Persönlich, hochwertig, keine Chatbots mit Kommunikationsstrategie: Bei uns kümmert sich ein persönlich erreichbar Mensch

Kategorie: IT-Recht & Technologierecht

Rechtsanwalt für IT-Recht und Technologierecht: Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bloggt hier rund um das gesamte IT-Recht und Technologierecht (IT-Vertragsrecht, Softwarerecht, Internetrecht). Wir sind für Unternehmen im IT-Recht tätig!

  • Störerhaftung der Wikimedia Foundation für Wikipedia-Einträge?

    Sowohl das Landgericht Schweinfurt (22 O 934/10) als auch das Landgericht Tübingen (7 O 525/10) haben sich mit der Inanspruchnahme der Wikimedia (Wikimedia Foundation) als „Störer“ für (vermeintliche) Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Wikipedia-Einträge beschäftigt. Beide Landgerichte kamen zu gleichen, m.E. korrekten, Ergebnissen.

    Eine Störerhaftung kann im Fall von Wikipedia-Einträgen wenn, dann nur durch eine Inkenntnissetzung vermeintlicher Rechtsverletzungen geschehen, wenn nach Hinweis auf die vermeintliche Rechtsverletzung dann keine Reaktion erfolgt. Auf keinen Fall besteht eine Verpflichtung, jeglichen Artikel umgehend vorab prüfen zu lassen, dazu das LG Tübingen:

    Indem die Beklagte die Webseite de.wikipedia.org betreibt, dabei den Speicherplatz für die von den Nutzern eingerichteten Internetseiten bereitstellt und den Abruf der Seiten über das Internet ermöglicht, trägt sie willentlich und adäquat-kausal zur Verbreitung von Inhalten bei, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigen. Weil die Störerhaftung jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zumutbar ist. Insofern besteht keine Verpflichtung, die von den Nutzern ins Netz gestellte Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde dazu führen, dass der freie Fluss von Informationen erheblich ein geschränkt und das Geschäftsmodell in Frage gestellt würde. Ferner würde eine Überwachung jedes Eintrages das Betreiben der Online-Enzyklopädie unmöglich machen.

    Hinsichtlich der Inkenntnissetzung ist zu beachten, dass diese so konkret gefasst sein muss, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann (BGH, VI ZR 93/10).

  • Urheberrecht: Lichtbilder und Lichtbildwerke – zur Unterscheidung

    Es gilt in Kürze mit einem Mythos aufzuräumen: Häufig wird behauptet, „einfache Fotos“ würden keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, etwa Bilder von Landschaften etc. Dabei wird dann schnell darauf Bezug genommen, dass gar keine Schöpfungshöhe erreicht ist. Wer sich auf diesen Bezug einlässt, der verkennt aber, dass das UrhG zwischen „Lichtbildwerken“ und „Lichtbildern“ unterscheidet.

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  • Abmahnung & Facebook-Impressum: Nun Abmahnung wegen gewerblichem Facebook-Accounts! (Update)

    Nun, es hat was: Erneut trudelt bei mir eine Abmahnung ein wegen angeblich verletzter Kennzeichenpflichten auf Facebook, diesmal aber gibt es eine Änderung: Es wird nicht bemängelt, dass gar kein Impressum vorhanden ist, sondern vielmehr, dass ein Account (also keine Facebook-Seite) durch eine Firma angelegt wurde, wobei der Account keinen Hinweis darauf enthält, dass der Account als Gewerbetreibender geführt wird. Dass generell ein Impressum vermisst wird, wird nur in einem Nebensatz erwähnt.

    Es mag auf den ersten Blick alles etwas befremdlich wirken: Das Schreiben des Rechtsanwalts Zarembski ist für meinen Geschmack etwas kurz gehalten, aber um ersten nachfragen zu begegnen – diesen Rechtsanwalt gibt es tatsächlich, die Abmahnung ist ernst zu nehmen. Dass namens einer Limited (bspartners Ltd. aus Gelsenkirchen mit Postfachanschrift) abgemahnt wird rundet den Gesamteindruck ab. Hierbei geht es grob gefasst übrigens um ein Unternehmen im Bereich Heizung&Solaranlagen, somit werden nur Konkurrenten in diesem Bereich mit Abmahnungen rechnen müssen und nicht jeder der eine entsprechende Facebook-Seite betreibt. Update: Nach aktuellen Informationen ist das benannte Unternehmen wohl sehr umfangreich aktiv, scheinbar auch im Bereich IT (?), siehe hier. Damit ist abzuwarten, ob es zukünftig zu erheblichen weiteren Abmahnungszahlen in diesem Bereich kommt.

    Die Unterlassungserklärung sollte m.E. so unter keinen Umständen unterschrieben werden, da der zu unterlassende Verstoss meines Erachtens viel zu unkonkret gehalten ist, wenn man dort u.a. liest:

    … es zu unterlassen … im geschäftlichen Verkehr / in Medien Werbeanzeigen für Infrarotheizungen ohne ein vollständiges Impressum zu veröffentlichen.

    Fazit: Wer eine Abmahnung in dem Bereich erhält, muss sich beraten lassen. Jedenfalls zeigen die letzten Wochen, dass es sich zum neuen „Sport“ entwickelt zu haben scheint, auf Facebook Abmahnungen wegen (vermeintlichen) Impressumsverstößen auszusprechen. Dabei werden immer weitere Kreise gezogen, nach Facebook-Seiten sind nun auch gewerbliche Facebook-Accounts betroffen. Daher nochmals der Rat: Kümmern Sie sich um Ihr Impressum, nicht nur auf Facebook!

    Hinweis: Sie finden bei uns die Übersicht zum Thema Impressumspflicht – beachten Sie dazu diesen Beitrag, der laufend aktualisiert wird.

  • Datenschutz – Der aktuelle Facebook-Hoax: „Hiermit widerspreche ich“…

    Es gibt da inzwischen eine Welle auf Facebook, die sollten die meisten mal gesehen haben: Der „Widerspruch“ gegen die kommerzielle Verwendung der eigenen Daten. Dazu teilt man z.B. ein Bild, das etwa so aussieht

    Man liest nun, im Kern richtig, auf mehreren Seiten, dass dies ein Hoax ist – und tatsächlich kann das aus juristischer Sicht nicht funktionieren. Ein aktueller Artikel auf allfacebook.de möchte das klarstellen, schafft aber leider einen weiteren Mythos, der zugleich durchaus etwas problematischer ist als der hier betroffene eher harmlose Hoax. Dort liest man u.a.:

    Es ist irrwitzig zu glauben, dass das Posten einer solchen Meldung auch nur irgendeine Auswirkung darauf hat, was Facebook – oder andere – mit den eigenen Daten tun können. Nutzer können die Nutzungsbedingungen und andere Regeln auf Facebook nicht durch das Posten solcher Texte verändern.[…]
    Auf Facebook gilt, was in deren AGB steht. Persönliche Änderungen daran sind nicht möglich: https://www.facebook.com/policies

    Das wäre ja noch schöner, wenn irgendein Unternehmen irgendwas in AGB schreibt und man könnte nicht widersprechen!? Hier wird im Gesamtbild nach meiner Lesart der – leider verbreitete – Eindruck erzeugt, dass man die „AGB gar nicht ändern“ könnte, also gar keinen Einfluss auf den (vertraglichen) Vorgang hätte. Das stimmt insofern, als dass man nicht zwingend alleine von sich aus neue AGB mit Facebook nur durch eine Mitteilung vereinbaren kann. Vertragliche Vereinbarungen bedürfen schon begrifflich der Zustimmung beider Parteien. Wenn hier aber gesagt wird, man könnte gar nicht widersprechen, ist das schlichtweg falsch.

    Das dem Persönlichkeitsrecht entspringende Widerrufsrecht, bezogen auf die erteilte Einwilligung, kann grundsätzlich immer ausgeübt werden, Vertrag hin oder her. Eine Ausnahme besteht dort, wo es rechtsmissbräuchlich wäre, wobei es auf eine Abwägung ankommt. Ein Top-Model, das sich gut bezahlen lässt, kann nicht nach Erhalt der Gage und Abdruck des Fotos plötzlich einen Besinnungswandel erleben. Wer aber seine Einwilligung erteilte und keinen brauchbaren Gegenwert erhielt, wird wohl faktisch jederzeit seine Einwilligung widerrufen können. Das gilt nicht nur bei „kostenlosen“ Diensten wie Facebook & Co., sondern auch bei Alltagsphänomenen wie den Fotos in Discotheken. Im Gegenzug hat, nach einem wirksamen Widerruf, der Vertragspartner natürlich das Recht den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Sprich: Wer wirksam einen Widerruf gegenüber Facebook ausübt darf sich nicht wundern, wenn plötzlich sein Account stillgelegt wurde.

    Das nächste: Damit so ein Widerruf wirksam ist, muss er erst einmal dem anderen „zugehen“. Zugegangen ist eine Willenserklärung dann, „wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß er sich unter gewöhnlichen Verhältnissen Kenntnis vom Inhalt der Erklärung verschaffen können musste“ und dies auch erwartet werden konnte. Genau dies ist das Problem mit dem Teilen des hier benannten Fotos: Man wird hier schon gar nicht von einem Zugang der Willenserklärung reden können! Niemand wird den Anspruch haben, dass Mitarbeiter von Facebook sämtliche Mitteilungen in der eigenen Timeline lesen, somit jeder (private) Pinnwandeintrag Facebook bewusst bekannt wird. Der Widerruf kann Facebook also so schon gar nicht zugehen – das heisst aber nicht, dass man nicht etwa per Briefpost einen solchen Widerruf jederzeit erklären kann.

    Und genau darum ist das Posten einer solchen Statusmeldung aus juristischer Sicht unsinnig. Die Ausübung eines Widerrufs der erteilten datenschutzrechtlichen Einwilligung wäre es aber nicht.

    Hinweis: Beachten Sie auch, dass dieser Beitrag bei Wikipedia referenziert wird.

  • Datenschutz & Werberecht: Kein Datensammeln durch Gewinnspiel beim 15Jährigen?

    Das Oberlandesgericht Hamm (I-4 U 85/12) hatte sich mit einer Krankenkasse zu beschäftigen, die im Rahmen eines Gewinnspiels mittels Postkarte von Jugendlichen ab 15 Jahren (ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten) deren Daten abfragen wollte. Dies wurde der Krankenkasse untersagt, weil sie die geschäftliche Unerfahrenheit der Jugendlichen ausnutzen würde (§4 Nr.2 UWG).
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  • „Do not Track“: Zur datenschutzrechtlichen Relevanz der Browser-Option

    Nunmehr hat auch Google Chrome (als letzter der „grossen“ Browser) die „Do not Track„-Abfrage aufgenommen. Damit kann der Nutzer in seinem Browser ganz generell einstellen, ob seine „Aktivitäten“ erfasst werden dürfen oder ob er explizit widerspricht. Dazu geht wählt man in den Browser-Einstellungen die entsprechende Option, die als Standard deaktiviert, also das Tracking erlaubt ist.

    DoNotTrack-Option im Safari (Einstellungen > Datenschutz)

    Die Einstellung überträgt der Browser dann an Webseiten in den HTTP-Headern, so dass jede Webseite darauf Zugriff nehmen kann.

    Interessant ist die Frage, ob diese Funktionalität – die bisher wohl nur wenig Beachtung gefunden hat – rechtliche Konsequenzen mit sich bringt?
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  • Elektronische Gesundheitskarte: Weiteres Urteil sieht keine Probleme mit dem Datenschutz

    Das Sozialgericht Düsseldorf (S 9 KR 111/09) hatte sich mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) zu beschäftigen und erkannte letztlich keine Möglichkeit, sich gegen die Einführung der eGK oder zumindest die Pflicht zur Abgabe eines Bildes zu wehren. Insbesondere beim Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sah es kein Problem, denn:

    Hinsichtlich der Daten, die […] auf der eGK gespeichert werden müssen, muss der Kläger die damit verbundenen Einschränkungen seines informationellen Selbstbestimmungsrechts hinnehmen, da jeder Einzelne als eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit ist, die diese Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen muss (vgl. hierzu BVerfG vom 13.2.2006 Az.: 1 BvR 1184/04 Rn. 65, juris). Vorliegend kommt es auf das überwiegende Allgemeininteresse an, dass das System der gesetzlichen Krankenversicherung, Sachleistungen in Anspruch zu nehmen, nur funktionieren kann, wenn die […] vorgesehene Verfahrensweise auch von allen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen wird.

    Weitere Entscheidungen aus NRW sind bisher nicht bekannt. Mit Blick auf einen neuen Trend in der Rechtsprechung, möglichst grosszügig mit dem „Allgemeininteresse“ umzugehen (siehe die aktuelle Rechtsprechung zum Zensus bzw. Volkszählung), gehe ich davon aus, dass diese Linie aus Düsseldorf so übernommen werden wird.

  • Urheberrecht: Befristung von §52a UrhG soll verlängert werden

    §52a UrhG („Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung“) ist vom Motiv her eine sicherlich gute Idee, die in der Praxis schlicht scheiterte: Kleine Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes können im Rahmen von Lehre und Unterricht kopiert werden. Aber: Was ist ein kleiner Teil? Und darf man darunter auch PDF-Kopien verstehen oder nur „analoge“ Kopien? Dies sind nur zwei Fragen von vielen, die äusserst umstritten sind. Seit langem wird daher gefordert, den §52a UrhG nachzubessern – ohne Erfolg.

    Bisher ist der §52a UrhG befristet, aktuell bis zum 31.12.2012. Nunmehr haben die Bundestagsfraktionen CDU/CSU und FDP einen Entwurf vorgelegt (Drucksache 17/11317), der diese Frist um nochmals zwei Jahre verlängert. Begründung, nachdem man die vielen komplizierten Probleme aufgezeigt hat und sich offensichtlich der Problematik bewusst sein muss:

    Die anhängigen Verfahren machen jedoch deutlich, dass für einen Teil der Nutzungen an Hochschulen eine Überarbeitung des § 52a UrhG erforderlich werden könnte. Daher sollen zunächst die letztinstanzlichen Entscheidungen abgewartet und anschließend geprüft werden, inwieweit die Formulierung dieser Schranke an die Rechtsprechung angepasst werden muss.

    Als wäre die notwendige Konkretisierung von der Rechtsprechung des BGH abhängig. Die Hängepartie bleibt damit weiterhin bestehen.

  • Bei Anruf Fernabsatz: Nicht jede telefonische Bestellung führt zum Widerrufsrecht!

    Eigentlich wirkt es recht einfach: Wenn man unter Einsatz von Telekommunikationsmitteln einen Vertrag abschliesst, gilt das Widerrufsrecht. Wenn man also etwas in einem Laden vor Ort kaufen möchte, ruft man am besten vorher an, „kauft“ am Telefon und holt dann die Ware nur ab, um eine Widerrufsfrist zu haben – das klingt zu schön um wahr zu sein. Ist es auch.

    Man muss den §312b I BGB genau lesen, in dem am Ende eine Ausnahme steht:

    Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

    Mit dieser Regelung ist jedenfalls der Anbieter, der „nur gelegentlich telefonische Bestellungen annimmt“ (Palandt, §312b, Rn.11) aus der Regelung ausgenommen. Wer also ein Geschäft vor Ort hat und hin und wieder mal eine Bestellung via Telefon annimmt, muss sich kein Widerrufsrecht bei Nichtgefallen entgegen halten lassen. Damit ist auch die Problematik erledigt, dass man ja keine Widerrufsbelehrung erteilt hat und somit der Widerruf auch noch unbefristet möglich wäre. Gleichwohl, bei regelmäßigen Bestellannahmen per Telefon, sollte vorsichtshalber das Bestellmodell geprüft werden.

  • Werberecht: Werbung für Produkte mit „CE-geprüft“ ist irreführend!

    Werberecht: Werbung für Produkte mit „CE-geprüft“ ist irreführend!

    Inzwischen mehren sich die gerichtlichen Entscheidungen zum Thema: Die Werbung damit, dass ein Produkt „CE-geprüft“ sei, ist eine irreführende Werbung und kann abgemahnt werden. Das OLG Frankfurt a.M. (6 U 24/11) bringt es insofern gut auf den Punkt, wenn man dort feststellt, eine solche Werbung

    ist irreführend (§ 5 UWG), weil die Angabe „CE-geprüft“ – unabhängig von der Frage einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten – bei dem angesprochenen Verkehr den Eindruck erweckt, die beworbenen Spielzeugwaren seien einer Überprüfung durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle unterzogen. Dieser Eindruck ist unzutreffend, weil der Verwender mit dem CE-Zeichen lediglich selbst die Konformität seines Produkts mit den einschlägigen Vorschriften bestätigt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., Anh. zu § 3 III, Rdz. 2.2). Die hervorgerufene Fehlvorstellung ist auch geeignet, die Kaufentscheidung zu beeinflussen.

    In diesem Sinne entschieden auch schon das Landgericht Stendal (31 O 50/08), Landgericht Darmstadt (15 O 327/09) und das Landgericht Münster (025 O 65/10). Daher ist dringend anzuraten, Werbung entsprechend zu gestalten und die mit dem CE-Kennzeichen einhergehende Konformitätserklärung nicht als mehr zu erklären.

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    Das CE-Kennzeichen spielt für KI sowie Anlagen-/Maschinenbau eine spürbare Rolle. Wir bieten Beratung rund um den Umgang mit der Konformitätserklärung für technische Systeme.

  • Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen Verwendung von „Praxisgemeinschaft“

    Mir liegt eine Abmahnung vor, die eine spezielle Nische betrifft: Es geht um die Verwendung des Begriffs „Praxisgemeinschaft“ durch Heilpraktiker. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Frankfurt a.M.) e.V., auch „Wettbewerbszentrale“ verweist hier auf eine etwas ältere Entscheidung des OLG Düsseldorf (20 U 101/98) das seinerzeit u.a. sagte:

    Es stellt eine irreführende – und damit wettbewerbswidrige – Werbung im Sinne von § 3 UWG dar, daß in der […] Werbeanzeige für die unter dem Namen des Beklagten zu 1. und des Geschäftsführers der Beklagten zu 2. sowie mit den Zusätzen „Chirogymnast“ bzw. „Heilpraktiker“ betriebene Praxis mit der Bezeichnung „Praxis für Naturheilverfahren“ geworben worden ist. […]
    Der irreführende Charakter der Angabe „Praxis für Naturheilverfahren“ ergibt sich jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Mehrdeutigkeit des verwendeten Begriffs. […]

    Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die in einer Werbeanzeige verwendete Bezeichnung „Praxis für Naturheilverfahren“ zumindest mehrdeutig ist und von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als Hinweis auf eine – naturheilkundlich ausgerichtete – Arztpraxis verstanden werden kann.

    Ob man dies heute noch so sehen muss, kann durchaus skeptisch gesehen werden: Zunehmend sind andere Berufsbereiche in „Praxen“ organisiert. Heilpraktiker haben sich in den letzten Jahren zudem in der Bevölkerung eine sehr viel breitere Wahrnehmung erarbeitet. Ich denke, man kann über die mehr als 10 Jahre alte Auffassung des OLG Düsseldorf insofern vortrefflich streiten. Ob sich dies aber angesichts der gut 200 Euro lohnt, die die Wettbewerbszentrale fordert, ist eine andere Frage. Kritisch wird es jedenfalls dann, wenn nicht nur „irgendeine Webseite“ betroffen ist, sondern das Gesamtmarketing. Aktuell jedenfalls wird man, wenn man ohne Streit auf Nummer Sicher gehen möchte, unmittelbar darauf hinweisen müssen, dass es um eine Praxis von Heilpraktikern geht.

  • Schleichwerbung auf Wikipedia: Unternehmen müssen Vorsichtig sein!

    Wer geschäftliche Handlungen vornimmt – also solche Handlungen die dazu dienen, den Absatz eines Unternehmens zu fördern – und den werbenden Charakter solcher Handlungen verschleiert, verstößt gegen das UWG (§4 Nr.3 UWG, umgangssprachlich „Schleichwerbung“). Nun zu erkennen, dass solche „Schleichwerbung“ auf Wikipedia rechtswidrig wäre, wäre wenig überraschend und nichts neues. Dennoch lohnt sich ein Blick auf eine Entscheidung des OLG München (29 U 515/12), die genau dieses Problem aufgegriffen hat und zeigt, wie dünn das Eis für Unternehmen ist.

    Beim OLG München ging es um den besonders kritischen Fall: Unternehmen A äussert sich „kritisch“ auf einer Wikipedia-Seite in einer Weise, die das Unternehmen B und/oder Produkte des Unternehmens B betreffen. Dies ist schon deswegen besonders problematisch, weil hier – anders als vielleicht sonst – ein Kläger bereits feststeht, der sich sonst erst finden lassen muss. In der Sache selbst ging es um zwei verschiedene Arten von Äußerungen: Einmal hinsichtlich der Produktkategorie („Weihrauchpräparate“) aber auch hinsichtlich konkreter Marken, die das andere Unternehmen führte. Beides hatte am Ende Unternehmen A zu unterlassen.

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  • Urteil: Impressumspflicht auch für temporäre Seite

    Muss eine „Baustellenseite“, also eine leere Seite die nur ankündigt, demnächst Inhalte anzubieten, ein Impressum bereit halten? Hierzu gab es inzwischen Urteile, die im Folgenden vorgestellt werden. Grundsätzlich gilt wohl, dass man vorsichtig sein sollte und nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, dass man kein Impressum hinterlegen muss.

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  • Werberecht: Werbung mit Testergebnis auf Produktverpackung im Werbeprospekt kann abgemahnt werden

    Ich hatte bereits mehrfach davorgewarnt, nun hat es einen Händler vor dem Landgericht Köln (31 O 205/11) erwischt: Ihm wurde aufgegeben, nicht weiter mit Testergebnissen für ein Produkt zu werben ohne die Fundstelle zu benennen – obwohl er das gar nicht tat!

    Wie das geht? Er verwies in seinem Werbeprospekt auf diverse Produkte, die mit Produktabbildungen dargestellt wurden. Hierbei bediente er sich Abbildungen, die ihm von den Herstellern zur Verfügung gestellt wurden. Auf einem Produkt, einem Paket Butter, waren dabei „Testergebnis-Buttons“ aufgedruckt, die im Prospekt zumindest bei genauerem Hinsehen auch zu identifizieren waren. Eine Fundstelle wurde zu diesen Ergebnissen (natürlich) nicht präsentiert.

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  • Änderung des Urheberrechts: Musik nun 70 Jahre geschützt?

    Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der „Musikkompositionen mit Text“ grundsätzlich für 70 Jahre vorsieht – wenn man bisherigen Pressemeldungen Glauben schenken möchte. Dabei sollte auf Anhieb schon verwundern, dass urheberrechtlich geschützte Werke doch ohnehin 70jährigen Schutz genießen. Der Blick aufs Detail erklärt die Missverständnisse.

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