Wettbewerbsrecht: Bestellbestätigung für nicht bestellte Dienstleistung ist Wettbewerbsverstoß

Die Entscheidung des Landgericht Bonn (11 O 46/11) ist nicht überraschend und insofern kurz zu halten: Wer (nachweislich) eine nicht bestellte Ware oder Diensteistung abrechnet bzw. es versucht, der begeht eine wettbewerbswidrige Handlung. Dies ergibt sich bereits unmißverständlich aus Nr.29 des Anhangs zu §3 III UWG. Interessant ist die Entscheidung insofern, als dass sie im Volltext nochmals verdeutlicht, dass es bei solchen Fragen vor Gericht vor allem auf die Beweise ankommt. Hier ist man dann der freien richterlichen Würdigung „ausgeliefert“.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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