Parken ohne Umweltplakette in der Umweltzone

Immer wieder spielt in der Rechtsprechung die Frage eine Rolle, ob ein Verstoß gegen Zeichen 270.1 (Umweltzone) vorliegt, wenn mit einem Fahrzeug ohne Umweltplakette in einer Umweltzone geparkt wird.

Beispielsweise das Amtsgericht Marburg (Amtsgericht Marburg, Beschluss vom 25.2.2018, 52 OWi 2/18) hat das beispielweise verneint. Begründung des AG: Von einem parkenden Fahrzeug werden gerade keine Partikelemissionen freigesetzt. Daher wird das geschützte Rechtsgut – die Reinheit der Luft – nicht beeinträchtigt. Die Vorschrift des Verkehrszeichens 270.1 müsse restriktiv ausgelegt werden. Sie betrifft nicht (auch) den ruhenden, sondern ausschließlich den fließenden Verkehr.

Keine Halterhaftung für fehlende Umweltplakette

Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 1/20, hat betont, dass dem Straßenverkehrsrecht die Annahme einer „mittelbaren“ Verkehrsteilnahme des Halters vollkommen fremd ist – und sich somit mangels Feststellung einer rechtswidrigen und vorwerfbaren Handlung – sei es durch Tun oder Unterlassen – keine Grundlage für dessen Verurteilung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit anbietet.

Das bedeutet, auch wenn ein Kraftfahrzeug in einer Umweltzone ohne (gültige) Plakette im Sinne des § 3 der 35. BImSchV lediglich geparkt war, kann dies nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO als Verkehrsordnungswidrigkeit des Kraftfahrzeugführers geahndet werden. Wird ein Kraftfahrzeug ohne (gültige) Plakette und damit ordnungswidrig in einer Umweltzone geparkt, stellt dies aber eine der Kostenregelung des § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG unterfallende Anlassordnungswidrigkeit („Parkverstoß“) dar:

Verkehrsteilnehmer im straßenverkehrsrechtlichen Sinne ist, wer sich verkehrserheblich verhält, d. h. körperlich und unmittelbar durch aktives Tun oder Unterlassen auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt (vgl. BGH NJW 1960, 924, 925; BayObLG NZV 1992, 326, 327; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 1 StVO, Rdn. 17 m.w.N.). Vorliegend hat das Amtsgericht zu dem Verkehrsverstoß, der dem Betroffenen angelastet worden ist, in seiner Person weder ein aktives Tun noch ein Begehen durch Unterlassen (§ 8 OWiG) festgestellt. Da keine Beweismittel dafür vorliegen, dass der Betroffene seinen Pkw Opel selbst ohne Plakette in der Umweltzone geparkt hat, kommt hier eine Tatbestandsverwirklichung allein unter dem Gesichtspunkt eines pflichtwidrigen Unterlassens in Betracht. Ausnahmsweise kann auch der Halter für ordnungswidriges Parken des Fahrers verantwortlich sein. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Halter für einen Parkverstoß des Fahrers sanktioniert werden kann, wenn sich das Fahrzeug in seinem tatsächlichen Herrschaftsbereich befindet und er von dem Verkehrsverstoß Kenntnis erlangt hat. Er ist dann verpflichtet, das verkehrswidrig geparkte Fahrzeug zu entfernen (…)

Auch wenn ein Kraftfahrzeug in einer Umweltzone ohne (gültige) Plakette im Sinne des § 3 der 35. BImSchV i.V.m. Nr. 46 der Anlage 2 zur StVO (§ 41 Abs. 1 StVO) lediglich geparkt war, kann dies nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO als Ordnungswidrigkeit des hierfür verantwortlichen Verkehrsteilnehmers geahndet werden (vgl. OLG Hamm NZV 2014, 52; AG Dortmund ZfSch 2014, 474; AG Köln BeckRS 2019, 10275; König in: Hentschel/König/Dauer a.a.O. § 41 StVO Rdn. 248g; Weidig in: Münchener Kommentar, Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 25a StVG Rdn. 9; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 25a StVG Rdn. 2; Sandherr in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 25a StVG Rdn. 4).

Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 1/20

Halterhaftung doch bei fehlender Umweltplakette?

Anders sieht es übrigens das Amtsgericht Köln, dass sich ausdrücklich gegen das AG Marburg stellt, aber vor der obigen Entscheidung des OLG Düsseldorf ergangen ist:

Er beruft sich insoweit mit Schreiben vom 11.03.2019 auf die Rechtsauffassung des AG Marburg, Urteil vom 26.02.2018 – 52 OWi 2/18, wonach keine Haftung des Halters bei Halten oder Parken des PKW in der Umweltzone ohne grüne Plakette bestehe.7

Diese Rechtsansicht wird nicht geteilt. Die Vorschrift des § 25a findet auch Anwendung für Parkvorgänge, wenn ohne Umwelt-/Feinstaubplakette in einer durch Zeichen 270.1 ausgewiesenen Umweltzone geparkt wurde. Dem ruhenden Verkehr (Halt- oder Parkverstoß) zuzurechnen ist das Verkehrsverbot Z 270.1 (Umweltzone), mit der Folge, dass ein Halten oder Parken in einer Umweltzone ohne Plakette auch als Anlassordnungswidrigkeit in Betracht kommt (…).

Die gegenteilige Auffassung war für die Rechtslage vor dem Inkrafttreten der 46. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum 1.9.09 durchaus zutreffend, jedoch hat der Gesetzgeber in der Begründung deutlich gemacht, dass das Verkehrsverbot des Zeichens 270.1 sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr umfasst, um eine unterschiedliche Auslegung auszuschließen, insbesondere sollte sichergestellt werden, dass auch im ruhenden Verkehr festgestellte Verstöße geahndet werden, was eine Kostentragungspflicht nach § 25a nach sich zieht (…)

Amtsgericht Köln, 813 OWi 5/19 [b]
Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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