Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Az. 2a O 1/08) drehte sich um eine markenrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einer Shopsoftware, die unter der GPL (General Public License) vertrieben wurde.
Der Kläger, Inhaber einer geschützten Gemeinschaftsbildmarke, behauptete, der Beklagte habe diese Marke sowie die Abkürzung „E“ unrechtmäßig genutzt. Er argumentierte, dass die Nutzung der Software unter der GPL den Beklagten zwar berechtigt habe, die Software zu verändern und zu vertreiben, jedoch nicht unter der geschützten Marke „A“.
Das Gericht lehnte die Klage ab, weil der Kläger nicht hinreichend nachwies, dass die Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen durch den Beklagten tatsächlich eine markenmäßige Nutzung darstellte. Es fehlte an einer konkreten Darlegung, wie die Zeichen als Herkunftshinweis verwendet wurden und dadurch Verwechslungsgefahr beim Publikum entstehen konnte. Ohne substantiierte Beweise war die Klage unschlüssig.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.