Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Kategorie: IT-Recht & Technologierecht

Rechtsanwalt für IT-Recht und Technologierecht: Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bloggt hier rund um das gesamte IT-Recht und Technologierecht (IT-Vertragsrecht, Softwarerecht, Internetrecht). Wir sind für Unternehmen im IT-Recht tätig!

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Neues zum Auskunftsanspruch: Telekom muss Auskunft geben

    Es scheint sich zunehmend durchzusetzen, dass man bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen keinen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen Foren-Betreiber hat (dazu hier lesen).

    Aber: Damit ist der Auskunftsanspruch nicht generell in Frage gestellt, wie nun das AG Bonn (104 C 593/10) klar stellte. Hier klagte ein Kind auf Auskunft, wem zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Handynummer zugeteilt war. Hintergrund war, dass der Nutzer wohl der Vater des Kindes ist, der – der Mutter namentlich unbekannt – nach Hinweis auf die Schwangerschaft seinerzeit den Kontakt abbrach. Die Telekom verweigerte die Auskunft unter Hinweis auf den Datenschutz und Perönlichkeitsrechte. Zu Unrecht, wie das AG Bonn feststellte, denn das Persönlichkeitsrecht des Kindes sowie der Anspruch des Kindes auf Unterhaltszahlungen vom Vater überwiege dessen Interesse an einer Geheimhaltung.

  • EC-Karten nicht im Auto lassen!

    Das LG Berlin (10 O 10/09) hält die Rechtsprechung des BGH aufrecht und stellt fest:

    […] spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der Karte notiert oder aber die PIN gemeinsam mit der Karte verwahrt hat, wenn zeitnah nach einem Diebstahl einer EC-Karte unter Verwendung der Karte und der Eingabe der richtigen PIN an einem Geldautomaten einer Bank Bargeld abgehoben wird (BGHZ 160, 308 = NJW 2004, 3623 ff.).

    In diesem Fall wurde dem Kartennutzer seine EC-Karte aus dem verschlossenen Handschuhfach seines (verschlossenen) Autos gestohlen – das nur wenige Minuten alleine gelassen wurde – und „zeitnah“ nach dem Diebstahl Geld abgehoben. Das LG Berlin stellt dabei fest, dass dieses Verhalten grob fahrlässig war und die Bank einen Schadensersatzanspruch wegen einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Kartennutzers hat. Oder anders ausgedrückt: Der Kartennutzer blieb auf dem Schaden (immerhin fast 3.000 Euro) „sitzen“.
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  • Herabsetzung einer Vertragsstrafe

    Herabsetzung der Vertragsstrafe: Gerade im Bereich Abmahnungen sind zugesicherte Vertragsstrafen üblich, aber auch im Zusammenhang mit anderen Verträgen sind Pflichtverletzungen mitunter an Strafzahlungen gebunden. Das OLG Köln (13 U 115/10) hat sich in einer Entscheidung beispielhaft und anschaulich mit der Frage beschäftigt, wann eine verwirkte Vertragsstrafe nach §343 BGB herabzusetzen ist: An dieser Stelle ist ein Übermaßverbot geregelt, das die gerichtliche Kontrolle von Vertragsstrafen ermöglicht.

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  • Amtsgericht Göttingen: SIM-Lock entfernen ist strafbar

    Nach dem AG Nürtingen hat nun auch das Amtsgericht Göttingen (62 DS 106/11) festgestellt, dass das Entfernen eines SIM-Lock eine Strafbarkeit, nämlich wegen Fälschung beweiserheblicher Daten (§269 StGB) sowie Datenveränderung (§303a StGB) darstellt. Laut ersten Presseberichten ist das Thema damit aber erst der Auftakt, der Strafverteidiger hat wohl angekündigt, die nächste Instanz zu beschreiten.

    Das Thema bleibt spannend, speziell da inzwischen das Entfernen des SIM-Locks ein finanzstarker Markt geworden ist: In Fällen wie den hier verhandelten bietet jemand gegen Bezahlung die Entfernung von SIM-Locks an. Es geht also nicht um den Privatnutzer, der auf Grund einer Anleitung aus dem Internet selber entsperrt, sondern um das gewerbliche Handeln, auch wenn es materiell-rechtlich keinen Unterschied im Rahmen der §§269, 303a StGB darstellt warum man den SIM-Lock entfernt.

    Hinweise: Es gibt auch andere Entscheidungen dieser Art. So erwirkte die Staatsanwaltschaft Augsburg einen Strafbefehl gegen eine Privatperson, die einen SIM-Lock entfernte. Der BGH stellte in einem zivilrechtlichen Verfahren (I ZR 13/02) fest, dass ein Handyhersteller Unterlassungsansprüche gegen jemanden hat, der eigenmächtig entsperrte Handys veräußern möchte, da eine Markenverletzung vorliegt (so auch OLG Frankfurt a.M., 6 U 68/01). Neben den oben benannten Normen des StGB sind immer auch markenrechtliche sowie urheberrechtliche Ansprüche zu bedenken, die nicht nur zivilrechtliche sondern mitunter auch strafrechtliche Folgen haben können. Dabei hat der BGH bereits klar gestellt, dass man sich weder auf eine Erschöpfung nach §24 MarkenG, noch auf eine Fehlerberichtigung nach §69d UrhG berufen kann (BGH, I ZR 255/02).

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  • Die neue Moral im Online-Zahlungsverkehr

    Wir erleben derzeit – und in den nächsten Jahren höchstwahrscheinlich zunehmend – einen Boom bei elektronischen Zahlungsmitteln. Gemeint ist nicht die Maestro-Karte im Geschäft, sondern Zahldienste im Internet. Einer der bekanntesten Vorreiter ist dabei sicherlich Paypal, Amazon möchte nun nachziehen. Während der Markt nach solchen Lösungen fragt und diese auch im Interesse der Verbraucher sein können, gilt es ein Detail verstärkt zu beachten.

    Die Zahlungsanbieter, deren Geschäft es alleine sein sollte, Zahlungen abzuwickeln, schwingen sich zunehmend zu „moralischen Instanzen“ auf und möchten nur „saubere Artikel“ über ihren Bezahldienst abwickeln. An erster Stelle sind dabei selbstverständlich sexuell orientierte Artikel wie etwa Sexspielzeug zu sehen, Amazon verweist in seinen Richtlinien etwa darauf:

    Verbotene Artikel und Aktivitäten: … Erotiknahe Produkte und Dienstleistungen …

    Paypal drückt das so aus:

    Sie dürfen PayPal nicht für folgende Aktivitäten nutzen, die … mit dem Verkauf von … bestimmten sexuell orientierten Materialien oder Diensten … zu tun haben

    Es verbleibt schon die Frage, was überhaupt „bestimmte Materialien“ sein sollen – das Wortspiel, ausgerechnet mit dem Wort „bestimmt“ eine höchst unbestimmte Formulierung zu finden, ist zumindest amüsant.

    Nun möchte nicht jeder Shop unbedingt Artikel verkaufen, die etwas mit Sex zu tun haben – dennoch sollte man beachten, wie weit die Online-Bezahldienste sich zur Kontrollinstanz aufschwingen; und welche Türchen man sich offen hält. So untersagt Amazon die Abrechnung „anstößiger Produkte“, Paypal untersagt „obszöne Produkte“. Und auch das geht noch weiter, immerhin sollen bei Paypal auch Artikel nicht abgerechnet werden dürfen, „die andere ermutigen … sich illegal zu betätigen“. Bei strengster Auslegung fallen da sogar „Wasserbomben“ für 5-Jährige in die Formulierung.

    Abgesehen von der Frage, ob es sinnvoll ist, dass sich Bezahldienste im Rahmen des Internets überhaupt anmaßen, über gesetzliche Verbote hinaus zu reglementieren was gehandelt werden darf oder nicht, stellt sich für Shops das große Problem, sich dieser Regeln bewusst zu sein. Wer dagegen verstößt, riskiert die Sperrung des eigenen Accounts und die bange Frage, wann eventuell vorhandenes Guthaben ausgezahlt wird – oder ob überhaupt. Dabei bieten die mehr als schwammigen Formulierungen der hier beispielhaft genannten Bezahldienste mehr als eine Möglichkeit, um selbst bei scheinbar harmlosen Angeboten Probleme zu erhalten. Man sollte insofern nicht „blind“ auf Online-Zahldienste setzen, sondern sehr genau seinen Shop mit den entsprechenden Richtlinien abgleichen.

  • DE-Mail Gesetz in Kraft getreten

    Kurzhinweis: Gestern wurde im Bundesgesetzblatt das DE-Mail-Gesetz bekannt gegeben, das laut Art.6 am Tag nach seiner Bekanntmachung in Kraft tritt: Somit ist ab heute das DE-Mail Gesetz in Kraft getreten. Wann die ersten DE-Mail-Dienstleister sich an den offenen Markt trauen, ist noch nicht definitiv absehbar, es ist aber noch vor Jahresende damit zu rechnen.

  • Schutz von Bankdaten: Ein Thema für Online-Shops

    Heute wird bekannt, dass es einen erneuten Angriff auf ein Sony-Netzwerk gegeben hat, bei dem sich ein Angreifer wohl wieder viele Daten verschafft hat, wahrscheinlich laut Spiegel auch „Bankdaten“. Ich hatte bereits ausgeführt, dass ich bei diesem Thema auch den Mittelstand betroffen sehe, und möchte das hier konkretisieren:

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  • Die selbe Angelegenheit: BGH zur Abrechnung von Abmahnungen

    Der BGH hat sich mit Urteil vom 1. März 2011 (VI ZR 127/10) zur Abrechnung von Abmahnungen geäußert und festgestellt, dass eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit im Rahmen der Abmahnung einer Berichterstattung in der Presse auch dann vorliegt, wenn sich die für den Betroffenen ausgesprochenen Abmahnungen sowohl gegen den für das Printprodukt verantwortlichen Verlag und den verantwortlichen Redakteur als auch gegen die für die Verbreitung der Berichterstattung im Internet Verantwortlichen richten. Eine doppelte Abrechnung einer Abmahnung, nur weil man sich gegen den Print- als auch gegen den Online-Bereich wendet, lehnt der BGH damit ausdrücklich ab.

  • BGH zur vorzeitigen Kündigung eines Internet-System-Vertrags (Update)

    Der BGH (VII ZR 111/10) hat sich in einer aktuellen Entscheidung noch einmal mit der Möglichkeit der vorzeitigen Kündbarkeit eines Internetsystemvertrags beschäftigt und noch einmal festgestellt, dass der Besteller einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 48 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen kann.

    Beachten Sie dazu bei uns: Überblick zur Kündigung und Kündigungsvergütung beim Internet-System-Vertrag

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  • Zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht

    Zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht

    Spätestens bei kritischen Auseinandersetzungen mit Unternehmen wird das „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ thematisiert. Doch die Frage ist: Was ist das überhaupt. Und wenn man in den Quell steter Fehlinformation blickt, findet man dazu sogar:

    Das Bundesverfassungsgericht hat hingegen die Frage, ob Unternehmen ein eigenes Persönlichkeitsrecht zukommen kann, zuletzt ausdrücklich offen gelassen.

    Ja, wenn das stimmt, kann es dann überhaupt ein allgemein akzeptiertes Unternehmenspersönlichkeitsrecht geben?

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  • Keine Meinungsfreiheit für unwahre Tatsachenbehauptungen

    Das OLG Hamburg (7 U 128/09) hält ausdrücklich fest:

    Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen rechtfertigenden Grund. Deshalb tritt die Meinungsfreiheit bei unwahren Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hinter das Persönlichkeitsrecht zurück (BVerfG NJW 1999, 1322). Dementsprechend betont auch der Bundesgerichtshof in einer seiner Entscheidungen zu den Online-Archiven (Urteil vom 15.12.2009, Az: VI ZR 227/08, juris Rn. 15), dass wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden müssen, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht.

    Also: Lügen und sich dann auf die Meinungsfreiheit berufen funktioniert – in der Regel – nicht.

  • „Finger weg“ zulässiges Werturteil in eBay-Bewertungen

    Als ich über die Entscheidung des OLG Düsseldorf (I-15 W 14/11 , hier vorgestellt) zum Thema „einstweiliger Rechtsschutz bei eBay-Bewertungen“ besprochen habe, ist mir ein gewichtiger Aspekt durch gegangen: Das OLG hat sich auch mit der gerne genutzten Äußerung „Finger Weg!“ beschäftigt und stellt dazu fest:

    Bei der Einleitung „Finger weg“ handelt es sich um ein Werturteil, mit welchem die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten worden wäre. Es ist wegen der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit und ihres durch das Grundgesetz gebotenen Schutzes ein strenger Maßstab anzulegen. Unter Berücksichtigung der Umstände ist eine bloße Diffamierung des Antragstellers durch die beanstandete Äußerung nicht festzustellen. Zugunsten der Antragsgegnerin wäre auch zu berücksichtigen, dass sie trotz Rücksendung der Ware ihr Geld nicht zurückerhalten hat, ohne dass die Antragstellerin hierzu offenkundig berechtigt wäre.

    Im Ergebnis tendiert das OLG Düsseldorf also dazu, die Äußerung „Finger Weg!“ als Meinungsäußerung zuzulassen, was eigentlich nicht überraschend ist – aber mit dieser Fundstelle durchaus noch besser vertretbar. (So auch schon vorher das LG Hamburg, 325 O 206/09).

    Dazu auch:

  • Das Playstation-Debakel und der Mittelstand

    Ich betrachte es inzwischen als großes Problem, dass über „Datenschutz-Debakel“ nur mit Blick auf die „ganz Großen“ berichtet wird. Dabei ist es natürlich etwas besonderes, wenn über 70 Millionen Datensätze (wahrscheinlich inkl. vieler Kreditkartendaten) gestohlen werden. Und natürlich muss man – neben der Frage nach Nachlässigkeiten beim Anbieter – auch nach der Verantwortung der Nutzer fragen.

    Aber: Der Effekt wird wieder sein, dass all die vielen „kleinen“ und mittelständischen Unternehmen, die Daten verarbeiten, sich nicht betroffen fühlen, weil das Playstation-Netzwerk etwas ganz anderes ist, als die Arztpraxis von Nebenan. Und in der Tat stimmt das auch, denn wenn ein Datendebakel bei einer kleinen Arztpraxis auftritt, kann die – anders als Sony – schnell vor dem Ruin stehen.

    Es passt ins Bild, dass kürzlich Datakontext in einem langen Artikel darüber berichtet hat, dass viele Mittelständler das Thema „IT-Sicherheit“ vernachlässigen. Dabei gehört heute eine ordentliche Pflege der IT-Infrastruktur, gegen Angriffe ebenso wie gegen Ausfälle, zum festen Büroalltag. Ebenso wie man sich auf den Ernstfall nicht nur technisch, sondern auch juristisch vorbereiten sollte – mit dem Desaster fängt der Ärger nämlich erst an: In Deutschland gibt es Informationspflichten (dazu nur §42a BDSG) und die Betroffenen haben Rechte die sie im Ernstfall plötzlich beanspruchen (dazu nur §§34, 35 BDSG).

    Kleinen und mittelständischen Unternehmen ist nur dringend zu raten, jetzt nicht einfach nur auf Sony zu blicken und damit die Augen vor den eigenen Problemen zu verschließen. Jeder der Daten seiner Kunden verarbeitet, ganz besonders die, die „besondere personenbezogene Daten“ erheben, sollten sich der damit verbundenen Problematik bewusst sein und sich vorbereiten – bevor man sich in einer ungewollten Öffentlichkeit wieder findet.

  • Unterlassungserklärungen und die „30jährige Gültigkeit“

    Es läuft zur Zeit – ein wenig im Hintergrund – eine Diskussion, in wie Weit eine Unterlassungserklärung „Gültigkeit“ genießt. Zu der Frage gibt es eine sehr umfassenden Beitrag, der hier zu finden ist, und den ich ungern an dieser Stelle wiederholen möchte. Wer sich für das Thema grundsätzlich interessiert, sollte dort einfach nachlesen, hier insoweit nur das Fazit: Eine Unterlassungserklärung ist lebenslang „gültig“. An dieser Stelle möchte ich nur einige Ergänzungen zur Verfügung stellen.
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  • Aktuelles zur Veröffentlichung von E-Mails

    Weiterhin ist es ein heißes Thema, wann (vermeintlich) private Inhalte – oder zumindest solche, die nicht zielgerichtet für die Öffentlichkeit bestimmt waren – an eben jene Öffentlichkeit gezerrt werden können. Speziell die Veröffentlichung von E-Mails, nicht zuletzt, da schnell erledigt und teilweise äußerst Peinlich für den Betreffenden – ist gerne Gegenstand von Streitereien. Dazu gibt es aktuell zwei Entscheidungen, die man kennen sollte:

    1. Das OLG Stuttgart (4 U 96/10) hat festgestellt, dass die Veröffentlichung einer Mail grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt. Das aber kann durchaus rechtfertigt sein, wenn die öffentlichen Interessen an der Veröffentlichung das Interesse an der Privatheit überwiegen. Ausnahme sind Mails aus dem innersten privaten Bereich („intimer“ Bereich). Soweit ist das nichts neues und gefestigte Rechtsprechung. Allerdings bietet das OLG eine ganz griffige Formel, wenn es zur Abwägung sodann schreibt:

      Wer sich – wie die Parteien – in einem Meinungskampf über ein die Bevölkerung unmittelbar interessierendes wichtiges Thema der notwendigen Gesundheitsvorsorge durch Impfungen befindet, muss insoweit auch kritische und ablehnende Äußerungen hinnehmen, solange damit keine Stigmatisierung oder Ausgrenzung des jeweiligen Gegners verbünden ist. […] Da sich beide Parteien an der öffentlichen Meinungsbildung zu der sehr wichtigen Thematik der Gesundheitsvorsorge durch Impfungen beteiligen, müssen sie gegenseitig das Risiko einer öffentlichen, scharfen und auch wertenden Kritik tragen.

      Ergebnis: Je allgemeiner die Mail gehalten ist, die publiziert wird, und je größer das öffentliche Interesse an dem Thema und der konkreten Auseinandersetzung ist, umso geringer wird der Anspruch auf Unterlassung zu bewerten sein. Dabei ging es hier um eine Mail, die an eine geschlossene Mail-Liste gesendet wurde, wobei dem Absender nicht jeder Teilnehmer der Mailliste persönlich bekannt war.

    2. Das Kammergericht in Berlin (10 U 149/10 – vorher das LG Berlin, hier besprochen) hat diese Gedanken aufgegriffen und nochmals bekräftigt. Dabei hat es zusätzlich klar gestellt, dass E-Mails jedenfalls dann nicht veröffentlicht werden (hier ging es um die Veröffentlichung durch die Presse), wenn die Mails durch Straftaten Dritter beschafft wurden und das den Publizisten nicht verborgen bleiben konnte (Insofern wurde eine vorherige Entscheidung des LG Berlin bestätigt, über die wir hier berichtet haben). Auch ein offensichtlich vorliegendes Vertrauensverhältnis zwischen Mail-Verfasser und Empfänger ist hier erschwerend als Hindernis bei der Veröffentlichung zu Berücksichtigen.

    Im Fazit zeigt sich positiv formuliert, dass Emails auch aus geschlossenen Maillisten durchaus veröffentlicht werden dürfen. Auch zeigt sich, dass es – vom innersten privaten Bereich abgesehen – keinen absoluten Schutz gegen die Veröffentlichung zu geben scheint. Aber: Zugleich muss man erkennen, dass eine Vielzahl von Faktoren in einer Gesamtwertung eine Rolle spielen. Pauschal lässt sich keineswegs feststellen, dass E-Mails „frei Schnauze“ veröffentlicht werden dürfen. An denjenigen, der das macht, werden mitunter hohe Ansprüche gestellt – zumindest wird erwartet, dass er ernsthaft prüft, ob eine Veröffentlichung im Einzelfall ausgeschlossen ist, wobei er nicht nur den Inhalt der Mail zu berücksichtigen hat, sondern auch die Art wie diese erhoben wurde. Für Laien kann daher nur gelten: Im Zweifelsfall Finger weg von der Veröffentlichung von Mails!

    Dazu auch bei uns: