So genannte Blankettnormen bereiten im Strafrecht immer wieder Kopfzerbrechen: Grundsätzlich gilt mit Art. 103 Abs. 2 GG, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Strafnorm zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (dazu BGH, 3 StR 506/95), wobei dies auch für Bußgeldvorschriften gilt. Dies dient mit dem Bundesverfassungsgericht zum einen der Vorhersehbarkeit einer Strafbarkeit für den Normadressaten und zum anderen dem Grundsatz, dass der Gesetzgeber selbst über die Strafbarkeit eines Verhaltens entscheiden soll.
Eine Verweisung über „Blankettnormen“ in Gesetzen genügt den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen dabei durchaus. Hierzu ist festzuhalten, dass die Verwendung solcher „Blankettnormen“ grundsätzlich auch bei einem Verweis auf Rechtsverordnungen und auf Rechtsakte der EU zulässig ist (dazu insgesamt Oberlandesgericht Hamm, 5 RBs 123/22).
Voraussetzung ist, dass die Verordnung auf einer Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG genügenden gesetzlichen Ermächtigung beruht und die ausfüllende Verordnung ihrerseits dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG genügt. Dabei dürfen sich die Verweisungsvorschriften nicht als so komplex erweisen, dass sie von einem durchschnittlichen Normadressaten nicht durchdrungen werden könnte.
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