Arbeitet ein Ehegatte im Unternehmen seines Partners mit, hat er Anspruch auf entsprechende Lohnzahlung.
Dies musste sich ein Gastwirt entgegenhalten lassen, dessen Ehefrau bis zu 40 Stunden in der Woche in seinem Restaurant gearbeitet hatte. Nach der Trennung der Ehepartner verlangte die Ehefrau ausstehenden Arbeitslohn. Diese Forderung wies der Ehemann mit dem Argument zurück, sie habe aus der Barkasse des Restaurants den Lebensunterhalt der Familie bestreiten dürfen. Zudem habe das Arbeitsverhältnis nur zum Schein bestanden.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hielt ein Scheinarbeitsverhältnis für abwegig, weil tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht worden waren. Es bejahte daher einen Lohnanspruch. Dazu führte das LAG aus, dass es den Eheleuten nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit frei steht, miteinander Arbeitsverträge abzuschließen. Hieran müssten sie sich dann aber auch festhalten lassen. Schließlich wies das LAG darauf hin, dass der Lohn neben dem ansonsten geschuldeten Unterhalt verlangt werden konnte. Eine Verrechnung war nicht möglich, da der Lohnanspruch zur freien Verfügung der Ehefrau stand und daher nicht mit üblichen familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen vergleichbar war (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.1.2002).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.