Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Az. 2a O 1/08) drehte sich um eine markenrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einer Shopsoftware, die unter der GPL (General Public License) vertrieben wurde.
Der Kläger, Inhaber einer geschützten Gemeinschaftsbildmarke, behauptete, der Beklagte habe diese Marke sowie die Abkürzung „E“ unrechtmäßig genutzt. Er argumentierte, dass die Nutzung der Software unter der GPL den Beklagten zwar berechtigt habe, die Software zu verändern und zu vertreiben, jedoch nicht unter der geschützten Marke „A“.
Das Gericht lehnte die Klage ab, weil der Kläger nicht hinreichend nachwies, dass die Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen durch den Beklagten tatsächlich eine markenmäßige Nutzung darstellte. Es fehlte an einer konkreten Darlegung, wie die Zeichen als Herkunftshinweis verwendet wurden und dadurch Verwechslungsgefahr beim Publikum entstehen konnte. Ohne substantiierte Beweise war die Klage unschlüssig.
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