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Schlagwort: Sustainability

Rechtsanwalt für Sustainability & ESG: Das Schlagwort Sustainability, auch Nachhaltigkeit genannt, hat in der Rechtswissenschaft im Bereich des Umwelt- und Wirtschaftsrechts (etwa bei ESG-Kriterien) eine besondere Bedeutung. Dahinter verbirgt sich die Idee, dass wirtschaftliches Handeln im Einklang mit den sozialen, ökologischen und ökonomischen Bedürfnissen der Gesellschaft stehen muss, um langfristig tragfähig zu sein. Im Umweltrecht bezieht sich Nachhaltigkeit auf den Schutz natürlicher Ressourcen und die Minimierung von Umweltbelastungen. Im Wirtschaftsrecht geht es darum, nachhaltige Geschäftsmodelle zu schaffen und negative Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft zu vermeiden. Unternehmen müssen sich daher mit Fragen der Nachhaltigkeit auseinandersetzen und sicherstellen, dass ihre Geschäftspraktiken und Produkte den Anforderungen der Nachhaltigkeit entsprechen.

Unsere kleine Kanzlei berät in ausgewählten Bereichen zu den Themen Sustainability / ESG. Unser Ziel ist die zielgerichtete Unterstützung im Bereich des sozialen Arbeitsrechts, der nachhaltigen Gestaltung von Verträgen und Beratung bei der Umsetzung von Nachhaltigkeitsrichtlinien. Hierzu gehört auch die juristische Überprüfung von Lieferanten- und Beschaffungsketten. Ein Schwerpunkt ist natürlich der Bereich digitaler Produkte: IT-Sicherheit, IT-Arbeitsrecht, Batterierecht und Rohstoffrecht unter den Aspekten eines gemeinwohlverträglichen, sozialen Agierens spiegeln unsere eigene Kanzleiphilosophie wider. Dazu gehört, dass wir uns bewusst als kleine Kanzlei postiert haben, die zielgerichtet berät.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Vorsätzlicher Bankrott durch Verheimlichen von Bestandteilen des Vermögens

    Der Bundesgerichtshof (1 StR 337/15) konnte sich zum vorsätzlichen Bankrott äussern und hier im Bereich der Verjährung klarstellen wie Fristen zu berechnen sind: Es ging um die Frage, ob ein zu Anfangs verheimlichtes Vermögen ab dann als Tathandlung der Verjährungsfrist unterliegt oder ob – bedingt durch ein fortdauerndes Verheimlichen! – eine Verjährung erst später, etwa bei der Restschuldbefreiung eintritt. Der BGH geht von letzterem aus:

    Vorsätzlicher Bankrott durch Verheimlichen von Bestandteilen des Vermögens im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist im Falle der Insolvenz einer natürlichen Person bei fortdauerndem Verheimlichen bis zur Restschuldbefreiung erst dann beendet, wenn diese erteilt wird. (…)

    Bei der Insolvenz einer natürlichen Person dauert im Falle des Verheimlichens von Vermögensbestandteilen im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB der Angriff auf das geschützte Rechtsgut bei einer erstrebten Rest- schuldbefreiung jedenfalls so lange an, bis das Insolvenzgericht durch Be- schluss feststellt, dass der Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung erlangt hat (vgl. § 287a Abs. 1 Satz 1 InsO bzw. § 289 Abs. 1 Satz 2 InsO in der im Tatzeitraum geltenden Fassung). Denn die Pflicht, ohne besondere Nachfrage Vermögensbestandteile zu offenbaren, besteht gemäß §§ 20, 97 InsO nicht nur nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch noch nach dessen Abschluss im Restschuldbefreiungsverfahren fort (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012 – IX ZB 70/10, ZInsO 2012, 751). Tatbestandsmäßige Handlungen sind in diesem Verfahrensstadium weiter möglich (vgl. Radtke/ Petermann, MüKo-StGB, 2. Aufl., Vor §§ 283 ff. Rn. 96 mwN). Auch ist das Tatunrecht der Bankrottstraftat in solchen Fällen erst dann in vollem Umfang verwirklicht, wenn die Restschuldbefreiung erlangt ist, weil die vorsätzliche Verletzung dieser Pflicht einen zwingenden Versagungsgrund für die beantragte Restschuldbefreiung darstellt (vgl. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Bis dahin wird durch weiteres Verheimlichen von Vermögensbestandteilen das materielle Unrecht der Tat vertieft, weil hierdurch der Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuiert wird.

    Die Entscheidung ist dogmatisch gesehen durchaus interessant, bedeutet für Betroffene aber vor allem eines: Wer sauber aus allem raus kommen möchte muss von Anfang an ehrlich mitarbeiten. Es gibt bei laufender Insolvenz mit dem BGH nicht die Möglichkeit, einfach durch langes Schweigen die Sache auszusitzen, insoweit war auch klar, dass man ein schlicht fortdauerndes Fehlverhalten nicht auch noch strafrechtlich privilegieren wird.

  • Steuerstrafrecht: Schwelle zur Hinterziehung „in großem Ausmaß“ bereits bei 50.000 Euro

    Der Bundesgerichtshof (1 StR 373/15) hat sich im Steuerstrafrecht postiert und seine bisherige Rechtsprechung nach unten korrigiert:

    Die Strafkammer hat für den Veranlagungszeitraum 2007 einen beson- ders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO angenommen. Sie ist davon ausgegangen, dass die Schwelle zur Hinterziehung „in großem Ausmaß“ bereits dann überschritten ist, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt steuer- lich erhebliche Tatsachen verschweigt und den Steueranspruch damit in einer Höhe von mehr als 50.000 Euro gefährdet. Nach der bisher geltenden Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs liegt die Wertgrenze in Fällen dieser Art allerdings bei 100.000 Euro (…) An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht fest. Aus folgenden Erwägungen ist eine einheitliche Wertgrenze von 50.000 Euro angemessen.

  • Werkvertrag: Zum Mangel bei einem Werk

    Um einen sehr praxisnahen Streitfall im Bereich handwerklicher Leistungen ging es in einer BGH-Entscheidung (BGH, VII ZR 210/13): Liegt ein Mangel vor, wenn der Fliesenleger hinsichtlich verlegter Fliesen nicht ordentlich über (nicht) zu verwendendes Reinigungsmittel informiert? Spontan liegt die Antwort nahe: Wohl nicht, was auch der BGH erkennt. Allerdings sahen es die Vorinstanzen anders.

    So muss der BGH nochmals daran erinnern, dass bei einem Werkvertrag die Mangelhaftigkeit zeitlich erst einmal im Bereich der Abnahme zu verorten ist – wenn später ein Fehler auftritt darf dies nicht automatisch zur Bewertung eines Mangels heran gezogen werden:

    In dem unstreitigen jetzigen Zustand der Fugen, die Schadstellen aufweisen und jedenfalls teilweise zerstört sind, liegt noch kein Mangel des Werks der Beklagten. Das Berufungsgericht übersieht bei dieser Annahme, dass es für die Beurteilung, ob ein Werk mangelhaft ist, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Abnahme ankommt und dass die Beschädigungen der Fugen erst später vorlagen. Mit einem nach einer durchgeführten Abnahme eingetretenen Zustand kann die Mangelhaftigkeit eines Werks allein nicht begründet werden.

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  • AGB-Recht: Bindungsfrist von 3 Monaten ist unwirksam

    Der Bundesgerichtshof (V ZR 208/14) hat festgestellt, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der Antragende an sein Angebot länger als drei Monate gebunden ist unwirksam sind. Dies ist angesichts der klaren Wortwahl des §308 Nr.1 BGB nicht allzu überraschend, gleichwohl interessant: Zum einen stellt der BGH hier klar, dass ein Lösungsrecht die bisherige Rechtsprechung unverändert lässt; zum anderen kann der BGH nochmals betonen, dass die früher genutzten Kriterien wie weit entfernter Geschäftssitz heute keine andere Bewertung mehr zulassen:

    Die Bindungsfrist von drei Monaten ist unangemessen lang im Sinne von § 308 Nr. 1 BGB, weil sie wesentlich über den in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitraum von vier Wochen hinausgeht. So liegt es, wenn die Bindungsfrist des Kunden an sein Angebot mehr als sechs Wochen beträgt (Senat, Urteil vom 17. Januar 2014 – V ZR 5/12, NJW 2014, 857 Rn. 10). Geht die Bindungsfrist wesentlich über den in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitraum hin- aus, stellt dies nur dann keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn der Verwender hierfür ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, hinter welchem das Interesse des Kunden an dem baldigen Wegfall seiner Bindung zurückstehen muss (Senat, Urteile vom 11. Juni 2010 – V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 8, vom 27. September 2013 – V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 14 f. und vom 17. Januar 2014 – V ZR 5/12, NJW 2014, 857 Rn. 11).

    Die von dem Berufungsgericht angestellten Erwägungen (die Vielzahl der am Vertragsschluss Beteiligten und die durch deren Ortsverschiedenheit bedingte Verlängerung der Postlaufzeiten) ergeben das erforderliche schutzwürdige Interesse der Beklagten nicht. Die Vielzahl von Beteiligten und eine weite Entfernung des Geschäftssitzes des Bauträgers von dem Wohnsitz des Kunden sind angesichts der Möglichkeiten elektronischer Kommunikation (per Fax und E-Mail) nicht mehr als Gründe anzuerkennen, die ein schutzwürdiges Interesse des Verwenders an einer Verlängerung der Fristen für die Bindung des Kunden an sein Angebot begründen (Senat, Urteil vom 17. Januar 2014 – V ZR 5/12, aaO Rn. 11).

  • Fracke: OLG Hamm schliesst sich OLG Köln an bei Schwacke-Fraunhofer-Mietwagenpreis

    Nunmehr hat sich bei der Frage der Kosten eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall auch das Oberlandesgericht Hamm (9 U 142/15) dahin gehend geäußert, dass als Schätzungsgrundlage zur Ermittlung des angemessenen Normaltarifs für Mietwagenkosten die sogenannte Mittelwertlösung aus Schwacke- und Fraunhofer-Liste („Fracke“) vorzugswürdig ist:

    Berücksichtigt man die allgemein aufgezeigten Vor- und Nachteile sowohl des Schwacke Automietpreisspiegels als auch des Fraunhofer Marktpreisspiegels Mietwagen, so erscheint es dem Senat in der Tat sachgerecht, keine der beiden Listen isoliert heranzuziehen, sondern im Rahmen der dem Gericht offenstehenden freien Schätzung des angemessenen Normaltarifs gemäß § 287 ZPO auf den Mittelwert zwischen den beiden Markterhebungen abzustellen.

    Dies entspricht der wohl aktuellen Linie des OLG Köln, widerspricht aber der aktuellen Linie des OLG Düsseldorf, auf die das OLG Hamm auch ganz konkret Bezug nimmt und sie ausdrücklich verwirft. Die Frage der Mietwagenkosten bleibt damit spannend und regional differenziert.

    Dazu auch: Unsere Übersicht zu den Mietwagenkosten

  • Verkehrsunfall: Angemessene Sachverständigenkosten

    Beim Amtsgericht Siegburg (113 C 191/15) ging es mal wieder um die Frage, ob Kosten für einen Sachverständigen der Höhe nach angemessen waren. Dabei betont das Gericht im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung, dass es dem Geschädigten nicht obliegt, sich sämtliche Marktpreise von Sachverständigen vor einer Beauftragung zu Gemüte zu führen:

    Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dagegen damit begnügen, einen ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 Rn. 7 a.E.). Das ist auch sachgerecht, denn ein Unfallgeschädigter kann in der Regel zumindest ein gewisses Gefühl für die Angemessenheit eines Mietwagenpreises haben, weil er bereits in der Vergangenheit ein Fahrzeug angemietet hat, z.B. im Urlaub oder in anderem unfallunabhängigen Zusammenhang; jedenfalls aber weil er den Mietpreis in Relation zum Kaufpreis eines Fahrzeugs setzen kann. Vergleichbare Anhaltspunkte für die Angemessenheit eines Preises für die Arbeit eines Kfz-Sachverständigen werden dem nicht unfallerfahrenen Geschädigten hingegen in aller Regel fehlen.

  • Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden: Haltefrist für das Unfallfahrzeug

    Das Amtsgericht Langenfeld (34 C 249/15) hat zu der Frage, ob der Geschädigte der auf Gutachtenbasis abrechnet, fiktive Reparaturkosten (Nettobetrag) bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne den Abzug des Restwertes verlangen kann, wenn er den beschädigten Wagen- ggfs. nach einer Teilreparatur – weiternutzt, festgestellt:

    Der Bundesgerichtshof hat in den sog. 130%-Fällen (wenn der Geschädigte den Schaden tatsächlich sachgerecht hat reparieren lassen und wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert bis zu 130 % übersteigen) ausdrücklich entschieden, dass die Sechs-Monats-Frist keine materiell-rechtliche Fälligkeitsvoraussetzung ist (BGH, NJW 2009, 910). Dass diese Rechtsprechung auch auf den hier vorliegenden Fall der fiktiven Schadensabrechnung unterhalb der Grenze des Wiederbeschaffungswertes übertragen werden kann hat ein Mitglied des insoweit entscheidenden VI. Senates des Bundesgerichtshofes in einem veröffentlichen Aufsatz vertreten. (vgl. Wellner, NJW 2012, 7 ff. – S. 8-) Dieser Rechtsauffassung folgt das Gericht.

  • Verkehrsunfall: AG Aachen zu den erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Das Amtsgericht Aachen (102 C 169/14) sieht keine Probleme bei einer Berechnung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall an Hand der Schwacke-Liste, auch wenn das OLG Köln hierzu eine andere Ansage gegeben hat:

    Zwar sind die angemessenen Mietwagenkosten im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln mit Urteilen vom 01.08.2013 – 15 U 9 / 12 – und vom 30.07.2013 – 15 U 112 / 12 unter Verwendung einerseits der Schwacke Liste und andererseits der Fraunhofer Tabelle zu berechnen.

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergleiche Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 7 /09 – , zitiert nach juris) liegt aber auch eine Berechnung allein aufgrund der Schwacke Liste grundsätzlich im Rahmen desjenigen Ermessensspielraums, der dem Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 eingeräumt wird. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Rahmen seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO, weil erhebliche Bedenken gegen die Anwendung der Fraunhofer Liste aufgrund ihres Zu-Stande-Kommens und der damit verbundenen Interessen der Versicherungswirtschaft bestehen und zudem auch diese Liste für einen Unfallgeschädigten nicht ohne weiteres allgemein zugänglich ist.

    Die Entscheidung erweist sich als sehr lebensnah in ihrer Begründung, insbesondere wenn es um die Details geht, etwa bei der Frage, wie ein „Normalbürger“ überhaupt bewerten soll, was ein üblicher Preis ist und was nicht, wobei das Gericht berücksichtigt, dass etwa die Preise der Schwackeliste nicht kostenlos im Internet abgefragt werden können.

    Dazu auch bei uns: Übersicht zum Ersatz von Mietwagenkosten nach einem verkehrsunfall
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  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bei mangelnder Leistungsfähigkeit und nicht gezahltem Lohn

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bei mangelnder Leistungsfähigkeit und nicht gezahltem Lohn

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bei nicht gezahltem Lohn: Der Bundesgerichtshof (5 StR 16/02) hat klargestellt, dass eine Strafbarkeit wegen § 266a Abs. 1 StGB auch im Raum steht, wenn man zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leistungsfähig war, es aber bereits vorher bei Anzeichen von Liquiditätsproblemen unterlassen hat, Sicherungsvorkehrungen für die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zu treffen – und dabei billigend in Kauf genommen hat, daß diese später nicht mehr erbracht werden können. Denn mit dem BGH setzt das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen nicht voraus, daß an die Arbeitnehmer tatsächlich Lohn abgeführt wurde.

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  • Kein Computerbetrug bei absprachewidriger Nutzung einer Bankkarte

    Kein Computerbetrug bei absprachewidriger Nutzung einer Bankkarte

    Der zweite Senat des Bundesgerichtshofs (2 StR 16/15) hat recht ausführlich dargestellt, dass die nur absprachewidrige Nutzung einer im Übrigen samt Geheimzahl überlassenen Geldkarte – auch wenn die Überlassung am Ende auf einer Täuschung beruht – jedenfalls keinen Computerbetrug darstellt. Denn, so der BGH, der Tatbestand ist so auszuzulegen, dass keine unbefugte Verwendung dann vorliegt, wenn man mit Wissen und Wollen des Karteninhabers agiert. Aber: Diese Rechtsprechung ist keinesfalls ohne Kritik. Andere Senate des BGH haben Zweifel an dieser Rechtsauffassung geäußert.

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  • Widerrufsrecht: Ausübung ist losgelöst von Motivation möglich – kein Missbrauch

    Beim Bundesgerichtshof (VIII ZR 146/15) ging es um die Frage, ob einem Verbraucher die Ausübung eines zustehenden Widerrufsrechts versagt werden kann, wenn dieser vermeintlich treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich handelt. Der klagende Händler sah dies gegeben, wenn etwa ein Verbraucher nicht wegen Unzufriedenheit sondern wegen eines günstigeren Preises das Widerrufsrecht nutzen möchte. Dies lehnte der BGH aber – zu Recht – ab, wie der Pressemitteilung zu entnehmen ist:

    Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe und der Widerruf deshalb unwirksam sei. Denn das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft bestehe, damit der Verbraucher die Ware prüfen könne. Aus diesem Grund habe der Kläger aber nicht widerrufen, sondern vielmehr um (unberechtigt) Forderungen aus der „Tiefpreisgarantie“ durchzusetzen (…)

    Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zusteht, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat. Dem steht nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

    Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt.

    Die Entscheidung überrascht nicht und bereits die Argumentation des Klägers geht fehl, denn das Widerrufsrecht schützt nicht nur vor unliebsamen Überraschungen in der Kaufsache selbst sondern kann durchaus auch wirtschaftliche Überlegungen abdecken, etwa einen Fehlkauf zu einem zu hohen Preis. Der BGH hat insoweit konsequent und korrekt darauf verwiesen, dass schon keine Begründung beim Widerruf angegeben werden muss – andererseits, wenn ein Kunde Bestellungen nur aufgibt, um den Widerruf auszuüben und somit den Händler zu „schädigen“ kann dies durchaus missbräuchlich sein. Ein solcher Fall, insbesondere der Nachweis, dürfte aber eher schwer fallen.

  • Zur Störerhaftung eines Bewertungsportals

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-16 U 2/15) hat sich zur Störerhaftung eines Bewertungsportals geäußert (dazu aber auch die höchstrichterliche Rechtsprechung im Auge haben):

    1. Nimmt ein negativ bewerteter Arzt den Betreiber eines Internetportals zur Bewertung von Ärzten und Angehörigen sonstiger Heilberufe auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung von persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen eines Dritten in Anspruch, die dieser seiner (negativen) Bewertung über ein von dem Portalbetreiber vorgehaltenes Freitextfeld hinzugefügt hat, setzt eine unmittelbare Störerhaftung des Portalbetreibers voraus, dass dieser sich den Textbeitrag des Dritten zu eigen gemacht hat, was bei einer unveränderten, wörtlichen Übernahme und Veröffentlichung des Textbeitrags zu verneinen ist. Eine vor der Veröffentlichung entweder manuell oder automatisiert durchgeführte Überprüfung des Texts auf in diesem enthaltene „Schimpfwörter“ bewirkt nicht, dass für andere Nutzer des Portals der Eindruck entsteht, dass sich der Portalbetreiber den Inhalt der Veröffentlichung zu eigen gemacht hat.
    2. Eine mittelbare Störerhaftung des Portalbetreibers kommt grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn dieser von dem von einer negativen Äußerung oder Bewertung Betroffenen unterrichtet wird; erst dann trifft ihn eine Rechts- und Prüfpflicht, um zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Als Hostprovider ist der Portalbetreiber grundsätzlich nicht verpflichtet, (Text-) Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Auch die berufliche Stellung des Betroffenen als Arzt führt zu keiner anderen Bewertung, zumal dieser durch die beanstandeten negativen Äußerungen lediglich in der weniger schutzwürdigen Sozialsphäre betroffen wird.
  • Wettbewerbsrecht: Zur Kostenerstattung bei nur teilweise berechtigter Abmahnung

    Beim Bundesgerichtshof (I ZR 61/14) finden sich einige sehr verständliche Zeilen zur Frage, wie man die Kostenerstattung zu berechnen hat, wenn eine Abmahnung nur teilweise erfolgreich ist, etwa weil man einfach zu viel verlangt hat. Beachten Sie, dass der BGH diese Rechtsprechung inzwischen ausgebaut hat.

    Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (BGH, GRUR 2010, 744 Rn. 52 – Sondernewsletter). Die Klägerin hat ihrer Abmahnung einen Gegenstandswert von 10.000 € zugrunde gelegt. Der Antrag, mit dem sie im Rechtsstreit überwiegend durchdringt, hat einen Wert von 5.000 €. Letztlich erfolgreich ist dieser Antrag nur bezogen auf die konkrete Verletzungsform, so dass der Gegenstandswert des berechtigten Teils der Abmahnung – die das Unterlassungsbegehren der Klägerin ebensowenig wie der streitgegenständliche Unterlassungsantrag auf die konkrete Verletzungsform beschränkt – 4.000 € beträgt. Den über die konkrete Verletzungsform hinausgehenden Teil der Abmahnung bemisst der Senat mit 20% des anteiligen Betrags von 5.000 €. Von den geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 335,90 € entfallen demnach 40 % – also 134,36 € – auf den begründeten Unterlassungsanspruch.

    Dazu auch bei uns: Kosten der Abmahnung sind auf einstweilige Verfügung anzurechnen

  • LG Düsseldorf: Social-Media-Plugins möglicher Weise unzulässig

    Eine aktuelle Entscheidung des LG Düsseldorf (12 O 151/15, hier als PDF), herbeigeführt durch eine Klage der Verbraucherzentrale, sorgt für Aufsehen: Die Entscheidung geht in die Richtung, dass ein unreflektierter Einsatz von Social-Media-Plugins wie dem Facebook-Like-Button einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Der Kollege Schwenke hat bereits bei Allfacebook die Entscheidung sehr umfassend kommentiert, daher möchte ich mich im Folgenden eher kurz halten.

    Beachten Sie dazu unseren Sammel-Artikel zu Datenschutz & Social-Media-Plugins.
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  • Zwei Ordnungswidrigkeiten = Ein Fahrverbot

    Bereits im April 2015 fragte das Oberlandesgericht Hamm (3 RBs 116/15) beim Bundesgerichtshof nach:

    Kann bei zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen, die jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können und über die gleichzeitig zu urteilen ist, stets lediglich ein einheitliches Fahrverbot verhängt werden oder ist es möglich, hinsichtlich jeder Ordnungswidrigkeit gesondert ein Fahrverbot – mithin zwei Fahrverbote nebeneinander- zu verhängen?

    Nun hat der BGH (4 StR 227/15) geantwortet:

    Wird über zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen und jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können, gleichzeitig ent- schieden, so ist nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen.

    Hierzu führt der BGH insbesondere aus:

    Darüber hinaus spricht aber auch der Sinn und Zweck der Regelung über das Fahrverbot dafür, dass bei mehreren Ordnungswidrigkeiten in demselben Verfahren nur auf ein Fahrverbot zu erkennen ist. Denn das Fahrverbot soll als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme spezialpräventiv wirken (…) Dies verlangt eine Gesamtbetrachtung aller abzuurteilenden Taten und eine Bemessung der Dau- er des Fahrverbots entsprechend dem sich aus dieser Gesamtbetrachtung ergebenden Einwirkungsbedarf auf den Betroffenen (…) Diesen Erfordernissen des spezialpräventiven Charakters der Nebenfolge und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird die Verhängung eines einheitlichen Fahrverbotes gerecht, während die vom vorlegenden Oberlandesgericht befürwortete wechselseitige Berücksichtigung des jeweils anderen Fahrverbots im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfungen gerade in einem auf rasche Erledigung angelegten Bußgeldverfahren als wenig zweckmäßig erscheint