Das OLG Hamm (I-4 W 72/12) hat entschieden, dass nach StVZO nicht zugelassene Fahrzeugteile nicht online vertrieben werden dürfen, selbst wenn ein Hinweis
„… nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der STVZO!“
erfolgt. Mitbewerbern steht in diesem Fall ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zur Verfügung. Insofern sollte man vom Vertrieb derartiger Fahrzeugteile tunlichst absehen.
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner: Strafverteidiger & Fachanwalt für IT-Recht | Tel: 02404-92100 (Alle anzeigen)
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