Arbeitgeber ist bei Zeugniskorrektur an seinen Text gebunden

Korrektur von Arbeitszeugnis: Gibt ein Arbeitnehmer sein Zeugnis wegen eines Schreibfehlers zur Korrektur zurück, darf der Arbeitgeber keine inhaltlichen Änderungen mehr vornehmen (BAG, 9 AZR 352/04).

Hierauf machte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Arbeitnehmerin aufmerksam. Die Frau hatte das ihr erteilte Zeugnis wegen eines Rechtschreibfehlers und einer falschen Geburtsortangabe dem Arbeitgeber mit der Bitte um Korrektur zurückgereicht (Rechtschreibfehler sind zwingend zu korrigieren). Dieser hatte daraufhin das zunächst als „stets einwandfrei“ bezeichnete Verhalten der Arbeitnehmerin in dem berichtigten Zeugnis in „einwandfrei“ geändert.

Dazu auch bei uns: Übersicht zum Arbeitszeugnis

Das BAG verurteilte den Arbeitgeber, die Änderung zurückzunehmen. Begründung: Jeder Arbeitnehmer könne bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Entspreche dies nach Form und Inhalt nicht den tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen, habe er einen Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein „neues“ Zeugnis auszustellen. Bei der Erstellung dieses Zeugnisses sei der Arbeitgeber an den bisherigen, vom Arbeitnehmer nicht beanstandeten Zeugnistext gebunden. Das BAG stellte klar, dass eine Ausnahme nur für den Fall eingreife, dass dem Arbeitgeber nachträglich Umstände bekannt würden, die die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers in einem anderen Licht erscheinen ließen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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