Das Amtsgericht Bonn hat sich mit Urteil vom 06.04.2011 (101 C 453/10) mit einem fragwürdigen Branchenbuch-Anbieter beschäftigt. Der angebliche und zahlungsunwillige „Kunde“ hatte negative Feststellungsklage erhoben. Im Ergebnis verneint das Amtsgericht Bonn eine Zahlungspflicht und stellt derweil gleich die wichtigsten Fragen klar.
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Kategorie: IT-Recht & Technologierecht
Rechtsanwalt für IT-Recht und Technologierecht: Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bloggt hier rund um das gesamte IT-Recht und Technologierecht (IT-Vertragsrecht, Softwarerecht, Internetrecht). Wir sind für Unternehmen im IT-Recht tätig!
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Branchenbuch-Abzocke: Täuschung bei mangelnder wirtschaftlicher Werthaltigkeit?
3 Monate Zeit: Neues Widerrufsrecht im Bundesgesetzblatt verkündet
Es ist soweit: Heute wurden die Änderungen im neuen Widerrufsrecht bzgl. des Wertersatzes im Bundesgesetzblatt verkündet, die morgen in Kraft treten. Damit wird zumindest eine Überarbeitung der Widerrufsbelehrung notwendig, die umgehend vorgenommen werden sollte – eine Übergangszeit von 3 Monaten ist dabei eingeräumt.
Zum Thema:
Hinweis: Das Thema „Widerrufsbelehrung“ ist eine unendliche Geschichte, die nächsten Änderungen sind abzusehen (dazu hier mein Bericht). Insofern muss man das Thema weiterhin auf der Agenda haben.Keine Anonyme Zahlung mehr im Internet?
Heute liest man mehrere Artikel dazu, dass ein Gesetzentwurf das anonyme Bezahlen im Internet mittels E-Geld bei Kleinstbeträgen komplett abschaffen möchte (Dazu hier der Artikel beim Deutschlandfunk, der die Welle an Beiträgen wohl mit auslöste). Dabei ist festzuhalten, dass die Änderung nicht durch die ohnehin anstehende Reform des Geldwäschegesetzes (ich hatte hier berichtet) herbei geführt werden soll, sondern durch ein weiteres Gesetz, das z.B. hier zu finden ist (Bundesrats-Drucksache 317/11). Was es dazu zu sagen gibt, bringt das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hier auf den Punkt.
Shop-Recht: Wenn die versendete Ware unterwegs verschwindet
Es geht um einen nicht alltäglichen Verkauf: Gold- und Silbermünzen wurden über das Internet verkauft. Der spätere Kläger erhielt auch ein Paket, in dem aber befanden sich nur die Silbermünzen. Der Verkäufer und spätere Beklagte dagegen trug vor, beides ordnungsgemäß abgeschickt zu haben. Allerdings war man sich in der Verhandlung dann doch einig:
So hat der Kläger, persönlich gehört, erklärt, er gehe davon aus, dass die Goldmünzen auf dem Weg von der Beklagten zu ihm abhanden gekommen seien. So hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärt, es sei davon auszugehen, dass die Sendung auf dem Versandweg entleert worden sei.
Es stand also nicht der Vorwurf im Raum, dass der Verkäufer selbst in betrügerischer Absicht zu wenig eingepackt hat, sondern irgendwo „unterwegs“ die Münzen verschwanden. Und nun?
(mehr …)BGH VIII ZR 318/08 – „Radarwarngerät II“
Leitsätze
- Dem Verbraucher steht, sofern nicht Treu und Glauben (§ 242 BGB) etwas ande- res gebieten, ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB auch dann zu, wenn der Fern- absatzvertrag nichtig ist.
- Das Widerrufsrecht besteht auch bei einem wegen beiderseitiger Sittenwidrigkeit nichtigen Fernabsatzvertrag, der den Kauf eines Radarwarngeräts zum Gegens- tand hat (Fortführung des Senatsurteils vom 23. Februar 2005 – VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490).
Wahlrecht zwischen Rücktritt und Minderung bei nachträglich erkannten weiteren Mängeln
Das Kammergericht (1 U 41/08) hat sich im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenkauf zum Wahlrecht zwischen Rücktritt und Minderung bei nachträglich erkannten (weiteren) Mängeln geäußert und festgestellt, dass ein Wechsel zur Minderung nach Rücktrittserklärung zwar nicht im Raum steht, wohl aber wenn man sich hierbei auf weitere Mängel berufen kann.
Im Folgenden aus der Entscheidung:
(mehr …)Informationen der Bundesregierung zum Einsatz von Ermittlern in sozialen Netzen
Mit der Drucksache 17/6587 (hier als PDF) liegt eine Stellungnahme der Bundesregierung zu verschiedenen Fragen rund um den Einsatz von (verdeckten) Ermittlern (u.a. des BKA) in sozialen Netzwerken vor. Zusammengefasst lässt sich festhalten:
- Es wird auf öffentlich zugängliche Daten von Ermittlern längst zugegriffen (was wenig überraschen darf), wobei auf Bundesebene BKA, Bundespolizei und Zollfahndung darauf zugreifen. (Des Weiteren sollte bekannt sein, dass auch die Steuerfahndung im Internet sucht, etwa bei eBay).
- Genaue Statistiken über die Datenerhebung in diesem Bereich gibt es aber nicht.
- Es gibt keine ausdrückliche rechtliche Regelung für ein derartiges Vorgehen, was u.a. vom Bundesdatenschutzbeauftragten schon moniert wurde. Die Bundesregierung teilt diese Bedenken aber nicht und sieht auch keinen Regelungsbedarf.
- Namentlich benannt werden die sozialen Netzwerke Facebook, Wer-kennt-wen und Studi-VZ, wobei die Bundesregierung darauf verweist, dass es durchaus möglich ist, Zugriff auf Bestandsdaten und nicht öffentliche Profile zu verlangen. In vier Fällen soll ein solcher Zugriff bereits stattgefunden haben, wobei hier wohl auch auf „Nachrichten“ zugegriffen wurde.
- Interessant und sehr Bemerkenswert ist, dass auf die Frage, ob Ermittler in der Vergangenheit zu Straftaten aufgerufen haben, keine Antwort erfolgt: Die „JA/Nein“-Frage würde in der Beantwortung angeblich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Mit dem gleichen „Argument“ wird die Antwort verweigert, ob solche Ermittler eigene Blogs unter ihrer Legende erstellt haben. (Frage 6b ff, ab Seite 6 im Dokument). Nun lässt sich sicherlich vermuten, dass die Antwort in beiden Fällen „Ja“ lauten würde, da die Informationsverweigerung sonst sinnlos wäre – dennoch ein interessanter Punkt.
- Eine automatisierte Recherche findet (derzeit) seitens BKA, Bundespolizei und Zoll angeblich in sozialen Netzen gar nicht statt. Auch werden keine speziellen Ermittlungsprogramme eingesetzt.
- Es gibt wohl Zugriff auf eventuell vorhandene Geo-Daten. Das dürfte durchaus interessant sein, da viele nicht daran denken, dass in hoch geladenen Bilddateien mitunter GPS-Koordinaten und Zeitstempel vorhanden sind. Damit lassen sich natürlich angebliche Aufenthaltsorte gezielt belegen bzw. widerlegen.
Das Ergebnis: Zum einen kann man feststellen, dass wohl tatsächlich nur einzelfallbezogen Informationen beschafft werden, insbesondere keine automatisierte „Rasterfahndung“ der Bundesbehörden derzeit stattfindet. Zugleich aber ist die staatliche Informationsbeschaffung in sozialen Netzen heute längst Realität und jeder Anwender muss sich zwingend darüber im Klaren sein. Interessant ist, was für ein Geheimnis um die provozierende Tätigkeit von Ermittlungsaktivitäten („agent provokateur“) gemacht wird, wobei es m.E. hanebüchen ist, unter Verweis auf die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland allgemeine (und m.E. allgemein bekannte) Informationen zu verweigern, wie etwa dass gezielt Blogs betrieben werden.Jedenfalls empfiehlt es sich vor dem Hintergrund dieser Informationen, nicht zu blauäugig den digitalen Alltag zu bewältigen. Insbesondere sind Nachrichten die man über soziale Netze schickt nicht „sicher“ und man sollte zwingend davon absehen, sensible Informationen hier weiter zu geben.Kammergericht zum ebay-Verkauf: Vertragsmasche und Gewährleistungsausschluss
Das Kammergericht in Berlin hat sich in einer aktuellen Entscheidung (KG, 7 U 179/10) mit aktuellen Fragen rund um eBay-Auktionen beschäftigt und dabei aktuelle Linien der Rechtsprechung bestätigt.
(mehr …)Branchenbuch-Abzocke: Automatische Verlängerung im Regelfall unwirksam?
Die Branchenbuch-Abzocke geht für gewöhnlich mit dem Versuch einher, dem Betreffenden nicht einfach nur Geld aus der Tasche zu ziehen – üblicherweise finden sich in den AGB Formulierungen, die eine automatische Verlängerung des angeblich bestehenden Vertrages vorsehen, wenn nicht gekündigt wird. Dazu sind kurz zwei Dinge festzuhalten:
- Gerne wird argumentiert (wenn man bereits eine Zahlung geleistet hat), dass mit der Zahlung die Forderung anerkannt wurde und der Vertrag bestätigt wurde. Das ist falsch und wird hier von mir mit dem Bundesgerichtshof untermauert.
- Auch bei gewerblichen Kunden ist mit dem Bundesgerichtshof (X ZR 78/88) festzuhalten, dass AGB, die eine automatische Verlängerung ohne Kündigung bei Anzeigen-Verträgen vorsehen, durchaus unwirksam sein können. Dies jedenfalls im damals vom BGH verhandelten Fall, dass auf der Vorderseite eines Angebotes nur monatliche oder jährliche Vertragslaufzeiten (auch konkludent durch Nennung von Abrechnungszeiträumen!) genannt werden, während rückseitig in AGB eine automatische unbegrenzte Verlängerung vorgesehen war. Ebenso wohl auch im Ergebnis das AG Hildesheim, 43/21 C 207/10.
Post von der HGBR: Genau hinsehen!
Manchmal kann ich nur staunen, diesmal wenn ich mit die „1. Zahlungserinnerung“ der „HGBR – Handelsregisterbekanntmachung“ ansehe:
Dabei bin ich wieder einmal fasziniert vom Einfallsreichtum, wobei ein genauer Blick klar macht, worum es geht. Im hektischen Büroalltag ist das aber natürlich mitunter bei vielen schwierig – da sieht man nur das Logo, den für mich amtlich klingenden Namen und auch den nach meinem Empfinden amtlich anmutenden Satz „mit der Eintragung in das Handelsregister wurden Sie automatisch bei uns eingetragen und veröffentlicht“. Nun werden die automatisch aufgenommenen Daten gelöscht und man hat „nur noch 7 Tage“ Zeit, um zu bezahlen, sonst taucht man im dortigen Verzeichnis (das nicht bewirbt, wo dessen Vorzüge genau liegen sollen) nicht mehr auf. Man schreibt es dann auch ausdrücklich: Die „Offerte“ wird zurückgezogen.
Und genau da liegt der Hase im Pfeffer: Das ist allen Ernstes eine „Zahlungserinnerung“ für ein Vertragsangebot, keine Mahnung für eine Zahlungsverpflichtung im Rahmen eines bestehenden Vertrages. Insofern sollten die Empfänger des Schreibens sehr genau hinsehen, wobei ich hier offen lasse, ob man in dem Gesamtbild eine täuschende Handlung sieht, die zur Anfechtung berechtigt.
Denn dazu mein Hinweis: Ich weiss nicht, ob man sich mit dieser Masche (die mich durchaus beeindruckt) nicht am Ende selber ein Bein stellt – hier wird, soweit ich das sehe, nichts ausgefüllt, sondern schlicht ein Betrag angewiesen. Wie ich schon klar gestellt habe, ist mit dem Bundesgerichtshof eine einfache Zahlung aber keine Willenserklärung, kann also m.E. auch kein Vertragsschluss sein. Die Rückforderung evt. gezahlter Beträge sollte vor dem Hintergrund geprüft werden. Insofern sind evt. Anfechtungsgründe gar nicht der Schwerpunkt der Prüfung, da man sich fragen muss, ob überhaupt ein Vertrag besteht.
Mahnung zur Vorsicht: Das Internet macht heute vieles vermeintlich einfach, insbesondere findet man zunehmend „Musterbriefe“ und „Erklärungen“, wie man sich ohne professionellen juristischen Rat gegen solche Methoden zur Wehr setzen kann. Zunehmend erfahre ich von Sachverhalten, in denen Laien – nachdem sie den Sachverhalt erfasst haben – einfach nur eine „sofortige Kündigung des bestehenden Vertrages“ an den Gegner schicken. Die Kündigung wird dann auch prompt bestätigt. Dieser verbreitete Fehler sollte richtig verstanden werden: Wer uneingeschränkt (also auch nicht „hilfsweise“) Verträge kündigt, bringt sich in die unangenehme Lage, hinterher schwer argumentieren zu können, dass ja gar kein Vertrag besteht.
Zum Thema:
Gewährleistungsrecht: Zweiter Nachbesserungsversuch nicht zwingend!
Das OLG Hamm (I-28 U 131/10) stellte fest, dass die Nachbesserung zwar regelmäßig erst nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt. Denn – und das ist soweit nichts neues – der Verkäufer, der eine mangelhafte Sache geliefert hat, hat grundsätzlich zwei Chancen zur Nachbesserung.
Einer Fristsetzung zur Nachbesserung bedarf es aber unter anderem dann nicht, wenn diese dem Käufer unzumutbar ist. Das gilt erst recht, wenn der Käufer dem Verkäufer – wie hier – einen ersten Nachbesserungsversuch gewährt hat und es dem Käufer aufgrund bestimmter Umstände unzumutbar ist, einen zweiten Versuch zu gestatten.
Ein Recht des Käufers zum Rücktritt ohne Gewährung eines zweiten Nachbesserungsversuchs kann insofern mit dem OLG Hamm zu bejahen sein, wenn dem Verkäufer beim ersten Nachbesserungsversuch gravierende Ausführungsfehler unterlaufen oder dieser Nachbesserungsversuch von vornherein nicht auf eine nachhaltige, sondern nur eine provisorische Mängelbeseitigung angelegt war. Das kann beispielsweise – wie im hier verhandelten Fall beim OLG Hamm – anzunehmen sein, wenn der Verkäufer im Rahmen seiner Nachbesserungsbemühungen versucht, ein Fahrzeug mit unzureichenden Mitteln abzudichten.
Das bedeutet im Ergebnis, dass man bei seinen Nachbesserungsbemühungen umsichtig sein sollte und „provisorische Schnellschüsse“ lieber vosichtig handhabt…
Gewährleistungsausschluss auf eBay: Das „neue EU-Recht“ – vom OLG Köln abgesegnet
Man staunt manchmal doch: Bei eBay gibt es eine Mode, die sich seit Jahren hält, dort findet sich unter gefühlt jeder zweiten „Auktion“ ein Text in der Art
Keine Garantie, keine Rücknahme nach dem neuen EU-Recht
Bisher war man sich einig, das das nicht nur inhaltlich Blödsinn ist, sondern juristisch ohne Relevanz. Das sieht das Oberlandesgericht Köln (3 U 174/10) anders und stellt fest, dass
nach Auffassung des Senats ist die Formulierung „Keine Garantie, keine Rücknahme nach dem neuen EU-Recht“ nach dem Empfängerhorizont eines unbeteiligten Dritten gemäß §§ 133, 157 BGB als umfassender Gewährleistungsausschluss auszulegen. Die Differenzierung zwischen Garantie und Gewährleistung erfolgt bei juristischen Laien keineswegs so trennscharf, wie das Landgericht dies annimmt. Der Kläger selbst dürfte die Klausel auch als umfassenden Gewährleistungsausschluss verstanden haben, denn er hat erstinstanzlich nicht etwa geltend gemacht, dass in der Formulierung kein umfassender Gewährleistungsausschluss liege, sondern sich auf dessen Unwirksamkeit wegen Arglist der Beklagten – für deren Vorliegen allerdings keine hinreichenden Anhaltspunkte feststehen – berufen.
Zumindest unter Laien kann man mit diesem Satz also durchaus jegliche Gewährleistung ausschliessen, jedenfalls mit dem OLG Köln. Ich denke, das wird noch für Diskussionen sorgen.
(mehr …)Speicherung von EC-Zahlungsdaten etwas gebessert?
Der NDR berichtet von einer (noch) nicht öffentlichen Übereinkunft der Landesdatenschutzbeauftragen in Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen mit diversen Dienstleistern im Bereich der EC-Kartenzahlung.
Zur Erinnerung: Seit einiger Zeit steht die durchaus kritikwürdige Praxis der Handhabung von Kartenzahlungen in Supermärkten und Tankstellen in der Kritik, ich hatte das Problem hier aufbereitet.Das Problem ist schlicht, dass Verbraucher zum einen gar nicht umfassend verstehen, was sie da jeweils unterschreiben – und dass diverse Daten mitunter sehr lange gespeichert wurden, so dass Zahlungsprofile entstehen können. Hintergrund ist, dass unser Alltag ein wertvolles Wirtschaftsgut der heutigen Zeit ist.
Die nun vorliegende Vereinbarung wird wohl am ehesten Änderungen im Bereich der Speicherdauer bringen, die nun nur noch „einige Tage“ betragen soll. Laut ersten Pressemeldungen haben sich auch die verschiedenen Dienstleister bereits geäußert und stellen fest, dass man „nur sehr wenig“ in seinen Prozessen ändern muss. In Kombination mit der Tatsache, dass den anderen Landesdatenschutzbeauftragten die jetzige Regelung wohl nicht weit genug ging, kann man darauf vielleicht schliessen, dass es sich um keinen allzu ausgebauten neuen Schutz handelt.
Bestätigungs-Klick auf Checkbox keine elektronische Form
Im Rahmen der Klärung einer Gerichtsstandsvereinbarung stellt das AG Geldern (4 C 33/11) fest, dass der Klick auf eine Bestätigungsbox (hier: Bestätigung von AGB, so genanntes „click-wrapping“. Ich fand die Argumentation durchaus interessant und möchte sie hier kurz wieder geben:
Wird der Text nicht ausgedruckt, entspricht eine durch „click-wrapping“ abgegebene Willenserklärung eher einer mündlichen Vereinbarung, da sie flüchtig und anschließend (jedenfalls für den Vertragspartner des Verwenders) nicht mehr vollständig reproduzierbar ist. Eine Vergleichbarkeit mit der Schriftform läge aber allenfalls dann vor, wenn eine Bestätigung der AGB nur möglich wäre, nachdem man diese ausgedruckt hat. Dies ist aber auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht erforderlich. Es ist auch nicht hinreichend, dass man die (aktuellen) AGB der Beklagten auf deren Internetseite abrufen kann, da dies nicht gewährleistet, dass diese mit denen übereinstimmen, die in den zuvor abgeschlossenen Vertrag einbezogen wurden.
Das Ergebnis mit dem AG Geldern: Bei innereuropäischen Verträgen, wobei die Vertragspartner in verschiedenen Mitgliedsstaaten ihren ständigen Sitz haben, wird man im Regelfall (wenn einer von beiden in Deutschland sitzt) nicht auf dem bisher üblichen Weg die Zuständigkeit deutscher Gerichte ausschliessen können.
Hinweis: Innerhalb Deutschlands bitte den §38 ZPO beachten, der Vereinbarungen eines an sich zuständigen Gerichts im Vorhinein (etwa durch AGB) zwischen Verbrauchern und Unternehmern ohnehin nicht zulässt.

