Die Branchenbuch-Abzocke geht für gewöhnlich mit dem Versuch einher, dem Betreffenden nicht einfach nur Geld aus der Tasche zu ziehen – üblicherweise finden sich in den AGB Formulierungen, die eine automatische Verlängerung des angeblich bestehenden Vertrages vorsehen, wenn nicht gekündigt wird. Dazu sind kurz zwei Dinge festzuhalten:
- Gerne wird argumentiert (wenn man bereits eine Zahlung geleistet hat), dass mit der Zahlung die Forderung anerkannt wurde und der Vertrag bestätigt wurde. Das ist falsch und wird hier von mir mit dem Bundesgerichtshof untermauert.
- Auch bei gewerblichen Kunden ist mit dem Bundesgerichtshof (X ZR 78/88) festzuhalten, dass AGB, die eine automatische Verlängerung ohne Kündigung bei Anzeigen-Verträgen vorsehen, durchaus unwirksam sein können. Dies jedenfalls im damals vom BGH verhandelten Fall, dass auf der Vorderseite eines Angebotes nur monatliche oder jährliche Vertragslaufzeiten (auch konkludent durch Nennung von Abrechnungszeiträumen!) genannt werden, während rückseitig in AGB eine automatische unbegrenzte Verlängerung vorgesehen war. Ebenso wohl auch im Ergebnis das AG Hildesheim, 43/21 C 207/10.
- Abspaltung eines Teilbetriebs und Buchwertansatz: IT-Infrastruktur als Streitpunkt - 11. Januar 2025
- Urteil des EuGH zur Datenminimierung: Konsequenzen für das Vertragsmanagement - 10. Januar 2025
- Transparenz und KI - 10. Januar 2025