Unbefugter Verkehr mit dem Gefangenen (§115 OWIG)

Verkehr mit Gefangenen: Einen besonders unschönen Fall des unbefugten Verkehrs mit Gefangenen – hier: durch den Verteidiger – hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf, IV-1 RBs 42/19, zu verhandeln. Dabei gilt mit §115 OWIG, dass ordnungswidrig handelt, wer einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln läßt oder sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt.

Vorliegend ging es nun um einen Verteidiger, der belegbar mit einem Inhaftierten per Handy kommunizierte, u.a. weil über ein Verteidigerschriftsatz zur Kenntnis übersendet wurde.

Verteidiger als Täter der Gefangenenkommunikation?

Ein Verteidiger gehört zum möglichen Täterkreis des § 115 OWiG, wie das OLG – entgegen dem vorherigen Amtsgericht! – hervorhebt:

Täter kann jeder sein, der nicht selbst als Gefangener an der Tat beteiligt ist (vgl. KK-OWiG/Rogall, OWiG, 5. Auflage [2018], § 115 Rdnr. 7), also jedermann, der im Sinne der Vorschrift eine Sache oder Nachricht übermittelt oder sich übermitteln lässt oder von außen Kontakt mit einem Gefangenen in der Anstalt aufnimmt (vgl. Göhler/Gürtler, OWiG, 17. Auflage [2017], § 115 Rdnr. 13). Hierzu gehören insbesondere Besucher, Anstaltspersonal, einfache Passanten, aber – wie hier – auch Verteidiger (vgl. BeckOK OWiG/Gerhold, 24. Edition 15. September 2019, § 115 Rdnr. 3; Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Auflage [2018], § 115 Rdnr. 6).

Oberlandesgericht Düsseldorf, IV-1 RBs 42/19

Keine Ausnahme für Verteidigergespräche

Ausdrücklich soll auch die Kommunikation des Verteidigers mit seinem in Haft befindlichen Mandanten – über ein in dessen Besitz befindliches Mobiltelefon – unbefugt sein, selbst wenn sie der Übermittlung inhaltlich verteidigungsbezogener Informationen dient. Der aus dem Grundsatz freier Verteidigung herzuleitende Anspruch auf telefonischen Kontakt zwischen dem inhaftierten Mandanten und seinem Verteidiger eröffnet mit dem OLG keine in ihrer Ausgestaltung grenzenlose Kommunikationsmöglichkeit, sondern steht in Bezug auf das „Wie“ seiner Durchsetzung stets unter dem Vorbehalt des für die Anstalt organisatorisch Zumutbaren und Machbaren, erst recht aber der an den Haftzwecken orientierten Ordnung in der Strafanstalt:

Unbefugt handelt derjenige, der mit einem Gefangenen in Verkehr tritt, ohne sich auf eine Befugnis stützen zu können, oder der die Grenzen einer vorhandenen Befugnis überschreitet (vgl. KK-OWiG/Rogall, aaO, Rdnr. 32 m.w.N.). Ersteres ist bei der Kommunikation mit einem Gefangenen über ein in dessen Besitz befindliches Mobiltelefon stets gegeben, denn die Nutzung privater Mobiltelefone oder ähnlicher Kommunikationsgeräte ist im Strafvollzug nicht genehmigungsfähig, sondern grundsätzlich ausgeschlossen (…)

Damit der Justizvollzugsanstalt die Möglichkeit erhalten bleibt zu kontrollieren, wann und mit wem ein Gefangener telefoniert (BeckOK Strafvollzug NRW/Anstötz, StVollzG NRW, 11. Edition 10. Juli 2019, § 24 Rdnr. 1f.), sind Telefongespräche vielmehr nur durch Vermittlung der Anstalt zulässig. Dies gilt auch für den Verteidigerkontakt. Allerdings hat der Gefangene in Bezug auf die Kommunikation mit seinem Verteidiger gemäß § 26 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StVollzG NRW einen Anspruch auf Gestattung nicht überwachter Telefonate – und nicht nur auf fehlerfreie Ermessensausübung nach § 24 Abs. 1 StVollzG NRW – mit der Folge, dass die Anstalt allenfalls den Zeitpunkt der Verteidigertelefonate unter Berücksichtigung der räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse im Strafvollzug nach ihrem Ermessen bestimmen kann (…). Durch diese Regelung, die Telefonate mit dem Verteidiger gegenüber denjenigen mit anderen Gesprächspartnern privilegiert, soll ersichtlich dem in § 148 Abs. 1 StPO verbürgten Grundsatz der freien Verteidigung Rechnung getragen werden.

Oberlandesgericht Düsseldorf, IV-1 RBs 42/19

Abschliessend stellt das OLG klar, dass es auf der Hand liegt, dass die Wahl einer mit der Anstaltssicherheit und -ordnung nicht zu vereinbarenden Form der Nachrichtenübermittlung durch ein Mobiltelefon nicht durch § 148 Abs. 1 StPO gedeckt sein kann.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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