Verbraucherrecht 2014: Die Versandkosten nach einem Widerruf – Rücksendekosten und Hinsendekosten

Mit der Reform des Verbraucherrechts zum Juni 2014 wird die Situation bei den Versandkosten nach Widerruf, also Hinsendekosten zum Verbraucher und Rücksendekosten zum Unternehmer, neu geregelt. Der neue §357 BGB strukturiert insoweit die Rechtslage nicht nur neu, sondern auch etwas klarer:

Hinsendekosten

Die Hinsendekosten zum Verbraucher sind vom Unternehmer zurückzuzahlen nach einem Widerruf. Aber mit einer Einschränkung: Nur soweit es sich um einen Betrag bis zur günstigsten vom Unternehmer angebotenen Lieferung handelt! Wer also z.B. als Standardversand einen solchen für 6 Euro anbietet, während der Verbraucher eine „Expresslieferung“ für 18 Euro wählt, der muss wohl nur 6 Euro erstatten. Verbraucher können damit auf einem Teil der Versandkosten durchaus sitzen bleiben.

Hinweis: Es gibt bereits seit Jahren einen Streit hinsichtlich der Zulässigkeit des Werbens mit „Versichertem Versand“. Ich gehe davon aus, dass diese Problematik sich verschärfen wird. Denn wer hier ungeschickt Angaben macht, könnte den Verbraucher zur Zahlung erhöhter Versandkosten verleiten, auf denen der Verbraucher später sitzen bleibt. Ich denke, dies wird wettbewerbsrechtliche Relevanz entwickeln.

Rücksendekosten

Die Kosten der Rücksendung hat eigentlich der Verbraucher nach neuer Rechtslage ab Juni 2014 zu tragen – wenn er ordentlich darüber belehrt wurde! Im Rahmen der neuen Musterwiderrufsbelehrung wird das der Fall sein, gleichwohl sollten Unternehmer genau hinsehen. Die Thematik der „doppelten 40 Euro Klausel“ wird sich vollständig erledigen, da nach neuem Recht dem Verbraucher einheitlich die Rücksendekosten auferlegt werden.

Hinweis: Komplizierter ist es bei speziellen Waren, die zur Rücksendung mit der Post nicht geeignet sind und an den Verbraucher geliefert wurden – hier ist der Unternehmer zur Abholung verpflichtet.

Interessantes zur Abwicklung des Widerrufs

Es gibt eine starre Grenze: Innerhalb von 14 Tagen ist abzuwickeln, also das Geld zurück zu zahlen und die Ware zurück zu senden. Der Verbraucher handelt dabei fristgemäß, wenn er die Waren innerhalb der 14 Tage absendet. Dabei kann die Frist unterschiedlich ausfallen, da das Gesetz beim Fristbeginn für den Unternehmer auf den Eingang der Erklärung bei ihm abstellt, für den Verbraucher aber auf dessen Absendung. Dem Unternehmer steht dabei ein Zurückbehaltungsrecht zu: Er muss erst an den Verbraucher zahlen, wenn dieser die Waren zurückgesendet hat bzw. die Rücksendung nachgewiesen hat.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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