Das OLG Hamm (I-28 U 131/10) stellte fest, dass die Nachbesserung zwar regelmäßig erst nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt. Denn – und das ist soweit nichts neues – der Verkäufer, der eine mangelhafte Sache geliefert hat, hat grundsätzlich zwei Chancen zur Nachbesserung.
Einer Fristsetzung zur Nachbesserung bedarf es aber unter anderem dann nicht, wenn diese dem Käufer unzumutbar ist. Das gilt erst recht, wenn der Käufer dem Verkäufer – wie hier – einen ersten Nachbesserungsversuch gewährt hat und es dem Käufer aufgrund bestimmter Umstände unzumutbar ist, einen zweiten Versuch zu gestatten.
Ein Recht des Käufers zum Rücktritt ohne Gewährung eines zweiten Nachbesserungsversuchs kann insofern mit dem OLG Hamm zu bejahen sein, wenn dem Verkäufer beim ersten Nachbesserungsversuch gravierende Ausführungsfehler unterlaufen oder dieser Nachbesserungsversuch von vornherein nicht auf eine nachhaltige, sondern nur eine provisorische Mängelbeseitigung angelegt war. Das kann beispielsweise – wie im hier verhandelten Fall beim OLG Hamm – anzunehmen sein, wenn der Verkäufer im Rahmen seiner Nachbesserungsbemühungen versucht, ein Fahrzeug mit unzureichenden Mitteln abzudichten.
Das bedeutet im Ergebnis, dass man bei seinen Nachbesserungsbemühungen umsichtig sein sollte und „provisorische Schnellschüsse“ lieber vosichtig handhabt…
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness.