Verbraucherrecht 2014: Alte Unterlassungserklärungen prüfen

Es gilt aufzupassen, wenn das neue Verbraucherrecht zum Juni 2014 in Kraft tritt: Einige nach altem Verbraucherrecht unzulässige und gerne abgemahnte Verhaltensweisen werden zukünftig erlaubt sein. Dies dürfte insbesondere folgendes betreffen:

  • Die vormals “problematische” Abwälzung der Rücksendekosten auf Verbraucher ist in Zukunft gesetzlicher Regelfall
  • Die Aufnahme einer Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung ist zukünftig ausdrücklich vorgesehen und kein Problem
  • Die Widerrufsfrist ist nun fest auf 14 Tage ausgelegt

Wer jedoch abgemahnt wurde und eine mit Vertragsstrafe versehene Unterlassungserklärung abgegeben hat, wird nun unsicher sein. Tatsächlich muss man wohl keine Angst haben, der Bundesgerichtshof hat klar gestellt, dass es rechtsmissbräuchlich ist, wenn aus einer rechtlich überholten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe gefordert wird. Gleichwohl wird es sinnvoll sein, abschliessend zu klären, dass kein Unterlassungsvertrag mehr besteht – bzw. die Punkte aus einem Unterlassungsvertrag gestrichen werden, die sich überholt haben. Insoweit verweise ich auf meinen Beitrag zum Thema “Kündigung einer Unterlassungserklärung” – wichtig ist, dass Betroffene sich frühzeitig um das Thema kümmern.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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