Das OLG hielt bei diesem Tatbestand den Schmerzensgeldanspruch für gerechtfertigt. Zwar habe das Produkthaftpflichtgesetz, das anders als das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine verschuldensunabhängige Herstellerhaftung normiere, nach der zum Unfallzeitpunkt geltenden Rechtslage noch kein Schmerzensgeld vorgesehen (geändert seit 2002). Die Haftung des Fahrradherstellers folge aber aus den allgemeinen Grundsätzen des BGB, denn bei Auftreten eines Fehlers werde ein Herstellerverschulden vermutet. Es sei Sache des Herstellers, sich zu entlasten. Tue er dies nicht, hafte er. Hier habe sich der Hersteller nicht entlastet. Er hätte die Pflicht gehabt, die ausgehenden Fahrräder zumindest stichprobenartig einer Kontrolle zu unterziehen. Dass er dies nicht getan habe, gereiche ihm zum Verschulden. Dass der Hersteller werktäglich bis zu 1000 Fahrräder produziere, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Gegebenenfalls hätte sich der Hersteller entsprechende Materialprüfungszertifikate für die aus Tschechien angelieferten Teile beschaffen müssen.
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