Die Google Auto-Suggest-Funktion ist weiterhin heftig in der Diskussion: Es geht darum, dass beim Eintippen von Suchwörtern Vorschläge für weitere Suchbegriffe gegeben werden. Wenn man dann den Namen einer Person oder eines Unternehmens eingibt, erscheinen vielleicht auch negative Begriffe wie „Betrug„. Oder man gibt den Namen einer Person ein und es erscheint „Scientology“, wie im Fall der vor dem OLG Köln (15 U 199/11) entschieden wurde.
Update: Der BGH (VI ZR 269/12) hat sich mit dieser Frage beschäftigt und sieht kein grundsätzliches Problem mit Auto Suggest, aber die Pflicht der Betreiber, hier die Möglichkeit zu schaffen, dass Rechtsverstösse gemeldet werden und dass man dann auch darauf reagiert – bei uns die Besprechung dazu.
Vorab: Zur Grundlage der Daten
Die angezeigten Suchbegriffe kommen nicht aus dem „nichts“. Google hatte vor dem OLG München bereits dargelegt, dass es sich hierbei um einen Algorithmus handelt, der aus entsprechenden Suchanfragen (also nicht aus den Ergebnissen!), sortiert nach Häufigkeit, Suchwörter auswählt und vorschlägt. Es geht also alleine darum, dass unter Berücksichtigung anderer Suchanfragen eine Art Hilfe geboten wird, eine Aussage über tatsächliche Ergebnisse ist damit nicht verbunden.
OLG Köln: „Eigene Information von Google“
Das OLG Köln sah als erstes eine eigene Information des Suchmaschinenanbieters, also nicht nur eine etwa durchgeleitete fremde Information. Dabei geht es um die Frage, ob man für die Inhalte wenn, dann unmittelbar haftet (§7 TMG) oder ggfs. erst nach einem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit (§10 TMG). Die Würdigung des OLG Köln, dass es sich letztlich um eine Information durch Google handelt, begegnet bei mir keinen Bedenken.
Aber: Keine eigene inhaltliche Aussage
Was danach beim OLG Köln kommt und mehrere Seiten füllt, ist eine erfreulich genaue Differenzierung: Auch wenn es sich um eine eigene Information von Google handelt, so ist es doch keine eigene inhaltliche Aussage im Sinne einer selbst getroffenen Wertung. Jedenfalls nach Wahrnehmung der Nutzer.
Das OLG Köln geht hier zweistufig vor.
1) Als erstes demonstriert das OLG über mehrere Seiten hinweg, wie genau man die „Aussage“ auslegen muss. Es geht um die Frage, ob durch die Anzeige der Suchwörter tatsächlich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung angenommen werden kann. Wenn man einen Namen eingibt und es erscheint „scientology“: Heisst das für die suchenden Nutzer automatisch, der Betroffene ist Mitglied bei Scientology? Das OLG sagt nein und greift auf das BVerfG zurück um festzustellen:
Insbesondere bei Slogans und schlagwortartigen Äußerungen, die lediglich die Aufmerksamkeit des Publikums erregen und Anreiz zu Nachfragen oder zu der Rezeption weiterer Informationsquellen bieten sollen, liegt das Verständnis einer eigenständigen, aus sich heraus aussagekräftigen Äußerung fern […] Die Meinungsfreiheit, die auch das Recht aufmerksamkeitserregender Zuspitzungen und polemisierender Pointierungen umfasst, steht dann auch der Untersagung der Äußerung wegen ihrer Mehrdeutigkeit entgegen […]
Wenn schlagwortartig wie hier negativ besetzte Begriffe mit einem Namen angezeigt werden, kommt das OLG zum Ergebnis, dass man zwar versteht, dass zwischen dem Schlagwort und dem Namen eine Verbindung besteht – wie die Verbindung aber aussieht, das wird gerade nicht gesagt und ist letztlich hinzunehmen.
Es läge damit im Ergebnis auf dieser Stufe daran, im konkreten Einzelfall festzustellen, ob durch die jeweilige Präsentation der Ergebnisse eine insgesamt negative Aussage getroffen wird oder nicht. Auf dieser Stufe lässt sich die Entscheidung des OLG Köln damit nicht verallgemeinern. Aber: Das muss sie auch nicht.
Denn das OLG Köln hat auf der zweiten Stufe, siehe sogleich, festgestellt, dass diese Frage regelmäßig dahin stehen kann!
2) Auf der zweiten Stufe fragt das OLG Köln, ob zwischen dem eingetippten Suchwort und den getroffenen Ergänzungsvorschlägen in der Vorstellung der Nutzer ein inhaltlicher Bezug durch Google überhaupt hergestellt wird. Eben das verneint das OLG allgemein. Denn der durchschnittliche „verständige“ Internetnutzer weiss darum, dass Suchmaschinen nur Daten anzeigen, die nach („dummen“) Algorithmen sortiert werden und denen gerade keine eigenständige Aussagekraft innewohnt. Deswegen erwartet der Nutzer mit dem OLG Köln
auch nach vollendeter Eingabe seines Suchworts nicht, dass ein sachlicher Bezug zu dem mit dem Suchbegriff indizierten Thema der Recherche hergestellt wird und daher die angezeigten Ergänzungssuchbegriffe eine solche inhaltliche Verbindung zum Ausdruck bringen.
Das Ergebnis dieser zweiten Stufe: Das OLG Köln geht ganz allgemein davon aus, dass ein Nutzer keine Rückschlüsse durch die angezeigten Ergänzungsvorschläge zieht und somit – losgelöst von der konkreten Bewertung der Aussage – am Ende gar keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen kann.
Manipulationsversuche irrelevant
Dass es Manipulationsversuche geben kann, interessiert das OLG Köln dann folgerichtig auch gar nicht mehr: Da am Ende das gezeigte Ergebnis so oder so keine Persönlichkeitsrechtsverletzung sein kann, ist es egal auf welchem Weg es erzielt wird.
Abweichler interessieren nicht
Auch, dass nicht alle Nutzer so denken wie das OLG Köln, interessiert dort nicht. Das OLG dazu:
Die bloße Möglichkeit, dass einzelne Rezipienten die Suchergänzungsvorschläge missverstehen, weil sie in diese von dem objektiven Aussagehalt, wie dieser sich unter Einbezug der erkennbaren Begleitumstände bei verständiger und unvoreingenommener Rezeption ergibt, nicht gedeckte subjektive Vorstellungen „hineininterpretieren“, kann den Anspruch nicht begründen.
Gutachten abgewehrt
Interessant ist, dass hier ein Gutachten vorgelegt wurde, das der Einschätzung des Gerichts widerspricht. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Nutzer in der breiten Masse gerade doch den Suchvorschlägen eine eigene inhaltliche Würdigung geben und eine thematische Verbindung herstellen. Die Vorstellung des OLG Köln, dass es vollkommen bedeutungslos ist, wenn zu einem bestimmten Namen beim Eintippen die Wörter „Betrug“ oder „Prostituierte“ erscheinen, kann insofern m.E. auch bestenfalls als vollkommen Lebensfremd bezeichnet werden. Das OLG aber war kurzerhand der Meinung, dass die Gfk-Studie nicht repräsentativ sei und bügelte sie damit ab. Für weitere Gutachten sah das Gericht keine Veranlassung, da man es selbst besser weiss wie der Durchschnitt denkt:
Gehören die Mitglieder des erkennenden Spruchkörpers – so wie hier – zu dem angesprochenen Adressatenkreis, so kann das Gericht grundsätzlich aus eigener Sachkunde selbst beurteilen, wie eine Äußerung von einem Durchschnittsrezipienten verstanden wird.
Inwiefern Richter, die ein Urteil abfassen, das in Reihe einzelne Sätze mit mehr als 35 Wörtern am Stück präsentiert, in der Lage sind die semantische Wahrnehmung des Durchschnittsnutzers zu beurteilen, sehe ich allerdings kritisch. Auch die Tatsache, dass man sich bei Gericht mit der Technik im Detail auseinandersetzte und sich Gedanken über semantische Detail-Analysen machte, mag die unbefangene Wahrnehmung ein wenig mindern. Insofern überzeugt im Bereich der tatsächlichen Würdigung der Wirkung diese Entscheidung jedenfalls mich gar nicht.
Ergebnis
Im Kern sehe ich eine grundsätzlich richtige Entscheidung: Es wird keinen grundsätzlichen Unterlassungsanspruch bei Google-Autosuggest geben. Die stark verallgemeinerte Aussage des OLG Köln aber sehe ich kritisch. Zu glauben, dass bei bestimmten, besonders stark negativ behafteten Begriffen wie etwa „Betrug“, der durchschnittliche Nutzer keine negative Grundhaltung einnimmt ist schlicht abwegig. Hinzu kommt, dass durch Manipulationen nicht nur der Vorschlag erscheint, sondern bei Auswahl des Vorschlags auch noch nur noch entsprechende Ergebnisse präsentiert werden – somit die Ergebnisse am Ende durch die Vorschlagsliste beeinflusst werden. Ein Dominoeffekt der so nicht unberücksichtigt bleiben darf.
Wir stehen hinsichtlich dieser Frage immer noch am Anfang, zu vieles ist ungeklärt. Das OLG Köln hat m.E. die in sich gute Entscheidung (die auf Grund der Bandwurmsätze von Laien kaum verstanden werden dürfte) dadurch verhunzt, dass man Gutachten ignorierte. Wer bei diesem Thema über „Verkehrserwartung“ spricht und dabei die Wahrnehmung einiger OLG-Richter verallgemeinert, geht von falschen Grundumständen aus. Man kann insofern wohl am Ende feststellen: Eine Gegenwehr gegen Google-Autosuggest scheint beim OLG Köln eher ausgeschlossen. Wer aber ein Gutachten in Auftrag gibt, das den Vorgaben des oLG Köln entspricht und mit besonders negativ behafteten Begriffen dort aufläuft, kann zumindest hoffen dass ein anderes Ergebnis heraus kommt.
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