Verwendung von Produktfotos mit geschützten Marken als Referenz

In einer aktuellen Entscheidung hat das Landgericht Saarbrücken (7HK O 17/25) klargestellt, unter welchen Umständen Berufsfotografen Produktfotos markenrechtlich geschützter Produkte als Referenz auf ihrer Homepage verwenden dürfen. Diese Entscheidung ist nicht nur für Fotografen, sondern für alle Kreativen von Bedeutung, die ihre früheren Arbeiten präsentieren möchten.

Sachverhalt

Die Antragstellerin, ein Unternehmen, das Produkte unter der Marke „monzana“ vertreibt, hat gegen einen ehemaligen Mitarbeiter geklagt, der Produktfotos dieser Produkte auf seiner Homepage verwendet hat, um seine Dienstleistungen als Fotograf zu bewerben. Die Antragstellerin sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte. Der Antragsgegner argumentierte, dass die Verwendung der Fotos lediglich als Referenz für seine früheren Arbeiten diene und keine markenrechtliche Benutzung darstelle.

Juristische Analyse

Das Landgericht Saarbrücken hat entschieden, dass die Verwendung der Produktfotos als Referenz für frühere Arbeiten keine markenrechtliche Benutzung darstellt. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf mehrere rechtliche Aspekte: Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Zuständigkeit für markenrechtliche Streitigkeiten bei den ordentlichen Gerichten liegt, unabhängig von einem eventuellen arbeitsrechtlichen Bezug. Dies ist eine wichtige Klarstellung, da es zeigt, dass markenrechtliche Streitigkeiten auch dann vor den ordentlichen Gerichten verhandelt werden, wenn sie im Kontext eines Arbeitsverhältnisses entstehen.

Ein zentraler Punkt der Entscheidung ist die Frage, ob die Verwendung der Produktfotos eine funktionsverletzende Benutzung der Marke darstellt. Das Gericht verneinte dies und argumentierte, dass die Verwendung der Fotos als Referenz für frühere Arbeiten keine Verletzung der Markenrechte darstelle. Das Gericht betonte, dass der Antragsgegner nicht die Marke selbst, sondern lediglich die Produkte, die er fotografiert hatte, präsentierte. Dadurch werde die Marke nicht in einer Weise benutzt, die ihre Funktionen beeinträchtigt.

Das Gericht verwies auch auf Art. 14 Abs. 1 lit c) und Abs. 2 UMV, der die Nutzung von Marken zu Identifikationszwecken oder als Verweis auf den Inhaber der Marke erlaubt. In diesem Fall sei die Nutzung der Produktfotos als Referenz durch den Antragsgegner gerechtfertigt, da er lediglich auf seine früheren Arbeiten hinweise und nicht die Marke für seine eigenen Dienstleistungen nutze:

Die gegenständliche Verwendung ist von Art. 14 Abs. 1 UMV gedeckt. Die Abbildungen zeigen Produkte der Antragstellerin. Der Antragsgegner stellt das in seiner Werbung nicht in Frage, im Gegenteil funktioniert sein Portfolio ja nur als Referenz, also als Verweis auf das Produkt und die Marke der Antragstellerin. Dem Wortlaut und dem Sinn nach unterfällt die Verwendung also der Norm.

Sie überschreitet auch nicht die Grenzen des Art. 14 Abs. 2 UMV. In concreto erscheint ein Portfolio vergangener Arbeiten ohne Nennung der Marke nicht möglich. Hätte der Antragsgegner die Marke retouchiert, hätte er sich wegen entstellender Veränderung gerade in den Verbotsbereich des Markenrechts begeben. Auch die Nutzung von Bildern ist markenrechtlich im Portfolio nicht zu beanstanden, denn es erscheint für einen Künstler kaum möglich, mit eigenen Arbeiten als Visualisierer zu werben, ohne die markenrechtlich geschützten Produkte erneut mit abzubilden.

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Entscheidung ist die Abwägung zwischen den Rechten der Markeninhaber und den Rechten der Kreativen, ihre früheren Arbeiten zu präsentieren. Das Gericht betonte, dass die Nutzung der Produktfotos als Referenz keine unlautere Ausnutzung der Marke darstelle, da der Antragsgegner nicht die Marke selbst, sondern seine eigenen Leistungen bewerbe.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Referenzen als geschütztes Interesse

Die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken schafft Klarheit für Berufsfotografen und andere Kreative, die ihre früheren Arbeiten präsentieren möchten. Demnach stellt die Verwendung von Produktfotos markenrechtlich geschützter Produkte als Referenz auf der Homepage eines Berufsfotografen keine markenrechtliche Verletzung dar, solange die Fotos lediglich als Hinweis auf frühere Arbeiten dienen und nicht die Marke selbst beworben wird.

Zugleich wird die Bedeutung einer ausgewogenen Abwägung zwischen den Rechten der Markeninhaber und dem Recht der Kreativen, auf ihre früheren Arbeiten hinzuweisen, deutlich. Das Markenrecht reicht demnach nicht so weit, dass es Kreativen verbietet, auf ihre früheren Arbeiten hinzuweisen, solange dies in einer Weise geschieht, die die Funktionen der Marke nicht beeinträchtigt.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.