Blankettnormen im Strafrecht

So genannte Blankettnormen bereiten im Strafrecht immer wieder Kopfzerbrechen: Grundsätzlich gilt mit Art. 103 Abs. 2 GG, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Strafnorm zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (dazu BGH, 3 StR 506/95), wobei dies auch für Bußgeldvorschriften gilt. Dies dient mit dem Bundesverfassungsgericht zum einen der Vorhersehbarkeit einer Strafbarkeit für den Normadressaten und zum anderen dem Grundsatz, dass der Gesetzgeber selbst über die Strafbarkeit eines Verhaltens entscheiden soll.

Eine Verweisung über “Blankettnormen” in Gesetzen genügt den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen dabei durchaus. Hierzu ist festzuhalten, dass die Verwendung solcher „Blankettnormen“ grundsätzlich auch bei einem Verweis auf Rechtsverordnungen und auf Rechtsakte der EU zulässig ist (dazu insgesamt Oberlandesgericht Hamm, 5 RBs 123/22).

Voraussetzung ist, dass die Verordnung auf einer Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG genügenden gesetzlichen Ermächtigung beruht und die ausfüllende Verordnung ihrerseits dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG genügt. Dabei dürfen sich die Verweisungsvorschriften nicht als so komplex erweisen, dass sie von einem durchschnittlichen Normadressaten nicht durchdrungen werden könnte.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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