Zur gerichtlichen Vermutung einer Unfallmanipulation

Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 15.09.2011 (14 W 28/11) festgestellt, dass bei einer undurchsichtigen und widersprüchlichen Unfallschilderung, von einer Unfallmanipulation ausgegangen werden darf. Das ist letztlich nichts neues, vor Gericht wird im Regelfall mit „Indizien“ gearbeitet, aus denen das Gericht dann Rückschlüsse zieht. Der §286 ZPO sagt dazu:

Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Das heißt, der Richter (bzw. die Richter) entscheidet nach „freier Überzeugung“ (also: nach eigener Überzeugung) ob etwas wahr ist oder nicht. Der vorliegende Beschluss zeigt ganz anschaulich, welche Punkte etwa bei einer Unfallmanipulation ausschlaggebend sein können. Das kann durchaus auch zur Überraschung derjenigen ausfallen, die glauben noch so schlau bei der Einstilung eines Unfalls zu sein.

Zum einen wird auf den Unfallverlauf geblickt und die Frage, wie lebensnah dieser Unfall in seiner Erscheinungsform am Ende ist. Im vorliegenden Fall war das wenig überzeugend und liest sich dann so:

Der Unfallverlauf ist einfach und legte eine Kollision durchaus nicht nahe. Warum der Fahrzeugführer in Anbetracht der Straßenführung, der intakten Beleuchtung und der gut erkennbaren Beschilderung sowie des ganz geringen Verkehrs dennoch von einem eigenen Vorfahrtsrecht ausgegangen sein will, hat er selbst nicht erklären können

Selbst die Umstände des Geschehens, bis hin zu den Beteiligten, werden gerne einmal mit in die Betrachtung hinein gezogen. Wie weit das gehen kann, sieht man vorliegend, wo alleine aus der Tatsache dass die Beteiligten allesamt Ausländer aus einem bestimmten Staat sind, darauf geschlossen wird, dass sie sich kennen:

Die Beteiligten des Geschehens kannten sich zwar – nach ihrer Darstellung nicht persönlich. es bleibt aber auffällig, dass sie sämtlich aus Tschetschenien stammen. Innerhalb Deutschlands und insbesondere im Ereignisgebiet legt dies doch eine Bekanntschaft nahe. ein rein „zufälliges“ Zusammentreffen erscheint – gerade noch zu der ungewöhnlichen Zeit sehr unwahrscheinlich.

Übrigens, auch nicht allzu bekannt: Auch Umstände des Anspruchstellers eines solchen Unfallschadens werden gerne berücksichtigt. Das geht z.B. so weit, dass auch eine zeitnah erklärte frühere „eidesstattliche Versicherung“ schädlich sein kann!

Letztlich kann natürlich auch die konkrete Schadensform Ansatzpunkt für Rückschlüsse sein. Schon fast Schulbuchartig ging es dabei hier zu:

Der geschädigte Pkw hat an genau der Stelle, an der er bei dem behaupteten Unfallereignis beschädigt worden sein soll, einen Vorschaden aufzuweisen […], in beiden Fällen an der rechten Seite des Wagens. Der Vorschaden wurde verschwiegen […].

Die Unfallschäden sind an relativ „harmlosen“ Fahrzeugpartien aufgetreten und lassen damit auch eine erheblich kostengünstigere Reparatur außerhalb markengebundener Fachwerkstätten zu […].

Was ist die Lehre? Selten ist man so schlau, wie man gerade meint – zu oft wird dabei die freie Beweiswürdigung durch das Gericht vergessen sowie die Tatsache, dass Richter in versicherungsprozessen im Regelfall gerade nicht lebensfremd sind und wissen, worum es geht. Dabei wird durch die Zahl von Indizien am Ende ein „Gesamteindruck“ erzeugt. Ob dann am Ende einige der Indizien möglicherweise für sich genommen entkräftet oder anders erklärt werden könnten, ist insofern ohne Bedeutung – solange der Gesamteindruck des Gerichts nicht erschüttert wird.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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