Es ist der Standardspruch unter jedem Hinweis von Rechtsanwälten zu Abmahnungen: „Die Unterlassungserklärung ist zu weit gefasst (…) Nicht unterschreiben! (…) Viel zu teuer! (…)“. Das inzwischen so eingeübte Ritual hat durchaus seine Berechtigung, denn der Rechtsanwalt des Abmahnenden ist seinerseits gut beraten, durchaus „zu viel“ zu verlangen. Als Interessenvertreter muss er das Optimum herausholen und es ist hier keineswegs verwerflich, vielleicht die Unterlassungserklärung eben nicht auf das absolute Minimum zu beschränken.
Formulierung der Unterlassungserklärung
Denn was man am Ende konkret erklärt, das muss sich der Abgemahnte selber überlegen. Dabei gibt es durchaus auch einmal Gründe, eine eher weit formulierte Unterlassungserklärung abzugeben, etwa wenn man weitere Verstöße begangen hat und hier (im Zuge der Drittunterwerfung) weiteren Abmahnungen zuvor kommen möchte. Auch kann die Frage, wie oft eine Vertragsstrafe verwirkt wurde wenn später Verstöße auftauchen hier zielgerichtet gesteuert werden.
Höhe der Vertragsstrafe
Es ist nicht verwerflich, wenn der Gegner eine feste Summe als Vertragsstrafe vorsieht und insbesondere ist es nicht verwerflich, wenn das 5.000, 10.000 oder gar 15.000 Euro sind. Blind auf den „neuen Hamburger Brauch“ zu setzen bei der Vertragsstrafe ist ein klassischer Fehler bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen. Es kann sehr gute Gründe geben, eine fest bezifferte oder sogar besonders hohe Vertragsstrafe zu versprechen – dies kommt aber auf den Einzelfall und konkrete taktische Überlegungen an. So wie es im Einzelfall auch sinnvoll sein kann, zielgerichtet keine Unterlassungserklärung abzugeben und vielmehr eine einstweilige Verfügung bewusst ergehen zu lassen. Um hier Entscheidungen zu treffen benötigen Sie nicht nur Fachwissen, sondern einschlägige Erfahrung.
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