Das OLG Frankfurt (22 U 225/13) hat sich zur nicht untypischen Kollision zwischen Linksabbieger und Linksüberholer geäußert:
Die Betriebsgefahr eines nach links in einen Wirtschaftsweg abbiegenden Traktors kann vollständig zurücktreten, wenn aufgrund der örtlichen Umstände (Unterführung, potentieller Gegenverkehr) nicht mit dem Überholen nachfolgender Fahrzeuge gerechnet werden muss und sich das Überholen als grob verkehrswidrig darstellt.
Allerdings ist dies bei weitem keine einheitliche Rechtsprechung – es gibt zahlreiche entgegenstehende Entscheidungen! Beachten Sie auch, dass es eine grundsätzliche Vermutung zu Lasten des Linksabbiegers bei einem Verkehrsunfall gibt:
Der Senat geht zwar mit der überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers spricht, wenn es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug kommt (Senat 28.8.12 – 22 U 148/11 -; vgl. nur KG NZV 2006, 309; NZV 2007, 408; Martis/Enslin, MDR 2008, 117; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, Rz. 161 ff.).
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