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Kategorie: IT-Recht & Technologierecht

Rechtsanwalt für IT-Recht und Technologierecht: Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bloggt hier rund um das gesamte IT-Recht und Technologierecht (IT-Vertragsrecht, Softwarerecht, Internetrecht). Wir sind für Unternehmen im IT-Recht tätig!

  • AGB-Recht: Unwirksame Vorauszahlungsvereinbarungen bei einem Vertrag über Lieferung und Einbau einer Küche

    Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 186/12) hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Käufer eines mit einer gelben Umweltplakette versehenen Gebrauchtfahrzeugs den privaten Verkäufer auf Gewährleistung in Anspruch nehmen kann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Plakette mangels Einstufung des Fahrzeugs als „schadstoffarm“ nicht erfüllt sind und es deshalb in Umweltzonen nicht benutzt werden kann.
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  • Unzulässige Werbeaussage wenn Schüßler-Salze als „sanfte Begleiter in der Schwangerschaft“ bezeichnet werden

    Die in der Deutschen Hebammenzeitschrift in Bezug auf zwei homöopathische Arzneimittel veröffentlichte Werbeaussage „Schüßler-Salze … Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft“ ist irreführend. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13.12.2012 entschieden und damit eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Dortmund bestätigt, die diese Werbeaussage untersagt.

    Das beklagte Unternehmen aus Rheda-Wiedenbrück vertreibt Schüßler- Salze u.a. als homöopathische Arzneimittel, die als solche registriert, aber nicht mit Anwendungsgebieten zugelassen sind. Sie hatte in der Deutschen Hebammenzeitschrift mit der Aussage „Schüßler-Salze … Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft“ für zwei ihrer homöopathischen Arzneimittel geworben, worin der klagende Verband eine irreführende Werbung sah und von der Beklagten ein Unterlassen der Werbeaussage verlangt hat.
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  • BGH zum Schadensersatz für Internetausfall und Telefonausfall

    Der Bundesgerichtshof (III ZR 98/12) konnte sich endlich zur Frage äußern, wie man mit dem Ausfall der Telekommunikationsleistungen umgeht, wenn es um die Frage von Schadensersatz geht. Verkürzt ist die Fragestellung: Gibt es Schadensersatz wenn der Provider den gebuchten Internetzugang nicht liefert?

    Grundsätzlich ist es so, dass bei einer Schlechtleistung durchaus ein Schadensersatzanspruch zusteht – allerdings gibt das BGB vor (§253 BGB), dass immaterielle Schäden, also ein nicht in das Vermögen einschlagender Schaden, nur unter bestimmten Umständen zu ersetzen ist. Damit man hier die gesetzgeberische Vorlage nicht unterläuft, wird bei einem Nutzungsausfallschaden, also dem Schaden der entsteht weil etwas nicht gebraucht werden kann, ein hoher Maßstab angelegt. So gilt etwa mit dem BGH, dass reine Luxusgüter nicht berücksichtigt werden können, etwa wenn ein Pelzmantel einige Zeit nicht getragen werden kann. Andersherum ist ein Nutzungsausfallschaden bei PKW anerkannt. Der BGH drückt das zusammenfassend so aus:

    Der Ersatz für den Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch einer Sache muss grundsätzlich Fällen vorbehalten blei- ben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt.

    Hinsichtlich der Telekommunikationsleistungen möchte der BGH nunmehr unterscheiden:

    1. Bei der Nutzung zum Faxen möchte der BGH einen Schadensersatzanspruch verneinen: „Ein solcher Apparat ist zumindest im privaten Be- reich bei Anwendung des gebotenen strengen Maßstabs kein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit für den Einzelnen bei seiner eigenwirtschaftli- chen Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist und dessen Funktionsstörung sich als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshal- tung signifikant auswirkt.“ Darüber hinaus sieht der BGH eine schwindende Bedeutung des Faxes im Alltag – und ausserdem sei es zwar mit mehr Unannehmlichkeiten Verbunden, das Fax nicht nutzen zu können, aber darüber hinaus gäbe es keinen erkennbaren Schaden.
    2. Hinsichtlich des Festnetztelefons stellt der BGH dagegen klar, dass es wohl einen Schadensersatzanspruch relativ unproblematisch geben könnte – aber nur, wenn eben auch ein Schaden eingetreten ist. Der aber ist dann nicht zu erkennen, wenn eine Ausweichmöglichkeit besteht. Vorliegend hatte der Betroffene sich ein Handy besorgt und konnte damit das ausgefallene Festnetztelefon nahtlos ersetzen. Damit will der BGH keine Grundlage für Schadensersatz auf Nutzungsausfallbasis erkennen. Zwar sei es lästig, dass man im Bekanntenkreis die „neue“ Nummer erst verbreiten müsse – diese Unannehmlichkeit aber ist nicht im Zuge des Schadensersatzes kompensierbar.
    3. Ebenso führ der BGH recht ausschweifend aus, dass der Internetzugang von wesentlicher Bedeutung ist. Dabei meint der BGH letztlich, dass der Internetzugang im Alltag eine derart hohe Rolle spielt, dass er mit dem Wegfall des PKW vergleichbar ist:

      Die Unterbrechung des Internetzugangs hat typischerweise Auswirkungen, die in ihrer Intensität mit dem Fortfall der Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug zu nutzen, ohne weiteres vergleichbar sind.

      Der BGH erkennt insofern den Internetzugang als „entscheidend mitprägend“ hinsichtlich der Lebensgestaltung der Bürger an. Anders als die Festnetztelefonie möchte der BGH auch nicht sehen, dass bereits ein vorhandenes Mobiltelefon ausreicht, um diesen Ausfall zu kompensieren. Vielmehr möchte der BGH prüfen lassen, welche Funktionen vorhanden sind und ob dies im Einzelfall tatsächlich ausreicht, um einen vollwertigen Ersatz zu bieten. Da die Parteien im hier entschiedenen Streit nichts dazu gesagt hatten, konnte der BGH keine Kriterien hierzu entwickeln.

    Hinsichtlich der Schadensersatzhöhe bei einem Nutzungsausfall des Internetzugangs hat der BGH klar gestellt, dass der Betroffene einen Betrag verlangen kann, „der sich nach den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richtet, die für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon- und Faxnutzung für den betroffenen Zeitraum angefallen wären“. Allerdings sind die Kosten, die der unglückliche Kunde als Entgelt nicht zu zahlen braucht, gegen zu rechnen.

    Damit kann man feststellen, dass Betroffene durchaus Schadensersatz bei einem Ausfall oder der Nichtlieferung von TK-Leistungen beanspruchen können. Gerade im Bereich der Verbraucher aber, also fernab des unternehmerischen Verkehrs, werden die Summen die man fordern kann eher überschaubar sein.

  • Impressumspflicht: Händler muss auf Anfragen innerhalb von 60 Minuten antworten?

    Das Landgericht Bamberg (1 HK O 29/12) hat angeblich (dazu im Shopbetreiber-Blog) festgestellt, dass dann wenn keine Telefonnummer angegeben ist, nicht nur ein Kontaktformular vorgehalten werden soll, sondern bei Anfragen darüber innerhalb von 60 Minuten geantwortet werden muss. Hintergrund ist, dass einmal im Antrag u.a. folgendes zu lesen war:

    Ferner geben die Verfügungsbeklagten unter dem Reiter „Rechtliche Informationen des Anbieters“ lediglich deren Anschrift und eine E-mail-Adresse an. Ein Kommunikationsweg, auch welchem innerhalb von 60 Minuten Anfragen des Verbrauchers beantwortet werden können, wird nicht gegeben.

    Das Gericht selber schreibt später aber nichts mehr zu einer Minutenzahl, sondern nur noch

    Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG müssen Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbar Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post erfolgen. […]
    Die Verfügungsbeklagtengeben im Impressum nur eine postalische Erreichbarkeit und eine E-mail-Adresse an. Es wurde von ihnen als Verantwortliche des Telemedienauftritts allerdings unterlassen, eine Möglichkeit anzugeben, mit der eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation möglich ist.

    Im Kern war also gar keine andere Kontaktmöglichkeit vorhanden, weswegen nach meiner Lesart das Gericht sich zu Minutenzahlen gar nicht mehr äußern musste. Im Kern ist dies korrekt. Dass man auf Anfragen innerhalb von 60 Minuten reagieren muss ist damit m.E. gerade nicht erklärt.

    Auch die Rechtsprechung des EUGH (C‑298/07) zu dieser Frage wird m.E. falsch verstanden. So ist verbreitet, dass der EUGH entschieden haben soll, man muss mit einem Kontaktformular eine Reaktionszeit von 30-60 Minuten anbieten, weil dies beim EUGH zu lesen ist:

    Es trifft zu, dass eine elektronische Anfragemaske als unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden kann, wenn der Diensteanbieter, wie sich im Ausgangsverfahren aus den Akten ergibt, auf Anfragen der Verbraucher innerhalb von 30 bis 60 Minuten antwortet.

    Tatsächlich aber hat der EUGH hier nicht gesagt, dass man innerhalb von 30-60 Minuten antworten muss, sondern dass im konkreetn Fall, wenn innerhalb von 30-60 Minuten geantwortet wurde, dies auf jeden Fall ausreichend ist. Damit ist dies aber noch lange keine Obergrenze! In der letztlich Antwort auf die Frage des nationalen Gerichts liest man am Ende von Minuten auch gar nichts mehr:

    Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.

    Insofern erscheint es mir verfehlt, von einer Antwortpflicht zu sprechen. Vielmehr muss man realistisch auf die Angelegenheit blicken: Das Kontaktformular soll die Telefonnummer ersetzen. Auch bei einer Telefonnummer ist eine Erreichbarkeit – vor allem rund um die Uhr – nicht gewährleistet. Insgesamt wird man sagen können, dass zeitnahe Reaktionen (wenn hier ein Autoresponder nicht ohnehin ausreicht) bei einem Kontaktformular nur zu bestimmten Uhrzeiten zu erwarten sind. Und so wie Telefonleitungen überlastet sind, dürfen auch EMail-Anfragen mal „überlastet“ sein – und ein Autoresponder, der eine zeitnahe Bearbeitung zusagt, ist genauso ausreichend, wie die Bandansage, dass man später anrufen soll.

  • Fliegender Gerichtsstand: LG Aurich schränkt Wahlfreiheit ein (?)

    DasLandgericht Aurich (6 O 38/13 (5)) hat sich mit dem fliegenden Gerichtsstand beschäftigt und eine recht interessante Entscheidung getroffen: Einmal bestätigt es, dass bei Rechtsverletzungen im Internet grundsätzlich die Zuständigkeit eines jeden Gerichts nach §32 ZPO eröffnet ist. Aber: Der Antragsteller bzw. Kläger hat nach §35 ZPO ein Wahlrecht, an welches Gericht er sich wenden möchte – und dieses Wahlrecht darf nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt werden. Im konkreten Fall erkannte das Landgericht dann eine rechtsmissbräuchlichkeit, weil es als einzigen Grund für die eigene Inanspruchnahme erkennen wollte, dass die Anfahrt für die Gegenseite besonders weit ist und damit das Interesse an Gegenwehr geschwächt wird. Dabei beachtete das Gericht u.a. auch, dass es in Aurich keinen Bahnhof gibt, somit die Anfahrt recht „undankbar“ ist.

    Die Entscheidung ist in der konkreten Frage eine klassische Einzelfallentscheidung. Darüber hinaus aber ist der Ansatz, im Rahmen des §35 ZPO zu fragen ob rechtsmissbräuchlich vom Wahlrecht Gebrauch gemacht wurde, durchaus Beachtenswert und keineswegs eine neue Rechtsauffassung – sie wurde bisher nur eher selten beachtet.

    Hinweis: Wichtig ist, die Rechtsfragen zu differenzieren. Es geht hier nicht um die rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung oder der gerichtlichen Verfolgung vermeintlicher Ansprüche! Alleine die Auswahl des Gerichtsstands unter mehreren Möglichen wurde als rechtsmissbräuchlich eingestuft.

  • Streitwert bei Urheberrechtsverletzung: Doppelter Lizenzsatz als Streitwert

    Wie ist aussergerichtlich der Gegenstandswert – oder im streitigen Verfahren der Streitwert – bei einer Urheberrechtsverletzung festzusetzen ist, ist streitig. Gerade bei der Verwendung eines fremden Produktfotos für einen Verkauf im Internet wird dies in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich gesehen:

    Während in jüngster Zeit das OLG Hamm (Beschluss vom 13.09.2012 Az. I – 22 W 58/12) und das OLG Braunschweig (Beschluss vom 14.10.2011, Az. 2 W 92/11) bei Verwendung der Fremdbilder für einen Privatverkauf im Internet den Streitwert auf das Doppelte des vom Antragstellers angegebenen Lizenzsatzes festgesetzt haben, hat das OLG Köln (Beschluss vom 22.11.2011, Az. 6 W 256/11) bei Verwendung des Lichtbildes durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte einen Wert von 3.000,- € für angemessen erachtet. Das Kammergericht hat in einem Beschluss vom 30.12.2010 (Az. 24 W 100/10) den Streitwert für ein Verfahren betreffend eine Unterlassungsverfügung wegen unberechtigter öffentlicher Zugänglichmachung einer Produktfotografie auf der Internetseite eines Webshops auf 6.000,- € festgesetzt.

    OLG Nürnberg, 3 W 81/13
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  • Wie lange speichert die Schufa: Grundsätzliche Speicherdauer von 3 Jahren – auch bei Restschuldbefreiung

    Wer eine SCHUFA-Auskunft beantragt oder sich sonst darüber informiert, der wird lesen, dass dort für 3 Jahre die Daten gespeichert werden. Hintergrund ist, dass der §35 II BDSG eine solche Speicherdauer vorsieht. Soweit so gut.

    Nun war es so, dass jemand in Privatinsolvenz ging, das Verfahren durchstand und am Ende die so genannte „Restschuldbefreiung“ erhielt. Damit schien der wirtschaftliche Neuanfang klar – bis der erste Kredit verweigert wurde, unter Hinweis darauf, dass bei der Schufa-Auskunft für die Bank ein Hinweis auf die kürzlich erteilte Restschuldbefreiung zu lesen war. Der Betroffene sah seinen wirtschaftlichen Neuanfang gefährdet und klagte gegen die Schufa, die seiner Ansicht nach den Eintrag zu löschen hatte. Er verlor.

    Festzuhalten ist, dass die Mitteilung der Restschuldbefreiung öffentlich bekannt gegeben wird und insofern ihre Speicherung durch die Schufa eine Rechtsgrundlage in §29 I BDSG findet. Daneben ist festzuhalten, dass nicht nur die Speicherung bei einer Dauer von 3 Jahren auf dem Boden des Gesetzes steht: Das AG Wiesbaden (93 C 107/11) hielt darüber hinaus fest, dass Sinn der Privatinsolvenz samt Restschuldbefreiung zwar der wirtschaftliche Neuanfang ist, aber eben nicht ohne dass die (bisherige) Kreditwürdigkeit zu berücksichtigen wäre. (Ebenso schon LG Wiesbaden, 5 T 9/10; Lesenswert da Grundlegend zum Thema „Restschuldbefreiung“ auch BGH, IX ZB 247/08).

    Ergebnis: Über eine erteilte Restschuldbefreiung eines (potentiellen) Schuldners darf die Schufa drei Jahre lang einen Datensatz speichern.

  • Betrug mit Bio-Eiern: Vorsicht beim Öko-Siegel

    Der Spiegel berichtet darüber, dass angeblich in grossem Stil Bio-Eier in den Markt gebracht wurden, die gar keine waren. Sprich: Man hat „normalen Eiern“ ein Bio-Siegel aufgeklebt, dass sie nicht verdient haben. Der Spiegel dazu:

    Es geht dabei um Betrug sowie Verstöße gegen das Lebensmittel- und das Öko-Landbaugesetz. Womöglich haben die Betriebe auch Tierschutzvorschriften und Umweltgesetze missachtet.

    Dieser Ansatz ist schon zu kompliziert. Man mag hier von einem „Betrug am Verbraucher“ sprechen, tatsächlich wird man einen Betrug aber nur dort erkennen können, wo vorsätzlich getäuscht wurde und dadurch ein Vermögensschaden entstanden ist. In erster Linie wird das zwischen demjenigen festzustellen sein, der die Eier vorsätzlich falsch etikettiert in den Verkehr brachte und dem ersten in der dann stattfindenden Lieferkette.

    Was aber nicht so bekannt ist: Das Bio-Siegel fälschlich anbringen ist eine eigene Straftat! Nach §1, 3 ÖkoKennzG („Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus“) droht bei falsch-Etikettiertung eine Strafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Dass daneben wohl ein (tateinheitlicher) Verstoss gegen §11 I Nr.1 LFB vorliegt, sei nur kurz festgestellt.

    Daneben ist aber ein weiterer Bereich relevant: Ein Verstoss gegen das ÖkoKennzG sowie die dazugehörige Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens ist nicht nur darüber hinaus Bussgeld bewährt. Ein Veräußern derartiger Produkte wird zudem wettbewerbswidrig sein (§4 Nr.11 UWG i.V.m. den Kennzeichnungsvorschriften; §3 UWG i.V.m. Nr.2 der Anlage zu §3 UWG). Ein Händler, der nicht umgehend falsch etikettierte Eier aus seinem Sortiment nimmt, wird sich Unterlassungsansprüchen ausgesetzt sehen, ebenso wie der ursprüngliche Lieferant. Es drohen also wettbewerbsrechtliche Sanktionen.

    Übrigens: Geneppte Verbraucher dürften ein Umtauschrecht hinsichtlich der „fehlerhaften“ Eier bei Ihrem Supermarkt haben, da die Eier offenkundig mit einem Sachmangel behaftet sind und die nachträgliche Bio-Zertifizierung nicht möglich sein wird, so dass nur die Nachlieferung für den verkaufenden Supermarkt zur Option steht.

    Im kurzen Fazit wird diese gesamte Aktion, auch wegen des wohl enormen Ausmasses, erhebliche juristische Folgen für alle Beteiligten haben. Insbesondere auch die betroffenen Supermärkte sollten umgehend reagieren und sicherstellen, inkriminierte Ware nicht im Bestand zu halten.

  • Wettbewerbsrecht: Ärzte dürfen nicht ungefragt Gewerbetreibende empfehlen

    In den Berufsordnungen der Ärztekammern findet sich regelmäßig die Vorgabe für Ärzte, dass diese nicht Dritte Dienstleister „ohne Grund“ oder „ohne Aufforderung“ nennen dürfen. Die Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein etwa sagt dazu in §31 II, Ärzte

    […] dürfen ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzte, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen.

    Was wenig bekannt ist: Die Wettbewerbszentralen schicken mitunter auch „Testpatienten“ in die Praxen, um nach Wettbewerbsverstößen zu fahnden. So auch um zu kontrollieren, ob ohne Aufforderung bestimmte Dritte empfohlen werden. Klassisch sind dabei die Empfehlungen bestimmter Apotheken, wenn HNO-Ärzte gezielt Akustiker oder Augenärzte bestimmte Optiker empfehlen. All dies ist nach den Berufsordnungen wohl grundsätzlich unzulässig.

    Das OLG Schleswig (6 U 16/11) hatte sich mit diesem Thema nunmehr zu beschäftigen und hat festgestellt:

    Eine Verweisung bzw. Empfehlung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Arzt von sich aus und ohne Aufforderung oder Bitte des Patienten tätig wird und Anbieter gesundheitlicher Leistungen benennt. Dafür reicht es aus, dass der Arzt den Patienten von sich aus fragt, ob der Patient einen geeigneten Hörgeräteakustiker kenne, und dann bei Verneinung der Frage nicht alle in Betracht kommenden Anbieter benennt, sondern nur bestimmte unter ihnen. […] Zwar können sich Gründe aus der Qualität der Versorgung und aus schlechten Erfahrungen anderer Patienten ergeben. Dies rechtfertigt jedoch nur dann die Benennung bestimmter Anbieter, wenn die Qualität der Versorgung bei allen anderen in Betracht kommenden Anbietern schlechter ist und andere Patienten mit allen anderen schlechtere Erfahrungen gemacht haben.

    Das heisst: Ärzte sollten von sich grundsätzlich davon absehen, ungefragt irgendwelche Dritte als Dienstleister zu empfehlen. Auf Nachfrage des Patienten wäre eine Antwort wohl möglich – allerdings muss dann ein umfassender Überblick über Anbieter gegeben werden. Ein Empfehlen einer Auswahl ginge wohl nur, wenn nachweislich (!) manche Anbieter der Leistungen auf Grund hinlänglichen Feedbacks von Patienten nicht zu empfehlen wären. Da hier das Beweisrisiko beim Arzt liegt, sollte man von Empfehlungen letztlich ganz absehen.

    Hinweis: Rechtsanwalt Jens Ferner bearbeitet bevorzugt Fragen des Werberechts und Wettbewerbsrechts, speziell auch mit Blick auf Fragen der ärztlichen Werbung oder des Heilmittelwerberechts.

  • Strohmann-Kaufverträge: Mit dem BGH keine Scheingeschäfte

    Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 89/12) hat sich mit „Strohmann-Kaufverträgen“ beschäftigt. Dabei geht es um Kaufverträge, wenn ein Unternehmer einen Verbraucher „vorschiebt“, um letztlich im zwischen zwei Verbrauchern geschlossenen Kaufvertrag die Gewährleistung auszuschliessen. Der BGH hat nun festgestellt, dass es sich hierbei um kein „Scheingeschäft“ handelt:

    Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Strohmann vor, um die Sache unter Aus- schluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so ist der Kaufvertrag zwischen den Verbrauchern wirksam, sofern nicht die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) vorliegen […]

    Eine Anfechtung nach §123 BGB wegen Täuschung war auch ausgeschlossen – diese war wenn, dann nur hinsichtlich einer Täuschung über die Zahl der Voreigentümer möglich. Das aber war dem Käufer verwehrt, weil er nicht nachweisen konnte, dass die Zahl der Voreigentümer für ihn kaufentscheidend war.

  • Rechtsmissbräuchliche Abmahnung: Indiz bei nahezu identischen Unterlassungsanträgen

    Der BGH (I ZR 199/10) stellte nochmals klar:

    Die Stellung mehrerer nahezu identischer Unterlassungsanträge, die sich auf kerngleiche Verletzungshandlungen beziehen, und ohne inhaltliche Erweiterung des begehrten Verbotsumfangs zu einer Vervielfachung des Streitwerts führen, kann daher ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein, weil dem Kläger im Einzelfall ein schonenderes Vorgehen durch Zusammenfassung seines Begehrens in einem Antrag möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 – I ZR 15/98, GRUR 2002, 713, 714 = WRP 2002, 980 – Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 8 Rn. 4.16).

  • Werberecht: Gesundheitsbezogene Angaben und der Konjunktiv

    Das OLG Koblenz (9 U 922/12) hat sich mit gesundheitsbezogenen Angaben in der Werbung beschäftigt und entsprechend der bekannten Rechtsprechung bestätigt, dass nur solche Angaben zulässig sind, die auch wissenschaftlich belegt sind. Soweit nichts neues – Interessant war für mich ein anderer Aspekt: Die Werbung sagt nicht, dass eine bestimmte Wirkung eintritt, sondern vielmehr mit der Formulierung „kann helfen“ nur dass es möglich ist. Hilft ein solcher Konjunktiv? Nein sagt das OLG:

    Die Formulierung der Werbung „kann helfen …“ erweckt für den angesprochenen Verkehr den Eindruck, dass eine Vorbeugung gegen Cellulite erwartet werden kann.

    Es kommen zwei Bedeutungsvarianten des Wortes „kann“ in Betracht. Das Wort deutet im Sinne einer Annahme oder Vermutung eine bloße Möglichkeit an, deren Vorliegen ungewiss ist und lässt sich dann mit „vielleicht“ oder „möglicherweise“ umschreiben – „morgen kann es regnen“- oder es beschreibt ein Vermögen oder eine Fähigkeit, die das jeweilige Subjekt betrifft und lässt sich dementsprechend mit den Ausdrücken „Vermögen“, „in der Lage“ oder „fähig sein“ wiedergeben -„er kann lesen“ – (Duden, Grammatik der Deutschen Gegenwartssprache, Rdnr. 131 ff). Aus dem Zusammenhang dürfte die erste Variante ausscheiden, denn es erscheint wenig einleuchtend, einen Funktionsablauf zu schildern, gleichzeitig aber verdeutlichen zu wollen, dass diese Schilderung ungewiss sein soll. Vielmehr drängt sich das Verständnis auf, dass der Erfolg „Cellulite vorzubeugen mit Hilfe der Schuhe“ als funktionierend beschrieben werden soll. Selbst wenn das „kann“ von einem Teil des angesprochenen Verkehrs einschränkend in dem Sinn verstanden werden sollte, dass die beschriebene Wirkung nur „vielleicht“ eintritt, wird ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs das „kann“ im Sinne eines Erfolgs, der mit Hilfe der Schuhe eintreten kann, verstehen. Dies genügt aber um eine Werbung als irreführend anzusehen (OLG Hamburg, GRUR 1999, 83).

  • Rechtsmissbräuchliche Abmahnung: Nicht nur weil weniger eingeklagt als abgemahnt wird

    Der BGH (I ZR 106/10) stellt klar:

    Der Umstand, dass der Kläger in allen drei Fällen mit der Abmahnung mehr Verletzungshandlungen gerügt hat, als er zum Gegenstand der Klage gemacht hat, lässt nicht auf ein missbräuchliches Kostenbelastungsinteresse schließen. […] Sollte der Kläger der Berechnung der Abmahnkosten hinsichtlich der weiteren Abmahnungen bewusst einen überhöhten Gegenstandswert zugrunde gelegt haben, könnte dieser Umstand für sich genommen keinen Rechtsmissbrauch begründen.

    Daher obacht bei der Einschätzung, ob eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist – alleine ein prozesstaktisches Vorgehen derart, dass man zwar alles abmahnt, letztlich aber nur die sicheren Umstände einklagt, reicht nicht für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs. Wohl zu Recht, auch wenn es im Alltag auf wenig Gegenliebe stoßen wird.

  • Rechtsmissbräuchliche Abmahnung: Einzelne Abmahnungen für einzelne Rechtsverstöße möglich

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 106/10) hat klar gestellt, dass es durchaus möglich und gerade nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn mehrere Verstöße mit mehreren Abmahnungen verfolgt werden:

    Es ist nicht missbräuchlich, dass der Kläger wegen eigenständiger Rechtsverletzungen gesonderte Abmahnungen ausgesprochen hat.

    Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn ein einheitlicher Rechtsverstoss durch mehrere gemeinsam begangen wird. Die Frage, wann eine einheitliche Angelegenheit vorliegt, habe ich anhand der BGH-Rechtsprechung umfassend dargestellt:

  • Rechtsmissbräuchliche Abmahnung: Auswirkungen auf Unterlassungsanspruch?

    Der Bundesgerichtshof möchte rechtsmissbräuchliche Abmahnungen je nach Rechtsgebiet unterschiedlich behandeln:

    • Im Wettbewerbsrecht führt eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung dazu, dass eine spätere Klage des Abmahners unzulässig wäre – wer rechtsmissbräuchlich abmahnt, dem bleibt der Klageweg diesbezüglich verwehrt (BGH, I ZR 215/98; I ZR 241/99; I ZR 300/02; I ZR 174/10)
    • Anders im Urheberrecht: Hier führt eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung nicht dazu, dass der Klageweg verwehrt bleibt. Vielmehr kann auch nach einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung weiterhin geklagt werden (BGH, I ZR 106/10).

    Warum die Unterscheidung? Im Wesentlichen liegt das für den BGH daran, dass im Wettbewerbsrecht mehrere abmahnen können, im Urheberrecht jedoch nur der bzw. die Rechteinhaber. Würde man den Grundsatz aus dem Wettbewerbsrecht auf das Urheberrecht übertragen, würden die Rechteinhaber plötzlich vollkommen schutzlos sein nach einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung – für den BGH ein nicht hinzunehmender Zustand.