Entsprechend § 40 Abs. 1 Ziff. 2 SprengG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ohne die erforderliche Erlaubnis entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 SprengG den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt. Doch was sind „explosionsgefährliche Stoffe“?
Hier gilt: „Explosionsgefährlich“ mit der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Ziff. 1 SprengG sind solche festen oder flüssigen Stoffe und Gemische, die durch eine gewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können und sich bei Durchführung europarechtlich näher geregelter Prüfungsverfahren als explosionsgefährlich erwiesen haben.
Maßgeblich für diese Einstufung und die Kennzeichnung von Gefahrstoffen ist die VO (EG) 1272/2008 (CLP), durch die das global harmonisierte System der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien in unmittelbar geltendes europäisches Recht umgesetzt worden ist.
Auf ihrer Grundlage (namentlich des Anhang 1 zu Art. 3 Abs. 1 der VO) werden die Stoffe u. a. mit sog. H-(hazardous)Sätzen gekennzeichnet, die Aussagen über die von dem je in Rede stehenden Stoff ausgehenden Gefahren treffen. Dabei befassen sich die Sätze ab H200 mit den physikalischen Gefahren, die von den jeweiligen Stoffen ausgehen, während die Sätze ab H300 die Gesundheits- und die Sätze ab H400 die Umweltgefahren betreffen. Konkret zu den typischen Stoffen in diesem Bereich führt das OLG Köln aus:
Salpetersäure verfügt über die Kennzeichnungen H272 (kann Brand verstärken, Oxidationsmittel) sowie H290 (kann gegenüber Metallen korrosiv sein). Kaliumnitrat ist gleichfalls mit dem Satz H272 gekennzeichnet. Beide Stoffe sind demnach nicht explosiv; dies würde eine Einordnung etwa in die Kategorien H200 (instabil, explosiv) – 203 oder H205-208 voraussetzen. Lediglich das von dem Angeklagten gleichfalls versandte Kaliumchlorat verfügt über die Kennzeichnung H271. Dies bedeutet, dass der Stoff einen Brand oder eine Explosion „verursachen“ kann. Der Senat geht aber davon aus, dass dieser Stoff gleichwohl nicht als solcher explosionsgefährlich ist, wäre er doch sonst mit einem der zuvor genannten H-Sätze zu kennzeichnen gewesen.
Die genannten Stoffe – und namentlich das Kaliumchlorat – sind auch nicht als sonstige explosionsgefährliche Stoffe im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 9 SprengG von der Strafnorm des § 40 Abs. 1 Ziff. 2 SprengG erfasst. Ein „sonstiger“ explosionsgefährlicher Stoff ist danach auch ein solcher, der zur Herstellung explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt ist, was auf die hier in Rede stehenden Stoffe deswegen zutreffen kann, weil diese in der Sprengmittelherstellung (Nitroglyzerin, Schwarzpulver) Verwendung finden. Indessen bestimmt § 1 Abs. 4 Ziff. 1 SprengG die Anwendung des § 40 SprengG nur für solche explosionsgefährliche Stoffe, die der Stoffgruppe A der Anlage II zum SprengG unterfallen (vgl. Erbs/Kohlhaas-Steindorf/Pauckstadt-Maiholz/Lutz, Strafrechtliche Nebengesetze, § 40 SprengG Rz. 3). Dort sind aber die hier in Rede stehenden Stoffe nicht gelistet.
Oberlandesgericht Köln, 1 RVs 101/22
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