Schmerzensgeld bei Produktfehler

Produkthaftung: Hersteller muss bei Produktfehler Schmerzensgeld zahlen
Ein Fahrradhersteller muss einer Frau Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 EUR zahlen, weil sie infolge eines Pedalbruchs gestürzt war und sich verletzt hatte.
Urteil OLG Oldenburg, 8 U 301/04
Zu dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg kam es wie folgt: Die Frau hatte in einem Discountmarkt ein Citydamenrad gekauft. Bei einer Fahrt am nächsten Tag brach die rechte Pedale ab. Die Frau stürzte und zog sich einen offenen Unterschenkeltrümmerbruch und eine komplizierte Daumenfraktur zu. Sie musste mehrere Wochen ins Krankenhaus und wurde zweimal operiert.


Das OLG hielt bei diesem Tatbestand den Schmerzensgeldanspruch für gerechtfertigt. Zwar habe das Produkthaftpflichtgesetz, das anders als das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine verschuldensunabhängige Herstellerhaftung normiere, nach der zum Unfallzeitpunkt geltenden Rechtslage noch kein Schmerzensgeld vorgesehen (geändert seit 2002). Die Haftung des Fahrradherstellers folge aber aus den allgemeinen Grundsätzen des BGB, denn bei Auftreten eines Fehlers werde ein Herstellerverschulden vermutet. Es sei Sache des Herstellers, sich zu entlasten. Tue er dies nicht, hafte er. Hier habe sich der Hersteller nicht entlastet. Er hätte die Pflicht gehabt, die ausgehenden Fahrräder zumindest stichprobenartig einer Kontrolle zu unterziehen. Dass er dies nicht getan habe, gereiche ihm zum Verschulden. Dass der Hersteller werktäglich bis zu 1000 Fahrräder produziere, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Gegebenenfalls hätte sich der Hersteller entsprechende Materialprüfungszertifikate für die aus Tschechien angelieferten Teile beschaffen müssen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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