Wettbewerbsrecht: Bestellbestätigung für nicht bestellte Dienstleistung ist Wettbewerbsverstoß

Die Entscheidung des Landgericht Bonn (11 O 46/11) ist nicht überraschend und insofern kurz zu halten: Wer (nachweislich) eine nicht bestellte Ware oder Diensteistung abrechnet bzw. es versucht, der begeht eine wettbewerbswidrige Handlung. Dies ergibt sich bereits unmißverständlich aus Nr.29 des Anhangs zu §3 III UWG. Interessant ist die Entscheidung insofern, als dass sie im Volltext nochmals verdeutlicht, dass es bei solchen Fragen vor Gericht vor allem auf die Beweise ankommt. Hier ist man dann der freien richterlichen Würdigung „ausgeliefert“.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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