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Kategorie: IT-Recht & Technologierecht

Rechtsanwalt für IT-Recht und Technologierecht: Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bloggt hier rund um das gesamte IT-Recht und Technologierecht (IT-Vertragsrecht, Softwarerecht, Internetrecht). Wir sind für Unternehmen im IT-Recht tätig!

  • Wettbewerbsrecht: Versicherung kann KFZ-Sachverständige nicht zu Nutzungsrechten an Fotos zwingen

    Die von Sachverständigen für ihre Gutachten angefertigten Fotos unterliegen dem urheberrechtlichen Schutz (dazu bereits hier bei uns). Damit stellt sich für KFZ-Versicherungen das Problem, dass diese ohne Einwilligung des Sachverständigen die Fotos nicht verwenden können, um sie in Restwertbörsen einzustellen. Nunmehr entwickelte sich mitunter die Praxis, in AGB eine solche Einwilligung abzuringen, wobei mehr oder minder deutlich suggeriert wurde, dass ohne Einwilligung zur Veröffentlichung der Fotos ggfs. keine Kostenerstattung stattfinden würde (was nicht rechtmässig wäre).

    Dem hat das OLG Celle (13 U 188/11) einen Riegel vorgeschoben und festgestellt, dass es sich hierbei um eine grundsätzlich wettbewerbswidrige Praxis handelt:

    Die Entscheidungsfreiheit wird erheblich beeinträchtigt. Hierzu genügt nicht die Eignung zu einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit, vielmehr müssen die zu befürchtenden Nachteile so erheblich sein, dass sie den (sonstigen) Marktteilnehmer veranlassen können, die von ihm erwartete geschäftliche Entscheidung zu treffen (vgl. Köhler in ders./Bornkamm, a. a. O., § 4 Rn. 1.21 i. V. m. 1.4). Das setzt voraus, dass für den Eintritt der Folge eine gewisse objektive Wahrscheinlich besteht (vgl. OLG München, Urteil vom 2. Juli 2009 – 29 U 3992/08, juris Rn. 68). So liegt es hier. Zwar ist in dem Anschreiben der Beklagten zu 1 lediglich davon die Rede, dass die sich aus der Nichterteilung der Einwilligung ergebenden Folgen im Einzelfall geprüft würden. Allerdings weist die Beklagte zu 1 darauf hin, dass die Gutachten aus ihrer Sicht möglicherweise nicht prüfbar seien. Daraus folgt aus Sicht der Sachverständigen zwanglos die Ankündigung, im Rahmen der Schadensabwicklung jedenfalls nicht den Gebührenanspruch des Sachverständigen auszugleichen. Denn der Geschädigte kann vom Schädiger, beziehungsweise nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG vom Versicherer nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, juris Rn. 17). Falls das Gutachten mangels Eignung im Rahmen der außergerichtlichen Schadensabwicklung nicht verwertet werden sollte, wird es zum Streit darüber kommen, wer letztlich die Kosten des Sachverständigen zu tragen hat. Naheliegend ist ferner, dass dem Geschädigten ein höherer Restwert angerechnet wird und er zur Durchsetzung seiner Ansprüche auf einen Rechtsstreit angewiesen ist. Das wiederum würde dazu führen, dass die Sachverständigen, die ihre Einwilligung nicht erteilen, aufgrund der befürchteten Verzögerung oder Schwierigkeiten bei der Schadensabwicklung künftig von Geschädigten nicht mehr beauftragt werden.

  • Mindestpreis bei eBay vergessen: Kein Irrtum oder Grund, Auktion abzubrechen

    Ich höre das Argument recht oft bei abgebrochenen eBay-Auktionen: „Ich habe vergessen einen Mindestpreis anzugeben“. Das ist zwar ärgerlich, letztlich aber wohl kein Grund, eine eBay-Auktion abzubrechen. Zur Erinnerung: Eine ohne anerkannten Grund abgebrochene eBay-Auktion begründet zwischen derzeit Höchstbietendem und Verkäufer einen Anspruch auf Überlassung der Sache zum Preis bei Auktionsende. Insofern sollte man einen guten Grund haben, um sich keinen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sehen.

    Das Amtsgericht Bremen (23 C 0317/12) hat nun entschieden, dass dies kein Irrtum im Sinne des BGB ist und damit kein Grund für eine Anfechtung oder den Abbruch der „Auktion“ vorliegt. Daher wird es klüger sein, von einem Abbruch abzusehen, sofern es bereits einen „Bieter“ gibt.

    Zum Thema bei uns:

  • Werberecht: Werbung mit Konsumententest als Testsiegel nur, wenn dies seriös ist

    Das OLG Köln (6 U 197/11) hat nochmals verdeutlicht, dass die Ergebnisse von Konsumentenbefragungen zwar als werbende Aussagen genutzt werden dürfen, aber

    Der Verkehr erwartet von einer werblich besonders herausgestellten Aussage, dass diese der Erwähnung wert ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16.11.2009 – 6 W 130/09, MD 2010, 192, und Urteil vom 18.2.2009 – 6 W 5/09, GRUR-RR 2009, 181 = MD 2009, 487). Auf einen „Konsumenten-Test“ trifft dies nur dann zu, wenn er seriös durchgeführt worden ist und die Ergebnisse daher repräsentativ sind. […] Zu einer „seriösen“ Durchführung eines solchen Tests gehört es insbesondere, dass eine Notenskala verwendet wird, die den Vorstellungen der Verbraucher nicht widerspricht. […] Der Verkehr erwartet, dass „sehr gut“ die beste Testnote und „gut“ nicht lediglich die mittlere Testnote ist.

    Das bedeutet: Testsiegel dürfen nicht dadurch „geschönt“ werden, dass man die Notenskala verfälscht. Wenn man etwa „sehr gut“ als Begriff verwendet, erwartet der durchschnittliche Leser, dass dies (wie bei Schulnoten) die beste Note ist. Der Kniff, dass darüber noch eine weitere Note platziert wird, ist nicht akzeptabel. Wer derart beworbene Produkte verkauft und bewirbt, wird entsprechend aufpassen müssen (dazu hier bei uns).

    Dazu bei uns:

  • eBay-Bewertung „Vorsicht“ kann unzulässig sein

    Das Amtsgericht Bonn (113 C 28/12) hat entschieden, dass man eBay-Bewertungen nicht pauschal bewerten kann, sondern immer das Gesamtbild entscheidend ist. In vorliegendem Fall wurde in der Bewertung u.a. geschrieben „VORSICHT!!!! […] Vorsicht lieber woanders kaufen!!!!“. Eine solche Bewertung vermittelt mit dem Gericht den Eindruck, der Verkäufer wäre nicht willens oder nicht in der Lage ordentlich zu liefern. Wenn dies aber gerade nicht der Fall ist, handelt es sich um eine unzulässige Bewertung. Da der bewertende Käufer dies nicht in Abrede stellte, erkannte das Gericht die Unzulässigkeit. Gerade nicht nur die Wortwahl, sondern auch die Form wurden dabei vom Gericht berücksichtigt: Etwa dass das erste „Vorsicht“ komplett grossgeschrieben war und sogar die vielfachen Ausrufezeichen.

    Dazu bei uns:

  • Internet-Pranger: Erfolgreicher Eilantrag eines Bäckereibetriebs beim VG Aachen

    Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 4. Februar 2013 (7 L 569/12) der Städteregion Aachen untersagt, lebensmittelrechtliche Verstöße der Antragstellerin, die in der Region mehrere Bäckereifilialen betreibt, im Internet zu veröffentlichen.

    Im Oktober 2012 hatten Mitarbeiter der Städteregion im Produktionsbereich der Antragstellerin diverse lebensmittelrechtliche Verstöße festgestellt und angekündigt, diese in dem Internet-Portal www.lebensmitteltransparenz-nrw.de zu veröffentlichen. Die Antragstellerin verweist darauf, dass alle Mängel mittlerweile behoben seien und eine Veröffentlichung im Internet ihre Existenz vernichten würde. Für die Städteregion rechtfertigten die festgestellten erheblichen Verstöße eine Information der Öffentlichkeit. § 40 des Lebensmittel- und Futtermittel-Gesetzbuches (LFGB) gestatte in einem solchen Fall die Namensnennung im Internet.

    Das Gericht hat ausgeführt, eine Veröffentlichung greife schwerwiegend in die Grundrechte der Antragstellerin ein. Ob dies rechtmäßig sei, müsse in dem von der Antragstellerin bereits angestrengten Klageverfahren geklärt werden. In der Rechtsprechung würden erhebliche Bedenken bestehen, ob § 40 LFGB mit EU-Recht und deutschem Verfassungsrecht vereinbar sei. Diese Bedenken habe zuletzt der Verwaltungsgerichtshof Mannheim mit Beschluss vom 28. Januar 2013 geäußert.

    Hilfe im Lebensmittel- & Wettbewerbsrecht?

    Seit über 20 Jahren im Wettbewerbsrecht tätig bieten wir Ihnen ein ausgefeiltes Portfolio: Beratung im Werberecht rund um IT, Lebensmittel und Umwelt ergänzt um stark geführte Wettbewerbsprozesse. Dazu unsere harte Verteidigung bei strafrechtlichen Problemen.

    Die deshalb im Eilverfahren gebotene Abwägung falle wegen der mit einer Veröffentlichung verbundenen Folgen zu Gunsten der Antragstellerin aus, zumal die Städteregion ordnungsrechtlich vorgehen könne, wenn Gefahren von Produkten der Antragstellerin ausgingen. (Quelle: Pressemitteilung des Gerichts)

    Hinweis: Die Entscheidung ist eine von zahlreichen Entscheidungen zum Thema, die alle in die gleiche Richtung gehen und bei uns auf der Seite auch schon vorgestellt wurden. Die Gegenwehr ist für Betriebe derzeit nicht nur betrieblich wichtig, sondern rechtlichen gut möglich. Betroffene sollten sich informieren und ggfs. wehren. Rechtsanwalt Jens Ferner steht hier zur Verfügung.

  • Veröffentlichung von Hygienemängeln in einer Gaststätte auf behördlicher Internetseite

    Die in einer Trierer Gaststätte festgestellten hygienischen Mängel dürfen vorläufig nicht auf einer behördlichen Internetseite veröffentlicht werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6 B 10035/13.OVG) in Koblenz.

    Die im Jahre 2012 neu geschaffene Vorschrift des § 40 Abs. 1 a Nr. 2 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) verpflichtet die zuständige Behörde zur Information der Öffentlichkeit unter Nennung des Lebensmittels und des Lebensmittelunternehmens, wenn der hinreichend begründete Verdacht besteht, dass in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt gegen Vorschriften verstoßen worden ist, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen. Hierauf gestützt veröffentlichte die Stadt Trier auf ihrer Internetseite das Ergebnis einer lebensmittelrechtlichen Kontrolle einer namentlich genannten Gaststätte, wonach der Betrieb am 8. November 2012 in einem stark vernachlässigten Hygienezustand gewesen sei; bei einer Nachkontrolle am 20. November 2012 sei er weitestgehend wieder sauber gewesen.

    Auf den Eilantrag des Gaststättenbetreibers untersagte das Verwaltungsgericht der Stadt Trier die Veröffentlichung der festgestellten hygienischen Mängel mit der Begründung, die einschlägige Vorschrift ermächtige nicht zur Information über generelle Hygienemängel, sondern nur zur Veröffentlichung des Namens eines unter Verstoß gegen hygienerechtliche Vorschriften in Verkehr gebrachten Lebensmittels (Produktwarnung). Hier seien jedoch lediglich hygienische Mängel der Nebenräume und des Küchenumfeldes festgestellt worden. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Stadt wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

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    Zwar könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Information über Hygienemängel nach § 40 Abs. 1 a Nr. 2 LFBG grundsätzlich auch dann erfolgen, wenn Lebensmittel nicht unmittelbar unter Verwendung von hygienisch mangelhaften Gerätschaften und Arbeitsplatten bearbeitet würden, sondern lediglich das Umfeld des Verarbeitungsprozesses nicht den hygienischen Anforderungen entspreche. Denn bei Lebensmitteln, die in einem solchen Umfeld hergestellt würden, könne je nach Art des festgestellten Hygieneverstoßes ein deutlich erhöhtes Risiko für eine nachteilige Beeinflussung etwa durch die Verunreinigung mit Schimmelpilzsporen oder Mikroorganismen über die Raumluft oder das Personal bei unzureichender Handhygiene bestehen. Daher setze eine Information über solche Hygienemängel nicht voraus, dass eine nachteilige Beeinflussung bestimmter Lebensmittel nachgewiesen worden sei und nur diese in der Veröffentlichung benannt würden.

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  • Verordnung zur Markttransparenzstelle: Benzinpreismeldepflicht für Tankstellen

    Die „Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe“ (MTS-Kraftstoff-Verordnung) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie ist beschlossen (Bundestag-Drucksache 17/12390) und wird sicherlich in naher Zukunft verkündet werden. Die Verordnung sieht vor, dass Benzinpreise zur Markttransparenzstelle zu melden sind und im Gegenzug so genannte „Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten“ diese Daten abfragen und weiter geben können. Damit soll erreicht werden, dass zumindest ein Überblick über Benzinpreise möglich ist – sicherlich werden einige Online-Dienste, aber auch Navi-Dienste, ihr Online-Angebot gut ausbauen können.

    Meldepflichtig sind

    1. einmal die Unternehmen, die gebundenen Tankstellen die Preise vorgeben, aber auch
    2. so genannte „freie Tankstellen“, die Ihre Preise selber festsetzen (ob es eine Preis-UVP des Lieferers gibt ist dabei irrelevant)

    Allerdings können sich Meldepflichtige befreien lassen, sofern im vorangegangenen Kalenderjahr ein Gesamtdurchsatz von Otto- und Dieselkraftstoffen von maximal 1000 Kubikmetern erreicht wurde.

    Wichtig ist, dass es konkrete Datenvorgaben gibt, die einzuhalten sind. Auch gilt eine absolute 5-Minutenfrist für Übermittlungen, die ab Änderungszeitpunkt läuft. Zu nutzen ist der elektronische Weg über eine Standardschnittstelle, die zur Verfügung gestellt wird.

    Hinweis: Gerade die Anbieter kleinerer, freier Tankstellen müssen sich umgehend um das Thema bemühen! Da eine Befreiung nur auf Antrag erfolgt, sollte dieser möglichst zeitnah eingereicht werden – sofern man nicht ohnehin über der recht niedrig angesetzten 1000 Kubikmeter-grenze liegt.

  • Filesharing-Abmahnung: Keine Gegenwehr für Betroffene mit dem Segen des Bundesdatenschutzbeauftragten

    Wer eine Filesharing-Abmahnung erhalten hat und davon überzeugt ist, dass ein Fehler vorliegen muss, wird in der Realität schnell auf den Teppich geholt: Die Gerichte glauben der erteilten Auskunft regelmäßig grundsätzlich und oblegen dem Abgemahnten auf die Aufgabe, zumindest Zweifel an der Auskunft zu wecken. Schnell kommt dann die Idee bei den Betroffenen, den eigenen Provider ins Boot zu holen und dort Auskunft zu verlangen. Der aber hat üblicherweise schnell die Daten gelöscht und kann leider seinen Kunden nicht weiterhelfen. (Als bearbeitender Rechtsanwalt hat man in diesen Fällen auch den Eindruck, dass die Provider das bitterlich bereuen…)

    Obwohl mir das Ergebnis bekannt ist, frage ich für Betroffene immer wieder gerne mal an, um hier letzte Zweifel zu zerstreuen. Nun hat ein Provider mir eine längere Antwort als sonst geschickt, die durchaus beachtlich ist – denn man hat jemanden, der das kundenunfreundliche Prozedere absegnet: Den Datenschutzbeauftragten des Bundes. Der schreibt in seinem Tätigkeitsbericht auf S.52

    […] dass nach geltender Rechtslage der Provider nicht verpflichtet ist, seine Kunden über die Beauskunftung zu informieren. Auch darf er den Inhalt der Beauskunftung nicht speichern, so dass eine solche Auskunft an den Kunden bei Nachfrage nicht möglich ist.

    Unter Berufung darauf gibt es im mir vorliegenden Fall einmal keine Auskunft, zum anderen entschuldigt man sich,dass keine Informationen gespeichert werden – man darf halt nicht. Eine charmante Lösung für die Provider. Weniger für die Betroffenen, die mit dieser Information in der Lage wären, z.B. vorbeugende Unterlassungserklärungen abzugeben.

  • Heilmittelwerberecht: Heilwirkung von Behandlungen muss nachweisbar sein

    §3 Heilmittelwerbegesetz sagt:

    Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor […] wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben […]

    Das Oberlandesgericht Hamm (I-4 U 124/12) machte nun deutlich, wie weit dies geht, als es sich mit der Werbung für eine Salzgrotte zu beschäftigen hatte. Schon der Satz

    „Der Aufenthalt in der Salzgrotte regeneriert Ihren Körper und kann so wirkungsvoll wie mehrere Tage Urlaub am Meer sein.“

    war ausreichend für einen Wettbewerbsverstoß, denn hier lag eine dem Beweis zugängliche Behauptung vor, die nicht belegbar war. Das Gericht meinte hier, dass

    eine solche gleichzusetzende Wirkung durch einen Aufenthalt in der Salzgrotte der Beklagten erzielt wird, ist letztlich nicht substantiiert von der Beklagten vorgetragen worden. Diesbezüglich hat die Beklagte kein Zahlenmaterial oder sonstigen objektive Befunde oder Erhebungen beigebracht.

    Im Übrigen genügte es für einen Gesundheitsbezug, dass man Begriffe wie „heilsam“ oder „Kur“ genutzt hat – damit war der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes eröffnet und die Anforderung im Raum, dass derartige heilende Wirkungen zu belegen sind. Da dies nicht gelang, war ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Werbung gegeben.

  • LG Regensburg zu Facebook-Abmahnungen: Vielzahl von Abmahnungen kein Rechtsmissbrauch

    Das Landgericht Regensburg (1 HK O 1884/12) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die zuletzt viel beachteten Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Impressumspflicht auf Facebook (hier von mir beschrieben) rechtsmissbräuchlich waren. Das Landgericht kommt letztlich zum Ergebnis, dass kein Rechtsmissbrauch vorlag. Die Entscheidung verwundert.

    Es ist bemerkenswert, wie das Urteil aufgebaut ist beim Punkt rechtsmissbräuchlichkeit, wo in Frageform einzelne Punkt aufgeworfen und „beantwortet“ werden. Dabei ist dann als letztes ein Punkt „Ist die Klägerin ein sogenannter Vielfachabmahner?“ zu finden. Schon die Fragestellung lässt daran zweifeln, ob das Gericht die eigentliche Problematik verstanden hat: Die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung kann sich nicht danach bemessen, wie viele Abmahnungen ausgesprochen wurden. Es gilt die eiserne Faustregel: Wo es viele Rechtsverstöße gibt, muss man auch mit vielen Abmahnungen reagieren können. Alleine die Zahl der Abmahnungen bedeutet kaum etwas.

    Was aber etwas mit der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung bedeutet ist die Frage, welches wirtschaftliche Volumen insgesamt verfolgt wurde und in welchem Verhältnis dieses Abmahnvolumen zur gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Abmahners steht. Seltsamerweise finden sich dazu dann gar keine Ausführungen mehr. Alleine dieser Ansatzpunkt genügt mir schon, um diese Entscheidung in Frage zu stellen und als Einzelfallentscheidung abzutun. Es bleibt abzuwarten, ob sich weitere Gerichte dem Thema widmen dürfen.

    Bei uns zum Thema:

  • Kein deutsches Datenschutzrecht für Facebook (?)

    Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (8 B 60/12 und 8 B 61/12) hat im Zuge des Eilrechtsschutzes festgestellt, dass deutsche Datenschutzbehörden für Facebook nicht zuständig sind. Dabei hat das Verwaltungsgericht folgenden Sachverhalt angenommen:

    Die Facebook Ltd. Ireland erfülle mit dem dort vorhandenen Personal und den dortigen Einrichtungen alle Voraussetzungen einer Niederlassung in diesem Sinne mit der Folge, dass ausschließlich irisches Datenschutzrecht Anwendung finde. Die Facebook Germany GmbH hingegen sei ausschließlich im Bereich der Anzeigenaquise und des Marketing tätig.

    Unter dieser Voraussetzung käme deutsches Datenschutzrecht nicht zur Anwendung, sondern irisches Datenschutzrecht. Dies ergibt sich insoweit wohl u.a. aus der europäischen Datenschutz-Richtlinie (Richtlinie 95/46/EG), dort Artikel 4. Dementsprechend ist bei einer Niederlassung der verarbeitenden Stelle in einem Mitgliedsstaat der EU die Anwendbarkeit des dortigen Datenschutzrechts eröffnet. Sofern es also dabei bleibt, dass in einem anderen Mitgliedsstaat die Niederlassung von Facebook bezüglich der Datenverarbeitung erkannt wird, ist diese Entscheidung wohl korrekt.

    Auch wenn es sich um eine Entscheidung im Zuge des Eilrechtsschutzes handelt, wo nur summarisch alles geprüft wird, gehe ich davon aus, dass es bei der Entscheidung inhaltlich bleiben wird.

    Update: Es gab eine kurzzeitige erste Fassung dieses Artikels, in der die Entscheidung falsch dargestellt wurde und die Zuständigkeit der Behörde in Frage gestellt wurde. Dies ist natürlich falsch, selbstverständlich ist die nationale Aufsichtsbehörde zuständig (was in der Entscheidung auch noch einmal ausdrücklich klar gestellt ist, insofern ist Artikel 28 der Datenschutzrichtlinie auch zu beachten), die Frage ist vielmehr, welches Recht anwendbar ist. Ich bitte, die Problematik richtig zu erfassen und entschuldige den Fehler der ersten Fassung der dem Zeitdruck beim Abfassen geschuldet war.

     

    Hinweis:

  • Wettbewerbsrecht: Kein Verkauf nicht zugelassener Fahrzeugteile

    Das OLG Hamm (I-4 W 72/12) hat entschieden, dass nach StVZO nicht zugelassene Fahrzeugteile nicht online vertrieben werden dürfen, selbst wenn ein Hinweis

    „… nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der STVZO!“

    erfolgt. Mitbewerbern steht in diesem Fall ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zur Verfügung. Insofern sollte man vom Vertrieb derartiger Fahrzeugteile tunlichst absehen.

  • Lebensmittelgesetzbuch: Keine öffentliche Information über allgemeine Hygienemängel in Gaststätte

    Inzwischen ist der Trend eindeutig, dass man möglichst frühzeitig Verbraucher informieren möchte über Mängel im Bereich der Hygiene. Gerade bei Gaststätten und Betriebsstätten wie Bäckereien ist das Bestreben zunehmend zu bemerken. Dabei gab es in letzter Zeit immer wieder Versuche durch Behörden, im Internet über allgemeine Hygienemängel bei Betrieben hinzuweisen. Unrechtmäßig, wie die Rechtsprechung klar gestellt hat.

    Als Rechtsgrundlage kann nur §40 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) dienen:

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  • LG Krefeld: Keine wettbewerbsrechtliche Haftung für automatische Einträge bei Google Local

    Das Landgericht Krefeld (12 O 111/12) hat eine überragend wichtige Entscheidung getroffen – die bisher kaum Beachtung gefunden hat, geschweige denn eine tiefergehende Besprechung. Hintergrund dürfte die fürchterliche Sachverhaltsaufbereitung sein, die man in der Entscheidung vorfindet und die bis heute Rätsel aufgibt, worum es eigentlich ging. Dabei waren wahrscheinlich die automatischen Google-Local-Einträge Gegenstand der dort behandelten Frage.
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  • Urteil: Packungen mit Tintenpatronen und Druckerpatronen müssen keine Füllmenge angeben

    Das Verwaltungsgericht Stuttgart (12 K 2568/12) hat entschieden, dass auf Umverpackungen von Tintenpatronen nicht die Füllmenge angegeben werden muss. Hintergrund ist §6 I Fertigverpackungsverordnung (FPV) der klar besagt:

    Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl oder in einer anderen Größe angegeben ist.

    Es gibt in der FPV zwar einige Ausnahmen, die aber betreffen nicht Tintenpatronen. Hintergrund, warum das Gericht dennoch keine Angabepflicht sah, ist eine sehr genaue Betrachtung des §6 Eichgesetz, wobei das Eichgesetz Grundlage der FPV ist:

    Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.

    Das Verwaltungsgericht hat sich letztlich mit beidem Beschäftigt: Einmal mit der Umverpackung der Patrone, aber auch mit der Patrone selbst und kommt zu dem Ergebnis, dass entgegen der Auffassung der Behörde die einen Bescheid zur Kennzeichnung erlassen hat, keine solche Kennzeichnungspflicht besteht:

    Dieser Auffassung folgt die erkennende Kammer nicht. Sie geht davon aus, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung die verpackten Erzeugnisse in diesem Sinne die Druckerpatronen sind. Denn der Verbraucher will beim Kauf von Druckerpatronen nicht primär Tinte kaufen, sondern eben eine für seinen Drucker passende Druckerpatrone als (gebrauchs-)fertige Einheit. Mit der Tinte allein kann er – anders als im Falle von Nachfüllpackungen – nichts anfangen.

    Die Betrachtungsweise ist lebensnah und kommt zum letztlich wohl richtigen Ergebnis. Ausreichend ist mit dem Verwaltungsgericht letztlich die Angabe der Stückzahl der enthaltenen Patronen.

    Anmerkung: So lebensnah die Entscheidung ist, wäre es doch zu begrüssen gewesen, wenn das durchschnittliche Druckvolumen einer Patrone anzugeben wäre. Die Gesetzgebung im Bereich des Verbraucherschutzes ist durchweg davon gekennzeichnet, dass Verbraucher Produkte vergleichen können müssen – im Bereich der Druckerpatronen ist das bis heute eher schwieriger Natur.

    Hinweis: Andererseits hat das Gericht damit einer Abmahnfalle den Wasserhahn abgedreht. Wäre hier entschieden worden, dass man Füllmengen angeben muss, wäre in den nächsten Wochen mit einer Abmahnwelle hinsichtlich der Shops zu rechnen gewesen, die Patronen verkaufen.