Arbeitet ein Ehegatte im Unternehmen seines Partners mit, hat er Anspruch auf entsprechende Lohnzahlung.
Dies musste sich ein Gastwirt entgegenhalten lassen, dessen Ehefrau bis zu 40 Stunden in der Woche in seinem Restaurant gearbeitet hatte. Nach der Trennung der Ehepartner verlangte die Ehefrau ausstehenden Arbeitslohn. Diese Forderung wies der Ehemann mit dem Argument zurück, sie habe aus der Barkasse des Restaurants den Lebensunterhalt der Familie bestreiten dürfen. Zudem habe das Arbeitsverhältnis nur zum Schein bestanden.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hielt ein Scheinarbeitsverhältnis für abwegig, weil tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht worden waren. Es bejahte daher einen Lohnanspruch. Dazu führte das LAG aus, dass es den Eheleuten nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit frei steht, miteinander Arbeitsverträge abzuschließen. Hieran müssten sie sich dann aber auch festhalten lassen. Schließlich wies das LAG darauf hin, dass der Lohn neben dem ansonsten geschuldeten Unterhalt verlangt werden konnte. Eine Verrechnung war nicht möglich, da der Lohnanspruch zur freien Verfügung der Ehefrau stand und daher nicht mit üblichen familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen vergleichbar war (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.1.2002).
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