Persönlich, keine Chatbots, klare Kommunikation: Bei uns kümmert sich ein persönlich erreichbarer Mensch

Kategorie: IT-Recht & Technologierecht

Rechtsanwalt für IT-Recht und Technologierecht: Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bloggt hier rund um das gesamte IT-Recht und Technologierecht (IT-Vertragsrecht, Softwarerecht, Internetrecht). Wir sind für Unternehmen im IT-Recht tätig!

  • Fax-Spam & Wettbewerbsrecht: Unterlassungsanspruch bei unverlangtem Fax an Gewerbetreibenden

    Als Gewerbetreibender wird man auch heute noch ständig mit unverlangten Faxen belästigt – nicht selten wird man dann bei Beschwerden belehrt von dem Absender, dass dieses Fax erlaubt sein soll. Hin und wieder wird dann auch über die Frage gestritten, ob es sich überhaupt um Werbung handelt. Das LG Ulm (10 O 102/12) hatte sich insofern mit einer „Datenbank“ zu beschäftigen, die auf dem Wege von Fax-Abfragen kurzerhand nur Daten von Gewerbetreibenden für die eigene Datenbank erheben wollte (die später veräußert wurden an Dritte).

    Das Landgericht analysierte sehr umfangreich, wann von Werbung und geschäftlicher Handlung auszugehen ist und erkannte im Ergebnis korrekt eine geschäftliche Handlung. Ob es letztlich auch Werbung war, ließ das Landgericht dahin gestellt:

    Sofern man eine Werbung hier verneinen wollte, wäre der Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG erfüllt. Denn das Versenden eines Fax-Schreibens ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten stellt auch bei Abwägung der gegenseitigen Interessen eine unzumutbare Belästigung dar. Für die Beklagte bestand kein Anlass, die Gärtnerei H. in ihrer beruflichen Sphäre durch ein Fax-Schreiben zu belästigen. Die Beklagte hätte die Anfrage genauso gut durch einen Brief bewerkstelligen können. Dass die Faxnummer der Gärtnerei H. in öffentlichen Verzeichnissen enthalten war, stellt keine Einwilligung für den konkreten Fall dar (vgl. Köhler, a.a.O., § 7 Rn. 186).

    Letztlich ist das Ergebnis wenig überraschend: Gewerbetreibende haben unverlangte Fax-Zusendungen, ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung, nicht hinzunehmen! Wer dennoch belästigt wird, kann sich notfalls gar gerichtlich wehren. Der Streitwert wurde vorliegend auf 15.000 Euro festgesetzt, das Prozessrisiko liegt damit für den Spammer bei gut 4.000 Euro.

    Zum Thema:

  • Vertragsrecht: Trotz Schriftform-Erfordernis in AGB ist Kündigung per E-Mail ist möglich

    Kündigung eines Vertrages per E-Mail: Immer wieder ist es (noch) ein Streitfall, wenn Unternehmen die Kündigung von Laufzeitverträgen an eine Form binden. Man findet mitunter Regelungen, die Kündigungen an bestimmte Formen, wie etwa ein Einschreiben binden möchte. Das aber ist gegenüber Verbrauchern so leicht gar nicht möglich und auch im kaufmännischen Verkehr mit Tücken versehen.

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  • Meinungsfreiheit: Urheberrecht taugt nicht zur Meinungsunterdrückung

    Was seltsamerweise gar nicht so bekannt ist: EU-Bürger sind durch drei Grundrechte-Vorgaben bzw Gerichte abgesichert

    1. EMRK (EGMR)
    2. EU-Grundrechtecharta (EUGH)
    3. Nationale Verfassung (bei uns: Grundgesetz, BVerfG)

    Inzwischen ist hinsichtlich des Verhältnisses Urheberrecht <> Meinungsfreiheit festzustellen, dass auf allen drei Ebenen die entscheidenden Gerichte wohl im Zweifelsfall für die Meinungsfreiheit einstehen. Sofern also durch das Urheberrecht versucht werden soll, quasi durch die Hintertüte, eine Meinung zu unterdrücken, wird dies wohl eher nicht möglich sein. Ein kurzer Überblick.

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  • Rücklastschriftgebühren: Nur in Grenzen als Schadensersatz fähig

    In der heutigen Zeit, in der zunehmend nicht mehr Bar, sondern etwa über Lastschrifteinzug gezahlt wird, kommt es auch mal vor, dass – warum auch immer – ein Lastschrifteinzug von der Bank des Schuldner zurückgewiesen wird. Die bisherige Rechtsprechung war mitunter etwas unübersichtlich, letztlich lassen sich aber nunmehr folgende Grundregeln feststellen, die an zwei „Schnittstellen“ auszumachen sind:

    • Im Verhältnis der beiden Banken (von Gläubiger und Schuldner) zueinander sind (angemessene) Gebühren für die Bearbeitung der Zurückweisung wohl unproblematisch und liegen bei derzeit im Schnitt ca. 3 Euro. Da die Bank des Gläubigers sich die Kosten beim Gläubiger wiederholt, entstehen beim Gläubiger somit durch die Zurückweisung Kosten.
    • Im Verhältnis von Schuldnerbank zu Schuldner dagegen unterscheidet der BGH je nach Lastschriftverfahren: Im inzwischen überholten Einzugsverfahren sollte ein Entgelt für die Benachrichtigung des Schuldners nicht möglich sein, im nunmehr seit dem 9. Juli 2012 geltenden erweiterten Lastschriftverfahren (SEPA) sind entsprechend § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB angemessene Gebühren erlaubt (dazu sehr ausführlich und zusammenfassend BGH, XI ZR 290/11 – Beginn nahm die umfassende Rechtsprechung bei BGH, XI ZR 5/97).

    Nach den unmittelbar bei der Zurückweisung entstehenden Kosten, kommt sodann der zweite Streitfaktor: Der Gläubiger möchte sich die bei ihm entstandenen Kosten bei dem Schuldner wiederholen. Dabei ist als erstes zu sehen, dass die tatsächlich entstandenen Kosten, sofern sie durch ein schuldhaftes Verhalten des Schuldners erzeugt wurden, auch Schadensersatzfähig sind. Damit begnügen sich viele Gläubiger aber nicht, sondern verlangen pauschale Summen. Namentlich Webhosting-Anbieter und Mobilfunkbetreiber wünschen sich in ihren AGB gerne ein pauschale 10 Euro Entgelt bei Rücklastschriften. Das aber funktioniert so nicht.

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  • VG Gelsenkirchen: Veröffentlichung von Hygienemängeln nur bei konkretem Lebensmittelbezug

    Auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (19 L 1730/12) stellt klar:

    Alleiniger Gegenstand von § 40 Abs. 1a LFGB ist die Veröffentlichung produktbezogener Informationen. Betriebsbezogene Angaben ohne spezifischen Bezug zu konkreten Lebens- und Futtermitteln sind als Rechtsfolge nicht vorgesehen.

    Das bedeutet, das nicht auf Grund allgemeiner, nur betriebsbezogener Hygienemängel, eine Internet-Veröffentlichung vorgenommen werden darf. Betriebe sind insofern in der Lage sich gegen entsprechende behördliche Veröffentlichungen zur Wehr zu setzen.

  • Veröffentlichung von Hygienemängeln im Internet – Prangerwirkung verfassungswidrig?

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (9 S 2423/12) hat sich mit der Norm (§ 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB) auseinandergesetzt, die Rechtsgrundlage für die behördliche Veröffentlichung von Hygienemängeln im Internet ist und hier erhebliche rechtliche Bedenken hinsichtlich dieser Norm geäußert:

    1. Der VGH sieht europarechtliche Probleme bei der Frage, ob die Norm mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vereinbar ist, da diese eventuell eine abschliessende Regelung vorsehen könnte. Der VGH möchte insofern den Ausgang des Verfahrens C-636/11 beim EUGH abwarten.
    2. Weiterhin hat der VGH Zweifel, ob die Norm hinreichend bestimmt und inhaltlich klar ist.
    3. Zu guter letzt werden durchgreifende Zweifel aufgeworfen, ob die Norm in ihrer jetzigen Fassung überhaupt verhältnismäßig ist, wenn es um die vorgesehenen Sanktionen geht.

    Weiterhin sei am Rande erwähnt, dass der VGH die grundsätzliche Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes bei derartigen Veröffentlichungen sieht. Hintergrund: Die Prangerwirkung gefährdet den Betrieb in seinem Bestand bereits faktisch, noch bevor Rechtsschutz erreicht werden kann. Insofern ist einstweiliger Rechtsschutz bei den Verwaltungsgerichten zu gewähren, denn

    mit Blick auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) führt der Umstand, dass die zwischenzeitliche Veröffentlichung einschließlich der dadurch ausgelösten Presseberichterstattung offenbar bereits nachteilige Folgen für die Reputation seines Gaststättenbetriebs gezeitigt hat, nicht automatisch dazu, dass der Antragsteller nunmehr auch in der Zukunft die weitere Veröffentlichung und alle damit verbundenen Folgewirkungen hinzunehmen hat. Denn mit einer Fortsetzung der Veröffentlichung wird die von ihr ausgehende Prangerwirkung perpetuiert und – auch mit Blick auf den mittlerweile gewachsenen Bekanntheitsgrad des erst seit dem 01.09.2012 geltenden § 40 Abs. 1a LFGB und der entsprechenden Internetseiten – ausgeweitet und vertieft. Dabei ist nicht auszuschließen, dass gerade die Fortdauer der Beeinträchtigung dazu führt, dass diese in eine Gefährdung der Existenz des Betriebs des Antragstellers umschlägt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht den Gerichten aufgegeben hat, wegen der Besonderheiten der Verbreitung von Informationen über das Internet – insbesondere die schnelle und praktisch permanente Verfügbarkeit der Information für jeden, der an ihr interessiert ist, einschließlich der – über Suchdienste erleichterten – Kombinierbarkeit mit anderen relevanten Informationen – den mit einer Anprangerung in diesem Medium verbundenen nachteiligen Wirkungen für grundrechtlich geschützte Belange ein gesteigertes Augenmerk zu widmen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 09.10.2001 – 1 BvR 622/01 -, BVerfGE 104, 65, 72 f. – Schuldnerspiegel im Internet).

    Fazit: Gegenwehr ist weiterhin gut möglich, wenn Betriebe sich mit einer behördlichen Internetveröffentlichung zu Hygienemängeln konfrontiert sehen!

  • Zur Zulässigkeit der Veröffentlichung von Hygienemängeln bei einer Frittenbude bzw. einem Imbiss

    Das Verwaltungsgericht des Saarlandes (3 L 76/13) hat festgestellt, dass Voraussetzung für eine Information der Öffentlichkeit bei Hygienemängeln die Nennung des Lebensmittels ist, bei dem gegen „sonstige Vorschriften“ des Lebensmittelrechts verstoßen wurde.

    Dass dagegen bei fehlendem konkretem Lebensmittelbezug bei einer Betriebskontrolle Mängel der Betriebshygiene sowie Reinigungsmängel festgestellt worden, reicht gerade nicht aus. Einer Veröffentlichung steht jedoch nicht im Wege, dass bereits vor der Veröffentlichung eine Mängelbeseitigung erfolgt ist, wenn bei der Veröffentlichung ein klarstellender Hinweis erfolgt, dass die Mängel beseitigt sind (so auch OVG Lüneburg, hier bei uns).

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    Für Pommesbuden bzw. Imbissbetreiber sind die deutlichen Worte des Verwaltungsgerichts ein guter Katalog, wann der notwendige konkrete Lebensmittelbezug vorhanden ist:

    Aus dem Kontrollbericht des Antragsgegners vom 25.10.2012 ist klar erkennbar, dass und in welchem Maße die angetroffenen erheblichen Hygiene- und Reinigungsmängel im konkreten Zusammenhang mit dem vom Antragsgegner gerügten Inverkehrbringen von Pommes Frites und Rostwurst stehen. Der bemängelte, massiv verdreckte, mit altem Fett verschmierte Kontaktgrill dient dem Herstellungsprozess und damit dem Inverkehrbringen der Rostwurst.

    Gleiches gilt mit Blick auf die gerügten Pommes Frites in Bezug auf die bemängelte Gefriertruhe, die mit älteren Speiseartikeln in Eisschnee behaftet war und in der die darin gelagerten Lebensmittel teilweise offen und nicht sachgemäß verpackt waren. Anzumerken bleibt, dass bei der Betriebskontrolle weitere erhebliche Verstöße mit konkretem Lebensmittelbezug festgestellt wurden, die vom Antragsgegner – aus dem Gericht nicht nachvollziehbaren Gründen – nicht zur Veröffentlichung gebracht werden. So wurden in der Gefriertruhe dort offen lagernde Frikadellen entdeckt. Zudem wurde ein Ketchupeimer vorgefunden, der am Pumpmechanismus mit angetrocknetem Ketchup behaftet war, was nur den Schluss darauf zulässt, dass der Antragsteller insoweit das Lebensmittel Ketchup gesetzwidrig behandelt hat.

  • OVG Lüneburg: Behörde darf auch öffentlichen Hinweis auf beseitigte Hygienemängel geben

    Das OVG Lüneburg (13 ME 267/12) hat entschieden, dass eine Veröffentlichung bereits beseitigter Hygienemängel auf der Grundlage des § 40 Abs. 1a LFGB nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, wenn ein entsprechender Hinweis auf die Beseitigung gegeben wird. Dass das OVG sich nicht mit dem aktuell laufenden Streit um die europarechtswidrigkeit des §40 Ia LFGB auseinander gesetzt hat, ist hiermit zu erklären:

    Die Frage, ob die Regelung des § 40 Abs. 1a LFGB verfassungs- und europarechtskonform ist, hat der Antragsteller ausdrücklich nicht zum Gegenstand seiner Beschwerde gemacht und ist vom Senat aus diesem Grunde auch nicht zu prüfen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB liegen vor.

    Insofern handelt es sich nicht um eine Grundsatzentscheidung zur Veröffentlichung von Hygienemängeln, da der hier Betroffene Betrieb – warum auch immer – die ausschlaggebende Thematik ausgeklammert hat. Letztlich verblieb es dann dabei

    Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a LFGB vor, so ist die zuständige Behörde zur Veröffentlichung verpflichtet. Ihr steht insoweit kein Ermessen zu. Die Pflicht zur Veröffentlichung wird nur durch allgemeine rechtsstaatliche Bindungen – insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – begrenzt.

    Die Verhältnismäßigkeit sieht das OVG ausdrücklich dann als gewahrt an, wenn ein Hinweis darauf erfolgt, dass die Mängel beseitigt wurden.

  • VG Sigmaring: Keine Veröffentlichung von Hygienemängeln in Gaststätte

    Das Verwaltungsgericht Sigmaring (2 K 4346/12) hat sich gegen die Veröffentlichung von Hygienemängeln bei einer Gaststätte durch die Behörde im Internet ausgesprochen. Dies mit einer im Vergleich zur sonstigen Rechtsprechung abweichenden Begründung: Die Verordnung (EG) 178/2002 könnte die Publikation solcher Mängel abschliessend regeln, so dass die gesetzliche Grundlage in Deutschland unzulässig wäre. Letztlich lässt das Gericht die Frage aber offen und begründet das Schutzbedürfnis Betroffener damit, dass diese Frage umstritten ist und dieser Streit schon ausreicht, um eine Veröffentlichung zu verhindern.

    Letztlich im Ergebnis ist, wenn auch mit abweichender Begründung, eine erneute Entscheidung zu erkennen, die sich gegen Veröffentlichungen von Hygienemängeln ausspricht. Insgesamt ist weiterhin die Möglichkeit für Betroffene als sehr gut zu bezeichnen, wenn diese sich gegen behördliche Veröffentlichungen bei Hygienemängeln in Gaststätten oder Betriebsstätten (wie Bäckereien) wehren möchte.


    Aus den Gründen:

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  • „Anti-Abzock-Gesetz“: Abmahnungen werden erschwert – Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ändert die Spielregeln

    Es ist soweit: Das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ (hier die aktuelle Fassung) wird nunmehr kommen, es liegt derzeit beim Bundesrat. Der Gang des Gesetzes ist bisher von starkem Hin und Her gekennzeichnet, der letzte Entwurf (hier von mir erläutert) wurde nochmals überarbeitet. Dabei sind die Überarbeitungen im Vergleich zur vorherigen Fassung durchaus beachtlich. Ich stelle die wesentlichen Neuerungen kurz vor. Zu erwarten ist jedenfalls eine erhebliche Änderung im Alltag, die – entgegen bisherigen Berichten – das Abmahnen letztlich durchaus erschweren wird.
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  • IT-Vertragsrecht & Softwarerecht: Unbestellte Dienstleistung ist zu vergüten

    Eine bemerkenswerte Entscheidung hat das Oberlandesgericht Köln (19 U 93/12) getroffen, die durchaus interessante Effekte für bestehende IT-Vertragsverhältnisse im Bereich der Software-Dienstleistungen haben wird. Im Kern ging es in der Sache um keine Besonderheit: Eine installierte Software zu einer Produktsimulation drohte den Dienst zu versagen (sie arbeitete auf Grund zunehmender Datenmengen immer langsamer) und gab dann letztlich den Dienst ganz auf. Der Softwaredienstleister stellte in Aussicht, dass eine durchzuführende „Optimierung“ das Problem zumindest einschränken und die Funktionsfähigkeit sichern würde, er veranschlagte hierzu hohe Kosten. Der Kunde bat um Behebung des Problems, aber im Zuge der Gewährleistung. Hinsichtlich eventuell entstehender Kosten wurde erst einmal ein Kostenvoranschlag angefordert, der aber nie folgte. Nachdem der Dienstleister seine „Optimierung“ ohne ausdrückliche Absprache über die Kosten ausführte und die Software wieder funktionierte, kam es zum Streit über die Vergütung.
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  • Domainrecht: Keine Abmahnung mit Unterlassungsbegehren erforderlich

    Bei der berechtigten gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen ist es nicht unüblich, dass die Gegenseite ein Anerkenntnis ausspricht, um so zumindest die gerichtlichen Kosten zu sparen. Ebenfalls wird dann mitunter vorgetragen, es ist eine erforderliche Abmahnung vorher nicht ausgesprochen worden – wenn dem so ist, bleibt die klagende Seite tatsächlich auf ihren Kosten sitzen.

    Das Landgericht Düsseldorf (2a O 371/10) hat im Bereich des Domainrechts nun entschieden, dass es unschädlich ist, wenn die Klägerin den Beklagten nicht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hat, wenn in erster Linie eine Leistung und kein Unterlassen, nämlich die Freigabe der Domain durch eine Verzichtserklärung gegenüber der DENIC, begehrt wird. Es ist ausreichend, wenn zur Freigabe aufgefordert und im Falle des Nicht-Reagierens die gerichtliche Durchsetzung angekündigt wird.

  • Blitzer: Amtsgericht Aachen zu Poliscan Speed

    Das Amtsgericht Aachen (444 OWi-606 Js 31/12-93/12) hat eine durchaus beachtliche Entscheidung zu Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät „Poliscan Speed“ getroffen, die sich in diesem Satz aus der Entscheidung prägnant zusammen gefasst finden:

    Beim Gericht sind nicht zu überwindende Zweifel an der Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät Poliscan Speed entstanden.

    Update: Anders das Amtsgericht Castrop-Rauxel (6 OWi-267 Js 2376/16-334/16), das ausführt „Für das Messgerät PoliscanSpeed wird nach § 62 Abs. 2 S. 1 MessEG unwiderleglich vermutet, dass Bauart die für diese Messgeräte geltenden wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Abs. 2 MessEG bis spätestens 31.12.2024 einhält.“
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  • Einstweilige Verfügung: Kein langes zuwarten wegen polizeitaktischer Erwägungen

    Wer eine schnelle Regelung einer streitigen Frage wünscht, greift auf den einstweiligen Rechtsschutz zurück. Bei Unterlassungsansprüchen kommt insofern die einstweilige Verfügung in Betracht. Ein Verfügungsgrund i.S.v. §§ 935, 940 ZPO, der eine vorläufige Sicherung oder Regelung im Eilverfahren zu rechtfertigen vermag, besteht hierbei im Falle der Dringlichkeit. An einer Dringlichkeit fehlt es aber, wenn der Antragsteller in Kenntnis der maßgeblichen Umstände untätig bleibt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach längerer Zeit stellt, denn

    Durch langes Zuwarten wird die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung widerlegt (sog. „Selbstwiderlegung“; vgl. u.a. MüKo/ZPO-Heinze 3. Aufl., § 940 Rn 10; Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 940 Rn 4 jew. mwN; aus der Rechtspr. statt vieler OLG Hamm, NJW-RR 1990, 1236; OLG Saarbrücken, MDR 2008, 335). Wie lange der Antragsteller mit dem Antrag zuwarten darf, lässt sich nicht allgemein bestimmen und hängt von der Art des Anspruchs und den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei entfällt die Dringlichkeitsvermutung in der Regel, wenn wegen einer Verletzung länger als einen Monat zugewartet wird (vgl. u.a. MünchKomm z. ZPO, 4. Aufl. 2012, § 934 Rn 18 f. und die in Fn. 69 zitierte Rechtspr.). Demnach ist die Vermutung der Dringlichkeit im Regelfall widerlegt, wenn der Antragsteller erst über einen Monat nach Kenntniserlangung von einer Verletzungshandlung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt.

    Beim LG Frankenthal (6 O 425/12) ging es um die Frage, ob polizeitaktische Erwägungen die Zeitspanne verlängern können. Die Überlegung ist nicht abwegig, schliesslich kann ein umgehendes zivilrechtliches Vorgehen eine polizeiliche Ermittlung durchaus stören – das Landgericht wies dies aber letztlich zurück:

    Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers führen polizeitaktische Erwägungen und die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren im konkreten Fall nicht dazu, um – ausnahmsweise – von einer längeren Frist auszugehen. Vielmehr ist zwischen verschiedenen Verletzungshandlungen und verschiedenen Ansprüchen zu unterscheiden. Zum einen geht es vorliegend um eine mögliche Urheberrechtsverletzung des Verfügungsbeklagten, zum anderen um evtl. strafrechtliche Verstöße.

    Dass eine frühere Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche des Verfügungsklägers gegenüber dem Verfügungsbeklagten strafrechtliche Ermittlungen erschwert hätte, ist nach Ansicht der Kammer weder ersichtlich, noch ausreichend dargetan oder glaubhaft gemacht. […] Soweit die hier verfahrensgegenständliche potentielle Verletzung von Urheberrechten durch den Verfügungsbeklagten im Raum steht, konnte diese bereits mit Kenntniserlangung im Juli 2012 ausreichend festgestellt und dokumentiert werden, so dass eine Gefährdung des Ermittlungserfolgs nicht eintreten konnte.

    Soweit in der dienstlichen Stellungnahme weiter von einem denkbaren Verstoß im Hinblick auf die Verletzung von Dienstgeheimnissen die Rede ist, kommt der Verfügungsbeklagte bzw. sein gesetzlicher Vertreter jedenfalls als potentieller Täter nicht in Betracht, so dass auch diesbezüglich etwaige „kriminaltaktische Überlegungen“ nicht geeignet erscheinen, das längere Zuwarten des Verfügungsklägers zu erklären oder zu begründen. Im Übrigen ist kein Grund dafür ersichtlich, die entsprechenden Ermittlungen auf den Zeitraum zwischen Kenntniserlangung und Abmahnung zu beschränken. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass insofern auch nach Übergabe des Schriftsatzes am 28. August 2012 und nach Antragstellung beim Amtsgericht Landau am 20. September 2012 weitere Ermittlungen erfolgt sind und etwaigen Spuren nachgegangen wurde.

    Plausible und nachvollziehbare Gründe, die rechtfertigen könnten, dass der Verfügungskläger mit der gerichtlichen Geltendmachung des von ihm beanstandeten Verhaltens des Verfügungsbeklagten hier fast doppelt so lange wie üblich zuwarten durfte, sind nach Ansicht der Kammer mithin nicht gegeben.

  • Produkthaftungsrecht: Zur berechtigten Sicherheitserwartung bei Produkten

    §3 Produkthaftungsgesetz definiert einen Produktfehler wie folgt:

    Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände […] berechtigterweise erwartet werden kann.

    Die Frage, was berechtigterweise erwartet werden darf hat der BGH (VI ZR 1/12 ) nun nochmals behandelt und grundlegende Fragen geklärt. Mit dem BGH ist nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers abzustellen, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält.
    Wenn das Produkt für unterschiedliche Benutzergruppen bestimmt ist, muss es erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen, die auf das Wissen und Gefahrsteuerungspotential der am wenigsten informierten und zur Gefahrsteuerung kompetenten Gruppe Rücksicht nehmen (so schon BGH, VI ZR 176/08). Es ist also zu unterscheiden, ob eine Abgabe nur an Fachleute vorgesehen ist oder auch an Laien.

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