 – 49 OWi 23/22, BeckRS 2022, 2579 beck online) die Ansicht vertritt, der Einspruch und die Einspruchsbegründung gegen einen Bußgeldbescheid seien nicht von der neuen Formerfordernis erfasst, eine zwingende Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs bestehe insoweit nicht, und eine Analogie zum Strafbefehlsverfahren zu begründen sucht, kann der Rechtsauffassung nicht beigetreten werden. Der Gesetzeswortlaut und der Gesetzeszweck lassen diese Auslegung nicht zu.

    Der Gesetzgeber hat den Einspruch im Bußgeldverfahren schon deshalb als Anwendungsfall der zwingenden Formvorschrift gesehen, weil er explizit von diesem Formzwang eine Ausnahme formulierte, konkret zu § 335 HGB. In § 335 Abs.2a HGB in seiner Neufassung ist niedergelegt, dass auf die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden ist, jedoch nicht in Verbindung mit § 32d der Strafprozessordnung. Eine Ausnahme des Gesetzgebers von der Anwendung einer Formvorschrift ist nur dann erforderlich, wenn es jene Formvorgabe tatsächlich gibt.

    Die Gesetzbegründung nimmt auf diese Anwendungspflicht Bezug. In der Drucksache 18/9416 vom 17.08.2016 – Seite 36 – ist niedergelegt, dass durch die Vorschriften des neuen Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Straf- und Bußgeldsachen zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten an Gerichte und Strafverfolgungsbehörden verpflichtet werden – sofern es keine Ausnahmeregelung in bestimmten Fällen gibt (wie zuvor in Bezug auf § 335 HGB aufgezeigt). Zu diesen Strafverfolgungsbehörden gehören auch die Behörden des Polizeidienstes, soweit diese Aufgaben im Bußgeldverfahren wahrnehmen.

    AG Tiergarten, (310 OWi) 3034 Js-OWi 3776/22 (161/22)
  • AG St. Ingbert: Kein Anspruch auf Herausgabe von Token

    AG St. Ingbert: Kein Anspruch auf Herausgabe von Token

    Das Amtsgericht St. Ingbert (23 OWi 65 Js 667/22 (1278/22)) hat hervorgehoben, dass es keinen Anspruch auf Herausgabe des sog. Token zur verifizierung von Messprotokollen gibt.

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  • Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse ohne Überlegensfrist

    Im Straßenverkehr gilt, dass eine Rettungsgasse zu bilden ist, „sobald Fahrzeuge… mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden.“ (§11 II StVO).

    Das OLG Oldenburg (2 Ss(OWi) 137/22 und 2 Ss (OWi) 34/22) vertritt nun die Auffassung, dass ein Verstoß gegen § 11 Abs. 2 StVO keine unbestimmte zeitliche Komponente des Stillstandes oder der Schrittgeschwindigkeit voraussetzt:

    Der Wortlaut des §11 Abs. 2 StVO ist eindeutig. Laut duden.de bedeutet das Wort sobald „in dem Augenblick, da…“ bzw. „gleich wenn“. Damit wird hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Überlegungsfrist nicht besteht, die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse vielmehr sofort eingreift, nachdem die in § 11 Abs. 2 StVO beschriebene Verkehrssituation eingetreten ist.

    Das OLG hebt dann hervor, dass dies umso mehr gilt, wenn der Betroffene wegen stop-and-go–Verkehrs damit rechnen muss, dass die Phasen des Stillstandes auch länger andauern könnten.

    Das Gericht führt aus, dass wenn man einem Fahrzeugführer, in einer Situation, in der der vor ihm befindliche Verkehr zum Erliegen gekommen ist, eine Überlegungsfrist zubilligen würde, während derer er zunächst noch die Rettungsgasse blockieren dürfte, dies dazu führen würde, dass er nach Erkennen der Verkehrssituation und Ablauf einer Überlegungsfrist erst noch möglicherweise zeitaufwendig rangieren müsste, um die Rettungsgasse freizugeben. Hinweis: Das AG Tübingen, 16 OWi 18 Js 11514/20, sah dies wohl anders!

  • Rechtsbeschwerde im OWI-Verfahren nicht per Fax

    Immer noch gibt es Probleme mit der richtigen Übermittlungsform bei Rechtsmitteln durch Rechtsanwälte. So fehlt es auch im OWI-Verfahren an einer elektronischen Übermittlung, wenn der Rechtsmittelschriftsatz entgegen den Vorgaben des § 110c OWiG i. V. m. § 32d S. 2 StPO nicht elektronisch, sondern mittels einfachen Telefaxes an das Amtsgericht Marl übermittelt worden ist. Dies genügt den Formvorgaben des § 32d S. 2 StPO nicht

    Gemäß § 110c OWiG i. V. m. § 32d S. 2 StPO haben Rechtsanwälte und Verteidiger die Rechtsbeschwerde und ihre Begründung als elektronisches Dokument, das den Vorgaben des § 32a StPO genügt, zu übermitteln. Auch im Zulassungsverfahren sind dabei sämtliche Förmlichkeiten, die für die Rechtsbeschwerde gelten, einzuhalten, da es sich bei dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde um kein eigenständiges Rechtsmittel handelt, sondern lediglich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG von der Zulassung derselben abhängt (zu vgl. KK-OWiG/Hadamitzky, 5. Aufl., § 80, Rn. 5), so dass auch für den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde die aus § 110c OWiG i. V. m. § 32d S. 2 StPO folgenden Formerfordernissen für die Übermittlung gelten.

    Oberlandesgericht Hamm, 5 RBs 179/22 – mit Bezugnahme zu AG Köln, Beschluss vom 15.03.2022 – 582 Ls 6/22 185 Js 756/21

  • Absehen von Fahrverbot

    Bei einem erheblichem Verkehrsverstoß ist ein grober bzw. beharrlicher Pflichtverstoß indiziert, dessen Ahndung mit ständiger Rechtsprechung – abgesehen von besonderen Ausnahmefällen – eines Fahrverbotes als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme bedarf.

    Zeichnet sich der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen durch wesentliche Besonderheiten aus, so kann der Tatrichter dennoch die Überzeugung gewinnen, dass trotz eines Regelfalls die Verhängung eines Fahrverbots unangemessen ist und der notwendige Warneffekt unter angemessener Erhöhung der Regelgeldbuße erreicht werden kann, wobei das Absehen vom Fahrverbot stets näher zu begründen ist.

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  • Wann bemerkt der Fahrer eine Geschwindigkeitsüberschreitung?

    Ein Fahrer sollte – ohne auf den Tacho zu blicken – bereits aufgrund der Fahrumstände bemerken, ob er zu schnell gewesen ist.

    Insoweit gibt es gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung, mit der bei Übertretungen von zumindest 40 % der angeordneten Höchstgeschwindigkeit davon ausgegangen werden, dass einem Betroffenen, der die Begrenzung kennt, deren Überschreiten nicht verborgen geblieben ist.

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  • Fahrlässiges Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts („Überladung“)

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 85/22, hat hervorgehoben, dass es für den Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich einer Überladung nicht darauf ankommt, ob der Fahrzeugführer die Überladung erkennen konnte – sondern vielmehr darauf, ob er sie hätte vermeiden können:

    In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass es für den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht darauf ankommt, ob der Fahrzeugführer die Überladung erkennen konnte, sondern darauf, ob er sie hätte vermeiden können (vgl. OLG Koblenz NZV 1997, 194; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2019, 323). Hierauf hat das Amtsgericht zutreffend abgestell (…) Nach der Beladung reichte damit das Gesamtgewicht von 39,464 t nahe an das zulässige Gesamtgewicht von 40,00 t heran.

    Bei dieser annähernden Ausschöpfung des zulässigen Gesamtgewichts bestand keine Gewähr dafür, dass auch die zulässigen Achslasten, hier insbesondere die für die Antriebsachse zulässige Achslast von 11,50 t (§ 34 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 lit. b StVZO), eingehalten waren. Über ein bordeigenes Wiegesystem verfügte der Sattelzug nicht.

    Der Betroffene hätte sich daher bei der Übernahme des Sattelzuges nicht mit der Information begnügen dürfen, dass das zulässige Gesamtgewicht von 40,00 t nicht überschritten war. Er hätte aufgrund seiner aktiven Prüfungspflicht vielmehr dafür Sorge tragen müssen, dass die Achslasten am Standort des Sattelzuges mit einer mobilen Achslastwaage festgestellt wurden, oder aber, falls eine solche Achslastwaage nicht zur Verfügung stand, dass die Ladung so weit verringert wurde, bis auch die Einhaltung der zulässigen Achslasten „auf der sicheren Seite“ gewährleistet war.

    Das Vorbringen des Betroffenen, die für eine Teilentladung und Umladung erforderliche Ausrüstung sei am Standort des Sattelzuges nicht vorhanden gewesen, vermag ihn nicht zu entlasten. Der Sattelzug hätte mit der Überschreitung der für die Antriebsachse zulässigen Achslast (hier nach Toleranzabzug 12,925 t statt zulässiger 11,50 t) das Werksgelände der Fa. T. schon nicht verlassen dürfen. Geschah dies dennoch, waren die Beteiligten gehalten, an der Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Ausrüstung (ggf. Gabelstapler, zweiter Lkw) war für die Teilentladung und Umladung an den Standort des Sattelzuges zu verbringen. Dort war nach der Teilentladung eine neue Ladungssicherung vorzunehmen. In dem vorhandenen Überladungszustand durfte der Sattelzug ohne Ausnahmegenehmigung nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden.

    Es trifft entgegen der Antragsbegründung auch nicht zu, dass Wiegesysteme für eine achsweise Verwiegung ausschließlich Kontrollbehörden zur Verfügung stehen. So kann etwa die eichfähige mobile Achslastwaage des Typs Haenni WL 104, die vorliegend geeicht von der Polizei Duisburg verwendet wurde, auch von Industrie- oder Transportunternehmen erworben und eingesetzt werden (…).

    War eine mobile Achslastwaage in dem Transportunternehmen, für das der Betroffene tätig war, nicht vorhanden, bedurfte es der Reduzierung der Ladung bis zum Erreichen der „sicheren Seite“. Eine Unterladung war hierbei in Kauf zu nehmen (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2019, 323). Mit einer mobilen Achslastwaage wäre die Überschreitung der zulässigen Achslast an der Antriebsachse konkret feststellbar und eine genauere Anpassung der Ladung möglich gewesen. Will das Transportunternehmen eine Unterladung vermeiden, bedarf es der Investition in technische Hilfsmittel zur Bestimmung der Achslasten. Bei deren Bereitstellung und Verwendung kann im Übrigen eine Überladung von vornherein vermieden und dem Fahrzeugführer die Wahrnehmung seiner aktiven Prüfungspflicht erleichtert werden.

    Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 85/22
  • Höhe der Geldbuße bei einer Ordnungswidrigkeit

    Grundsätzlich hat das Gericht Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eines Betroffenen zu treffen, um die Geldbuße festzusetzen. Denkbar ist aber auch, dass ein Amtsgericht die Bemessung der Geldbuße nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auf Vorbelastungen eines Betroffenen stützt. In einem solchen Fall kann eine Pflicht zur Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr bestehen.

    Das macht deutlich, dass man mit pauschalen Aussagen zur Bemessung von Geldbußen vorsichtig sein sollte, selbst im Rahmen der Bussgeldkatalogverordnung, die Regelbußgelder vorsieht.

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  • Absehen von Begründung nach § 76 Abs. 6 OWiG

    Das Oberlandesgericht Hamm, 5 RBs 181/22, hat klargestellt, dass es sich bei der Frage, ob ein Gericht rechtmäßig von einer Begründung nach § 76 Abs. 6 OWiG abgesehen hat eine solche des Verfahrensrecht und im Rechtsbeschwerdeverfahren allein auf eine Verfahrensrüge hin zu überprüfen ist:

    Auf die Sachrüge ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, weil er keine Begründung enthält, die Voraussetzungen für ein Absehen von der Begründung gem. § 72 Abs. 6 S. 1 OWiG mangels Verzichtserklärung des Betroffenen nicht vorlagen und eine Nachholung der Gründe nach Eingang der Rechtsbeschwerdeschrift nicht erfolgt ist (zu vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.09.2021 – 2 OLG 53 SS-OWi 373/21 – zitiert nach beck-online).

    Der angefochtene Beschluss enthält nicht die in § 72 Abs. 3 und 4 OWiG vorgesehene Begründung. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Begründung gem. § 72 Abs. 6 OWiG lagen nicht vor, da der Betroffene auf eine solche nicht verzichtet hat. Soweit er auf das Schreiben des Amtsgerichts vom 15.03.2022 (Bl. 90 f d. A.) nicht reagiert hat, stellt dies keine wirksame Verzichtserklärung dar (zu vgl. Krenberger/Krumm, OWiG, 7. Aufl. 2022, § 72, Rn. 50). Eine sonstige Verzichtserklärung ist der Akte nicht zu entnehmen. Zudem hätte es in dem angefochtenen Beschluss selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 72 Abs. 6 OWiG eines Hinweises auf den Bußgeldbescheid bedurft (§ 72 Abs. 6 S. 2 OWiG), was nicht der Fall ist (Bl. 93 f d. A.). Nach Eingang der Rechtsbeschwerde hätten die vollständigen Gründe zudem gem. § 72 Abs. 6 S. 3 OWiG innerhalb einer Frist von fünf Wochen zu den Akten gebracht werden müssen, was ebenfalls nicht erfolgt ist. Da der Beschluss keine Gründe enthält, ist eine Überprüfung auf materiell-rechtliche Richtigkeit nicht möglich, so dass der Beschluss bereits aus diesem Grund aufzuheben ist (…)

    Ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung, nämlich das allseitige Einverständnis der am Verfahren Beteiligten, dass von einer Begründung des Beschlusses abgesehen werden kann, vorliegend überhaupt gegeben waren, hat der Senat – anders als die Generalstaatsanwaltschaft offenbar meint – nicht zu prüfen, da eine entsprechende Verfahrensrüge von der Rechtsbeschwerde nicht erhoben worden ist. Die Frage, ob das Amtsgericht zu Recht oder zu Unrecht von einer Begründung nach § 76 Abs. 6 OWiG abgesehen hat bzw. ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorlagen, ist eine Frage des Verfahrensrecht. Eine entsprechende Gesetzesverletzung wäre daher mit einer Verfahrensrüge geltend zu machen gewesen. Nach § 72 Abs. 6 Satz 3 OWiG sind jedoch auch in Fällen, in denen zunächst zu Recht von einer Begründung abgesehen werden konnte, die vollständigen Beschlussgründe innerhalb von fünf Wochen zu den Akten zu bringen, wenn gegen den Beschluss – wie hier – Rechtsbeschwerde eingelegt wird, wobei die fünfwöchige Frist mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt. Diese ist jedoch längst abgelaufen. Erst hier – in einem zweiten Schritt – greift dann die obergerichtliche Rechtsprechung, dass eine Beschluss ohne Gründe auf die Sachrüge hin aufzuheben ist, weil eine materiellrechtliche Prüfung dann nicht stattfinden kann (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 3 Ws (B) 54/13 –, Rn. 3, juris).

  • OWIG: Überlassung von Rohmessdaten

    Dass in der Versagung der Überlassung (entstandener und vorhandener) Rohmessdaten eine Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren liegen kann, hat das OLG Hamm 5 RBs 148/22, hervorgehoben. Dabei betont dieses, dass dies auch der Fall sein kann, wenn die Rohmessdaten nicht Bestandteil der Bußgeldakte sind:

    Soweit das Amtsgericht auf S. 5 der Urteilsgründe bzgl. des Rechts auf ein faires Verfahren nach zutreffendem Verweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 – ausführt, dass dieses nicht verletzt sei, wenn die von der Verteidigung verlangten Informationen „tatsächlich nicht erteilt werden können“ und dann bezogen auf den vorliegenden Fall ausführt, dass dieser so liege, weil alle Daten, die der Bußgeldstelle als Anwender zur Verfügung gestanden hätten auch der Verteidigung zur Verfügung gestanden haben, kann dahinstehen, ob sich aus der Zusammenschau mit der Begründung der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs der Betroffenen ergibt, dass es um eine die Wiederholungsgefahr begründende Fehlentscheidung oder eine solche im Einzelfall handelt. Die Urteilsbegründung ergibt nicht ganz eindeutig, ob das Amtsgericht davon ausgegangen ist, dass die „verlangten Informationen“ (wobei es sich in der Gesamtschau mit der Rügebe-gründung nur um die Rohmessdaten gehandelt haben kann) der Bußgeldbehörde nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht vorhanden (weil nicht gespeichert) waren, oder ob es davon ausgegangen ist, dass Rohmessdaten gespeichert aber von der Bußgeldbehörde aus technischen Gründen nicht ausgelesen werden können.

    Nach der o.g. Rechtsprechung des BVerfG, welche auch das Amtsgericht zu Grunde legt, kann in der Versagung der Überlassung (entstandener und vorhandener) Rohmessdaten eine Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren liegen, auch wenn diese nicht Bestandteil der Bußgeldakte sind. Hingegen ist hierdurch der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig nicht verletzt (vgl. BayObLG, Beschl. v. 04.01.2021 – 202 ObOWi 1532/20 = BeckRS 2021, 1).

    OLG Hamm 5 RBs 148/22
  • OWIG: Inhaltliche Anforderungen an Bußgeldbescheid

    Das Oberlandesgericht Hamm, 5 RBs 152/22, konnte im Ordnungswidrigkeitenrecht
    hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Tatbeschreibung in einem Bußgeldbescheid (hier: wegen einer Nichtverkehrsordnungswirigkeit) festhalten, dass hier zwar keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind – aber zumindest verständlich sein muss, worum es geht.

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  • Handyverbot für Fahrzeugführer: „Handyspange“ schützt vor Bußgeld nicht

    Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Autofahrer sich des vorschriftswidrigen Benutzens eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist (sog. Handyverstoß) schuldig machen kann, auch wenn er eine sog. „Handyspange“ benutzt (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 17.08.2021, 976 OWi 661 Js-OWi 51914/20).

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  • AG Frankfurt a.M: Rotlichtverstoß mit SUV rechtfertigt höheres Bußgeld

    Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat – in einer frühzeitig kritisierten Entscheidung – ausgesprochen, dass bei Rotlichtverstößen mit einem sogenanntes Sport Utility Vehicle (SUV) eine Erhöhung der Regelgeldbuße angemessen sein kann (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 03.06.2022, 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22).

    Nach den Feststellungen des Gerichts in einem Bußgeldverfahren fuhr der Betroffene in Frankfurt am Main (Kreuzung Friedrich-Ebert-Anlage) mit seinem Fahrzeug, einem so genannten Sport Utility Vehicle der Marke BMW (kurz SUV), das von seiner Bauart dadurch von normalen Kraftfahrzeugen in der Art abweicht, dass es über eine erhöhte Bodenfreiheit verfügt, in den durch die Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzungsbereich ein. Die Rotphase dauerte zu diesem Zeitpunkt bereits länger als 1,1 Sekunden.

    Das Amtsgericht, das die Richtigkeit der mittels einer fest installierten Messsäule vorgenommenen Messung im Übrigen feststellte, sah aufgrund der besonderen Fahrzeugbeschaffung im konkreten Fall eine Erhöhung der hierfür durch den geltenden Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße für veranlasst.

    Diese sei durch die erhöhte Betriebsgefahr des verwendeten Kraftfahrzeugs gerechtfertigt, dessen kastenförmige Bauweise und erhöhte Frontpartie das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer erhöhe:

    Bei der Bemessung hat das Gericht im Rahmen des § 3 Abs. 1 BKatV berücksichtigt, dass die betroffene Person mehrere Voreintragungen im Fahreignungsregister aufweist. Dementsprechend war die Geldbuße zu erhöhen.

    Zudem wurde die erhöhte Betriebsgefahr des verwendeten Kraftfahrzeugs bei der Bemessung der Geldbuße zu Lasten der betroffenen Person berücksichtigt. Die kastenförmige Bauweise und wegen der größeren Bodenfreiheit erhöhte Frontpartie des Fahrzeugs erhöhen bei einem SUV das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer. Gegenüber einem Pkw in üblicher Bauweise liegt deshalb eine erhöhte Betriebsgefahr vor (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 30.09.1996 – 6 U 63/96, NZV 1997, 230).

    Aufgrund der größeren abstrakten Gefährdung durch das geführte Kraftfahrzeug stellt sich der begangene Rotlichtverstoß gravierender als der Normalfall dar; insbesondere, da die Regelungen des § 37 StVO zu Wechsellichtzeichen darauf abzielen, querende Verkehrsteilnehmern im Kreuzungsbereich der Lichtzeichenanlage bei einer Kollision zu schützen. Daher weist dieser Fall eine Besonderheit auf, die ihn von gewöhnlichen Tatumständen unterscheidet, sodass die Regelbuße entsprechend zu erhöhen ist.

    Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erachtet es das Gericht als tat- und schuldangemessen eine Geldbuße von 350 Euro festzusetzen.

    Aufgrund der größeren abstrakten Gefährdung durch das Tatfahrzeug stelle sich nach Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt am Main der begangene Rotlichtverstoß gravierender als der Normalfall dar. Dies gelte insbesondere unter Beachtung der Zielsetzung des §37 StVO zu Wechsellichtzeichen, der den Schutz der querenden Verkehrsteilnehmer im Kreuzungsbereich von Lichtzeichenanlagen bei einer Kollision bezweckt (Quelle: Pressemitteilung des Gerichts)