Produkthaftung: Hersteller muss bei Produktfehler Schmerzensgeld zahlen
Ein Fahrradhersteller muss einer Frau Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 EUR zahlen, weil sie infolge eines Pedalbruchs gestürzt war und sich verletzt hatte.
Zu dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg kam es wie folgt: Die Frau hatte in einem Discountmarkt ein Citydamenrad gekauft. Bei einer Fahrt am nächsten Tag brach die rechte Pedale ab. Die Frau stürzte und zog sich einen offenen Unterschenkeltrümmerbruch und eine komplizierte Daumenfraktur zu. Sie musste mehrere Wochen ins Krankenhaus und wurde zweimal operiert.
Das OLG hielt bei diesem Tatbestand den Schmerzensgeldanspruch für gerechtfertigt. Zwar habe das Produkthaftpflichtgesetz, das anders als das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine verschuldensunabhängige Herstellerhaftung normiere, nach der zum Unfallzeitpunkt geltenden Rechtslage noch kein Schmerzensgeld vorgesehen (geändert seit 2002). Die Haftung des Fahrradherstellers folge aber aus den allgemeinen Grundsätzen des BGB, denn bei Auftreten eines Fehlers werde ein Herstellerverschulden vermutet. Es sei Sache des Herstellers, sich zu entlasten. Tue er dies nicht, hafte er. Hier habe sich der Hersteller nicht entlastet. Er hätte die Pflicht gehabt, die ausgehenden Fahrräder zumindest stichprobenartig einer Kontrolle zu unterziehen. Dass er dies nicht getan habe, gereiche ihm zum Verschulden. Dass der Hersteller werktäglich bis zu 1000 Fahrräder produziere, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Gegebenenfalls hätte sich der Hersteller entsprechende Materialprüfungszertifikate für die aus Tschechien angelieferten Teile beschaffen müssen.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.