Eine Fahrerlaubnis kann durch die Fahrerlaubnisbehörde auch dann entzogen werden, wenn eine „fehlende charakterliche Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr“ festgestellt wird. Dabei können mitunter auch Verhältnisse berücksichtigt werden, die ausserhalb des Strassenverkehrs liegen, etwa eine besondere gewalttätige Grundhaltung. Das VG Gelsenkirchen (7 L 896/12) hat dies bestätigt, selbst dann, wenn man verkehrsrechtlich bisher gar nicht in Erscheinung getreten ist. Dabei durften auch noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren einbezogen werden!
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