Die Verfüllung von Tagebaugruben (hier) mit Bodenaushub hat trotz bestandskräftiger behördlicher Zulassung und Regelung nach aktuell geltendem Umwelt- und Bodenschutzrecht zu erfolgen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden.
Die Bergbaubehörde des Landes erteilte der Klägerin im Jahr 1998 die Genehmigung (sog. Sonderbetriebsplanzulassung) zur Verfüllung von ausgebeuteten Lavasandgruben mit Bauabfällen unter Beachtung bestimmter Auflagen in der Vulkaneifel. Im Rahmen der Verbringung von Bodenaushub in eine der Gruben entstand zwischen der Behörde und der Klägerin Streit darüber, ob nach Inkrafttreten des neuen Bodenschutzrechts im Jahr 1999 dessen gesetzliche Verpflichtungen zusätzlich einzuhalten seien.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Bestandskraft der Genehmigung die Anwendung des neuen Bodenschutzrechts hindere. Das Verwaltungsgericht gab der mit dieser Begründung erhobenen Feststellungsklage der Klägerin statt. Das Oberverwaltungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Landes hin auf.
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Die Klägerin habe schon nach Auslegung der ihr im Jahr 1998 erteilten Verfüllungsgenehmigung das im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung jeweils geltende Bodenschutzrecht zu beachten. Dem Inhalt der Genehmigung lasse sich nicht eine Beschränkung auf die Einhaltung der seinerzeit geltenden Bauabfallrichtlinie entnehmen; diese habe anerkanntermaßen noch nicht den endgültigen Stand des Bodenschutzrechts wiedergegeben. Im Übrigen sei auch bei bereits zugelassenen Anlagen grundsätzlich das jeweils geltende Umwelt- und Immissionsschutzrecht anzuwenden. Es bestehe angesichts des öffentlichen Interesses an der Einhaltung von (bundesgesetzlich) festgelegten Umweltstandards kein Grundsatz, nach dem die einem Betreiber zu irgendeinem Zeitpunkt eingeräumte Rechtsposition von nachfolgenden Rechtsänderungen unberührt bleibe.
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Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Der Rechtssache komme keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Klage schon nach der Auslegung der konkreten Genehmigung erfolglos sei.
Urteil vom 12. November 2009, Aktenzeichen: 1 A 11222/09.OVG
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