Eine Einstellung nach §153 StPO hindert keine neue Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft, es liegt kein Strafklageverbrauch vor: Alleine der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren (zunächst) nach § 153 Abs. 1 StPO ohne Zustimmung des Gerichts einstellt begründet kein Verfahrenshindernis und steht der Aburteilung der Tat deshalb nicht entgegen. Anders ist es im Fall einer gerichtlichen Verfahrenseinstellung gemäà § 153 Abs. 2 StPO, nach der eine Fortführung des Verfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO möglich ist (BGH, 5 StR 145/03).
Einer Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO allein durch die Staatsanwaltschaft kommt also kein – auch nur begrenzter – Strafklageverbrauch zu. Der Unterschied liegt im Vergleich zu einem gerichtlichen Beschluss nach § 153 Abs. 2 StPO – der auf der Grundlage einer auch für ein Urteil ausreichenden Sachverhaltsaufklärung ergehen kann – darin, dass es sich bei der staatsanwaltschaftlichen Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO strukturell um eine Entscheidung handelt, die unter dem Gesichtspunkt des Verfahrensschutzes nicht die einem Urteilsverfahren ähnliche Verlässlichkeit zuzumessen ist (BGH, 5 StR 145/03).
Selbiges gilt für die insoweit vergleichbaren staatsanwaltschaftlichen Verfahrenseinstellungen nach § 45 Abs. 1 JGG (BGH, 5 StR 390/56) und § 31a Abs. 1 BtMG (BGH, 4 StR 307/19), die nach allgemeiner Auffassung keinen Strafklageverbrauch bewirken.
Ansonsten ist an das Willkürverbot zu erinnern. Wenn aber die Staatsanwaltschaft die verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens auf neue Erkenntnisse und Tatsachen, die den Verdacht einer Tatbegehung in anderer From begründen (etwa Vorsatz statt Fahrlässigkeit), liegt auch kein Verstoà gegen das Willkürverbot vor (BGH, 4 StR 307/19).
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