Gemäß Art. 33 WÜK sind konsularische Archive und Schriftstücke jederzeit und überall unverletzlich. Der Begriff „konsularische Archive” umfasst gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. k WÜK alle Papiere, Schriftstücke, Korrespondenzen, Bücher, Filme, Tonbänder und Register der konsularischen Vertretung, die Schlüsselmittel und Chiffriergeräte sowie die Karteien und die zum Schutz oder zur Aufbewahrung dieser Gegenstände bestimmten Einrichtungsgegenstände. Hierunter fallen insbesondere alle konsularischen Dokumente, die nicht als Außenkorrespondenz zu qualifizieren sind, wie der gesamte interne Aktenbestand.
Dabei sind nach Art. 33 WÜK auch solche konsularischen Archive erfasst, die sich außerhalb der Räumlichkeiten der konsularischen Vertretung befinden, nicht äußerlich als solche gekennzeichnet sind, aber objektiv als solche erkennbar sind. Es müssen allerdings konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die vorläufig sichergestellten Gegenstände konsularische Archive in diesem Sinne sind, weshalb sie durchgesehen werden können. Insofern sind die für Verteidigungsunterlagen im Strafverfahren geltenden Erwägungen, wonach eine Durchsicht zulässig ist, wenn nicht offensichtlich ist, dass es sich um Verteidigungsunterlagen handelt, auf den Umgang mit konsularischen Archiven zu übertragen. Dies hat der BGH (StB 42/25) nun bestätigt.
In beiden Konstellationen stehen sich das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung besonders vertraulicher Informationen und das Interesse der Allgemeinheit sowie des Staates an einer effektiven Strafverfolgung gegenüber. Dabei wird ersterem der Vorrang eingeräumt: Verteidigungsunterlagen sind in der Regel auf Grundlage strafprozessualer Regelungen dem Zugriff der Ermittlungsbehörden entzogen – konsularische Archive infolge ihrer Unverletzlichkeit ebenso. Voraussetzung für diesen weitreichenden Schutz und das vollumfängliche Zurücktreten des Strafverfolgungsinteresses ist jedoch, dass die betreffenden Gegenstände eindeutig als solche zu identifizieren sind. Hierzu bedarf es objektiver Umstände. Denn andernfalls könnten Schriftstücke oder Speichermedien dem legitimen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden ohne Weiteres dadurch entzogen werden, dass sie – unter Umständen missbräuchlich – als dem rechtlich gewährleisteten Schutz unterliegende Gegenstände deklariert werden.
Diese Erwägungen gelten für Verteidigungsunterlagen und konsularische Archive gleichermaßen. Denn auch die Unverletzlichkeitsgewährleistungen des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen sollen nicht bewirken, dass den Strafverfolgungsbehörden des Empfangsstaates ein Zugriff auf Dokumente verwehrt wird, welche die konsularische Tätigkeit nicht betreffen.
Erst die Durchsicht ergibt, ob es sich bei den vorläufig sichergestellten Gegenständen um konsularische Archive handelt oder ob sich auf ihnen – etwa auf den sichergestellten Datenträgern – konsularische Archive befinden. In diesem Fall ist das von diesem gesetzlichen Merkmal Erfasste ohne weitere Kenntnisnahme herauszugeben beziehungsweise bei angefertigten Datenkopien unverzüglich zu löschen. Anders verhält es sich jedoch, wenn sich auf den sichergestellten Gegenständen – vor allem den elektronischen Datenträgern – neben konsularischen Archiven weitere Inhalte befinden; diese bleiben beschlagnahmefähig.
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