Schlagwort: Sustainability

Rechtsanwalt für Sustainability & ESG: Das Schlagwort Sustainability, auch Nachhaltigkeit genannt, hat in der Rechtswissenschaft im Bereich des Umwelt- und Wirtschaftsrechts (etwa bei ESG-Kriterien) eine besondere Bedeutung. Dahinter verbirgt sich die Idee, dass wirtschaftliches Handeln im Einklang mit den sozialen, ökologischen und ökonomischen Bedürfnissen der Gesellschaft stehen muss, um langfristig tragfähig zu sein. Im Umweltrecht bezieht sich Nachhaltigkeit auf den Schutz natürlicher Ressourcen und die Minimierung von Umweltbelastungen. Im Wirtschaftsrecht geht es darum, nachhaltige Geschäftsmodelle zu schaffen und negative Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft zu vermeiden. Unternehmen müssen sich daher mit Fragen der Nachhaltigkeit auseinandersetzen und sicherstellen, dass ihre Geschäftspraktiken und Produkte den Anforderungen der Nachhaltigkeit entsprechen.

Unsere kleine Kanzlei berät in ausgewählten Bereichen zu den Themen Sustainability / ESG. Unser Ziel ist die zielgerichtete Unterstützung im Bereich des sozialen Arbeitsrechts, der nachhaltigen Gestaltung von Verträgen und Beratung bei der Umsetzung von Nachhaltigkeitsrichtlinien. Hierzu gehört auch die juristische Überprüfung von Lieferanten- und Beschaffungsketten. Ein Schwerpunkt ist natürlich der Bereich digitaler Produkte: IT-Sicherheit, IT-Arbeitsrecht, Batterierecht und Rohstoffrecht unter den Aspekten eines gemeinwohlverträglichen, sozialen Agierens spiegeln unsere eigene Kanzleiphilosophie wider. Dazu gehört, dass wir uns bewusst als kleine Kanzlei postiert haben, die zielgerichtet berät.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Wettbewerbsverstoß: Streitwerte bei Unterlassungsanträgen im einstweiligen Verfügungsverfahren zu Informationspflichten und AGB

    Doch mit einigem Befremden habe ich die Entscheidung des OLG Celle (13 W 6/16) zur Kenntnis genommen, die sich Streitwerten in Wettbewerbsprozessen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes widmet und feststellt:

    Im einstweiligen Verfügungsverfahren sind regelmäßig Streitwerte bei Verstößen gegen die Pflichten

    • zur Information über das Muster-Widerrufsformular gem. (…) mit 2.000 €,
    • zur Information bei Verbraucherverträgen und Verträgen im elektronischen Rechtsverkehr (…) mit 2.000 € je Pflichtinformation,
    • die Verwendung einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit 2.000 € je angegriffener Klausel,
    • die nach § 1 PreisangabenVO (PAngV) vorgeschriebenen Pflichtangaben mit 2.000 € je Pflichtangabe, zu bewerten.

    Nun sind die Streitwerte recht niedrig, was viele Abgemahnte freuen dürfte, dennoch ist diese Auflistung, bei der eine Streitwertberechnung im Einzelfall zur einfachen arithmetischen Rechenoperation verkommt, abzulehnen. Zum einen sind bereits die genannten 2.000 Euro trotz der umfänglichen Begründung eher willkürlich, wenn man sieht, dass das Gericht ignoriert, dass der Gesetzgeber ausdrücklich bei allen Marktverhaltensregeln ausserhalb des UWG den Streitwert des §51 Abs.3 GKG von 1.000 Euro wünschte. Weiterhin ergibt sich aus §51 Abs.3 GKG, dass eine schlichte Addition von einzelnen Streitwerten pro Vorfall gerade nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Doch auch wer all das ignorieren möchte muss sich der Tatsache stellen, dass der Bundesgerichtshof aus gutem Grund klar gestellt hat: Es gibt keine Regelstreitwerte im Wettbewerbsrecht. Und genau das wird hier gemacht.

  • Filesharing: LG Düsseldorf zur Beweislast bei Filesharing-Klage

    Das Landgericht Düsseldorf (12 S 2/15) hat im Februar 2016 nochmals seine Einstellung zur Beweislast bei Klagen nach Filesharing-Urheberrechtsverletzungen betont:

    Diese Grundsätze gelten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch für die Fälle urheberrechtswidrigen Verbreitens von Software, Filmen und Spielen im Internet mittels einer Filesharing-Software. Allerdings trifft den in Anspruch genommenen Beklagten, will er einer Haftung entgehen, eine sekundäre Darlegungslast im Rahmen der es dem Beklagten obliegt, Umstände vorzutragen, aus denen sich die Möglichkeit der Nutzung seines Internetanschlusses durch Dritte ergibt, und in diesem Zusammenhang auch das Ergebnis von ihm durchgeführter Befragungen mitzuteilen (vgl. zuletzt BGH WRP 2016, 57 – Tauschbörse I; WRP 2016, 66 – Tauschbörse II; WRP 2016, 73 – Tauschbörse III). Die sekundäre Darlegungslast trägt dem Umstand Rechnung, dass der Rechteinhaber regelmäßig keine Kenntnisse über die engere häusliche Sphäre eines Internet-Anschlussinhabers hat, diesem jedoch Angaben möglich und zumutbar sind (vgl. BGH NJW 2014, 2360 – BearShare). Dabei hat der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen jeweils ausgeführt, dass die sekundäre Darlegungslast nicht zu einer echten Beweislast verkehrt werden darf. Die Beweislastverteilung wird durch die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers nicht umgekehrt und der Anschlussinhaber ist auch nicht über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO) hinausgehend verpflichtet, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Vielmehr genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (…)

    Damit vertritt das LG Düsseldorf eine vollkommen andere Auffassung als etwa das LG Köln, zugleich zeigt sich, dass sich – je nach Gerichtsstandort, von Bielefeld fange ich hier gar nicht erst an – erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten gerade für Familien bieten.

  • Wettbewerbsrecht: Verstoss gegen Produktsicherheitsgesetz ist Wettbewerbsverstoss

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-15 U 38/15) hat entschieden, dass es sich bei § 3 Abs. 2 S. 1 ProdSG um eine gesetzliche Vorschrift beinhaltet, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Vorgabe des Produktsicherheitsgesetzes, auf gesundheitliche und Sicherheits-Risiken hinzuweisen ist damit eine Marktverhaltensregel. Diese Einstufung hat durchaus beachtliche Konsequenzen, so gehen hiermit erhebliche Informationspflichten einher, die sich auch – wie im vorliegenden Fall – aus DIN-Normen ergeben können. Gerade beim Vertrieb von Produkten ist damit konkret zu prüfen, ob DIN-Normen eingehalten wurden und welche Informationspflichten sich aus der DIN konkret ergeben.
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  • Urheberrecht: Nachvergütungsanspruch für Zeitungsfotografen

    Einem freien hauptberuflichen Journalisten, der einem Verlag in Tageszeitungen veröffentlichte Fotobeiträge für 10 Euro netto pro Beitrag zur Verfügung stellt, kann ein Nachvergütungsanspruch nach § 32 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zustehen. Dieser kann auch für die Jahre 2010 bis 2012 entsprechend den Gemeinsamen Vergütungsregeln zu
    Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistinnen zu berechnen sein. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 11.02.2016 unter weitgehender Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Bochum entschieden.
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  • Illegales Autorennen auf einem Parkplatz

    Illegales Autorennen auf Parkplatz: Das Oberlandesgericht Hamm (2 Ss OWi 934/08) macht deutlich, dass Urteilsfeststellungen notwendig hinreichend formuliert sein müssen, wenn es um den Tatvorwurf eines illegalen Autorennens geht.

    Hinweis: Inzwischen handelt es sich hierbei um einen ausdrücklichen Tatbestand, siehe zur Strafbarkeit illegaler Autorennen hier bei uns

    Wenn nicht zu erkennen ist, ob der genutzte Fahrzeug überhaupt zum „öffentlichen Verkehrsraum“ gehört kann eine Verurteilung keinen Bestand haben:

    Nach der auf die erhobene Sachrüge hin vorzunehmenden Überprüfung des angefochtenen Urteils tragen die Feststellungen eine Verurteilung der Betroffenen an der vorsätzlichen Teilnahme an einem nicht genehmigten Autorennen gem. § 29 Abs.1 StVO nicht. Nach dieser Vorschrift sind Fahrzeugrennen im öffentlichen Verkehrsraum verboten (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflg., § 29 StVO, Rdnr. 2).

    Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht hinreichend deutlich, ob es sich bei dem Parkplatz der Filiale L, auf dem das streitgegenständliche Autorennen stattgefunden haben soll, um einen „öffentlichen Verkehrsraum“ handelt.

    Die Ausführungen des Amtsgerichts Schwerte erschöpfen sich insoweit in der Feststellung, dass sich die Betroffenen am Tattag gegen 22:30 Uhr auf diesem Parkplatz getroffen haben. Weitergehende Feststellungen dazu, ob dieser Parkplatz ausdrücklich oder stillschweigend von der Firma L für jedermann zur Benutzung zugelassen ist (zu vgl. Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflg., § 1 StVO, Rdnr. 6, 8), fehlen. So ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen zudem auch nicht, ob der Parkplatz – wie von den Betroffenen vorgetragen – ein Privatgrundstück ist, ob dieses mit einer Schranke gesichert ist, ob diese funktionsfähig war und nur von Kunden der Firma L und damit zu den Öffnungszeiten betätigt werden kann. Auch fehlen Ausführungen dazu, ob das Parkplatzgelände mit Wissen und Duldung der Firma L auch zu anderen Zwecken benutzt wird. Allein der Umstand, dass es sich bei der Örtlichkeit um einen Parkplatz eines Einkaufsmarktes handelt, lässt einen sicheren Schluss auf dessen „Öffentlichkeit“ nicht zu (zu vgl. die Einzelfallkonstellationen bei Hentschel, a.a.O., § 1 StVO,Rdnr. 13 ff.).

  • Filesharing-Abmahnung: Was tun?

    Um die Filesharing-Abmahnung ranken sich viele Mythen, etwa warum solche Abmahnungen „ganz klar“ wirkungslos sind oder wie man sich zwingend verhalten soll.

    Auf dieser Seite werden die nach Erfahrung von Rechtsanwalt Jens Ferner wichtigsten und aktuellsten Aspekte in aller Kürze angesprochen sowie die Frage „Was tun nach einer Filesharing-Abmahnung“. In den folgend aufgelisteten Mythen spiegeln sich dabei die Erfahrungen der letzten Jahre wider, in denen die Anwaltskanzlei Ferner zahlreiche Betroffene bei Abmahnungen beraten und vertreten hat. Heute ist unsere Kanzlei bei solchen Abmahnungen nicht mehr tätig.

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  • Bundesgerichtshof zu Filesharing (2016): Streitwert und Störerhaftung

    Der Bundesgerichtshof hat sich im Mai 2016 erneut zur Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen („Filesharing“-Abmahnungen) geäußert und wenn man der Pressemitteilung Glauben schenken darf, so wurde die Position der Abgemahnten, insbesondere abgemahnter Familien, deutlich verbessert.

    So liest sich zum anzusetzenden Streitwert folgender Absatz erst einmal harmlos, geradezu selbstverständlich:

    Die vom Landgericht vorgenommene schematische Bemessung des Gegenstandswerts wird dem Umstand nicht gerecht, dass die zukünftige Bereitstellung eines Werks in einer Internet-Tauschbörse nicht nur die Lizenzierung des Werks, sondern seine kommerzielle Auswertung insgesamt zu beeinträchtigen droht. Die hiernach für die Bemessung des Gegenstandswerts erforderlichen tatsächlichen Feststellungen – etwa zum wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts, zur Aktualität und Popularität des Werks, zur Intensität und Dauer der Rechtsverletzung sowie zu subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers – hat das Landgericht bislang nicht getroffen.

    Die gerichtliche Praxis beschftigen diese Aspekte bisher aber gar nicht. Insbesondere Fragen der subjektiven Vorstellungen des Filesharers oder zur Intensität der Rechtsverletzung werden sogar eher ignoriert als dass sie Relevanz hätten. Hier bietet sich bereits ein erster Ansatzpunkt.

    Noch mehr Sprengstoff bietet aber dieser Abschnitt, der kurz und unspektakulär festhält:

    Der Beklagten war eine entsprechende Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.

    Wenn das so im Urteil steht würde die bisher so problematische Situation der Störerhaftung in deutschen Haushalten massiv entschärft, insbesondere wenn auch Gäste nicht weiter zu belehren/kontrollieren sind. Nicht nur Wohngemeinschaften, Familien insgesamt würden sich plötzlich auf einem vollkommen anderen Gebiet bewegen, wenn der Zugang zum Internet geteilt wird. Sollte der BGH das derart klar in seine Entscheidungsgründe schreiben, würde die Störerhaftung in der Form, wie sie seit 2010 Abmahnungen im Bereich des Filesharings möglich gemacht hat, deutlich in sich zusammenfallen.

    Wie immer: Es liegt nur die Pressemitteilung des BGH vor. Es werden Wochen bis Monate vergehen, bis die Entscheidung insgesamt, mit ihren Urteilsgründen, veröffentlicht wird. Bis dahin sollte man sich in allzu euphorischen Ausbrüchen zurückhalten. Für laufende Verfahren besteht nun aber eine sehr undankbare Situation, Prozessvertreter von Abgemahnten werden sicherlich bemüht sein, laufende oder anstehende Verfahren nun massiv hinaus zu zögern, um diese Entscheidungen berücksichtigen zu können. Naheliegend wäre es jedenfalls.

  • Bußgeld nach Geschwindigkeitsüberschreitung: Verifizierung des ordnungsgemäßen Zustands des Geschwindigkeitsmessgeräts

    Das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2 Ws 221/15) macht deutlich, dass man niemals bei „Blitzerfotos“ unterschätzen sollte, wie viel Verteidigungsmöglichkeit im technischen Bereich liegt:

    Wird für ein Geschwindigkeitsmessgerät keine Lebensakte geführt, obliegt der Bußgeldbehörde die Klärung der Frage, ob an dem Gerät nach der letzten Eichung Reparaturen vorgenommen worden sind. Hat sie dies nicht getan, kann das Amtsgericht die Sache gemäß § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. (…) Entschließen sich die Überwachungsbehörden, Private bzw. Geräte Privater für Verkehrsüberwachungen heranzuziehen, liegt es nahe, eine Beauftragung von der ordnungsgemäßen Dokumentation von Reparaturen etc. an den Geräten abhängig zu machen. Der bloße Verweis auf die Unversehrtheit der Sicherungsmarken reicht jedenfalls nicht aus.

    Hält das Gericht die Klärung der Frage, ob das Gerät nach der Eichung repariert oder sonst- wie verändert worden ist, für erforderlich, kann es erwarten, dass diese Frage durch die Bußgeldbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Ermittlungen durch Beifügen von Dokumenten bzw. Zeugenvernehmungen geklärt worden ist. Ist das nicht der Fall, liegt es nahe, die Sache gemäß § 69 Abs. 5 Satz 1 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.

    Wie immer aber entscheidet die nur an den Rechtsanwalt gewährte Akteneinsicht, inwieweit man sich hier erfolgreich zur Wehr setzen kann.

  • OLG Oldenburg: Rückschluss von THC-Wert auf subjektiven Sorgfaltsverstoß?

    Das OLG Oldenburg (2 Ss OWi 142/15) hat dem Bundesgerichtshof die Frage vorgelegt, ob quasi „automatisch“ bei der Feststellung des analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) während der Fahrt auf eine Sorgfaltspflichtverletzung und den subjektiven Sorgfaltsverstoß bezüglich des Fahrens unter Einwirkung berauschender Mittel zu schließen ist. Hintergrund ist die Problematik, dass nicht geklärt ist, ab wann ein Kraftfahrer nicht mehr mit der Einwirkung von Cannabis rechnen muss nachdem er Cannabis geraucht hat. Eine derartige Entscheidung des BGH würde die Rechtsprechung deutlich verschärfen, die davon geprägt ist, dass nicht selten ein subjektiver Sorgfaltsverstoss mangels Beweise zu verneinen ist.
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  • Kaufrecht: Kein Ausschluss der Gewährleistung durch Klausel „wie besichtigt“

    Beim Bundesgerichtshof (VIII ZR 261/14) ging es wieder einmal um die Frage der Auslegung einer „Besichtigungsklausel“ als Ausschluss einer Gewährleistung beim Kaufvertrag. Während man sich hier häufig im Bereich der Privatpersonen streitet, ging es an dieser Stelle tatsächlich um zwei Unternehmer und die Klausel

    „Wir liefern Ihnen 1 Stück fabrikneue Flachbett-CNC Zyklendrehmaschine […]. Im Zustand wie in unserem Lager in St. vorhanden und von Ihnen am 25.05.2009 besichtigt. Technische Daten wie in unserem Angebot vom 6.05.2009. Inkl. folgendem Zubehör: […].“ [später unter „Garantie“] „12 Monate auf die Maschine und 24 Monate auf die S. CNC Steuerung …“

    Tatsächlich sah die Vorinstanz hier einen Gewährleistungsausschluss, was der Bundesgerichtshof aber zurück gewiesen hat. Schon die Formulierung im Vertrag war insoweit in sich widersprüchlich:

    Das Berufungsgericht hat bereits nicht erwogen, ob der einleitende Passus der „Auftragsbestätigung“ angesichts der an späterer Stelle in eine ge- genläufige Richtung weisenden Garantie der Beklagten nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont der Klägerin überhaupt als ein Gewährleistungsausschluss verstanden werden kann oder ob darin nicht etwa nur ein warenbeschreibender Hinweis auf den im Zuge der Besichtigung konkretisierten und damit ausgesonderten Liefergegenstand (vgl. § 243 Abs. 2 BGB) gelegen hat.

    Das ist ein wesentlicher Aspekt, denn tatsächlich kann die Besichtigung auch nur dazu dienen, aus einem vorhandenen Bestand ein konkretes Verkaufsobjekt heraus zu konkretisieren.
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  • Rechtsanwalt zum Computerbetrug – Die Strafverteidiger in Alsdorf

    Allgemeines zum Computerbetrug

    Der Computerbetrug gehört weder zu den schwersten Delikten im deutschen Strafrecht noch zu den mildestens sondern bewegt sich im normalen Maß mit entsprechender Straferwartung. Er ist, je nach Form der Begehung, durchaus mit beachtlichen Konsequenzen verbunden, die sich auch schnell steigern können.

    Computerbetrug: Gesetzessystematik

    Der Computerbetrug soll Strafbarkeitslücken im Zusammenhang mit dem Betrug schliessen. Dabei geht es nicht darum, dass ein Betrug über oder durch Computer bzw. das Internet begangen wird, was einen normalen Betrug darstellt! Der Computerbetrug soll vielmehr den Fall erfassen, in dem nicht ein Mensch der „Getäuschte“ ist, sondern ein Schaden durch EInwirkung auf eine Datenverarbeitung erfolgt.

    Es fängt mit dem Tatbestand des Betruges an: „Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt (…)“, den erwartet eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, ohne Mindestfreiheitsstrafe.

    Wenn man dann einen beachtlichen Vermögensverlust herbeiführt oder gewerbsmäßig handelt, ist es bereits ein schwerer Computerbetrug mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten. Wenn man einen Computerbetrug als Bande begeht droht bereits eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Insoweit verweist der Tatbestand des Computerbetruges in seinem Absatz 2 auf die Tatbestände des Betruges.

    Der Computerbetrug ist einer der zahlreichen speziellen Tatbestände die den Betrug ergänzen. Dabei findet sich in Absatz 3 noch eine besondere Variante in Form des Vertreibens von Computerprogrammen zur Begehung eines Computerbetruges: „Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“. Neben §202c StGB existiert damit speziell für den Bereich des reinen Softwarevertriebs bzw. der Softwareentwicklung eine eigene Strafvorschrift.

    Verteidigungstaktik & spezielle Probleme bei einem Computerbetrug

    Die oben genannten Mindestfreiheitsstrafen sind zu berücksichtigen, bei typischen Abläufen des Computerbetrugs. Allerdings bietet sich die Option des „minder schweren Falls“ nach §263 Abs.5 StGB, die auch beim einem Computerbetrug zu beachten ist und somit bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen zumindest an der Strafzumessung noch gearbeitet werden kann.

    Die Besonderheiten liegen beim Computerbetrug in den Details:

    • Es muss „das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs“ betroffen sein, womit in einem weitreichenden Sinn alle Daten gemeint sind, auch PIN-Codes und weiter muss
    • ein „beeinflussen“ vorliegen, also ein einwirken auf den Datenverarbetungsvorgang im Sinne eines Mitbestimmens oder auch – umstritten – in-Gang-setzens.

    Erst hiernach kommen die vier Tatbestandsalternativen zum Tragen, die ebenso sauber geprüft werden müssen und häufig erhebliche Kenntnis von IT und IT-Abläufen benötigen:

    1. Die unrichtige Gestaltung des Programs beschreibt die Einwirkung auf den Programmcode, nicht die Bezugnahme auf die Verwendungsabsicht des Berechtigten;
    2. Besonders kompliziert ist die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten in Form der „Input-Manipulation“, die dringend von der unbeabsichtigten aber bestimmungsgemäßen Verwendung abzugrenzen ist;
    3. Äusserst umstritten ist die unbefugte Verwendung der Daten: Das beginnt bereits beim Tatbestandsmerkmal „unbefugt“ und der Frage wann dieses vorliegt und geht bis zur Frage, was eine Verwendung sein soll (Nutzung oder nur Einführung). Speziell in den Bankfällen ist dies von Bedeutung, wenn etwa eine EC-Karte rechtmäßig verwendet wird, aber der vereinbarte Abhebungsrahmen überschritten wird;
    4. Die sonst unbefugte Wirkung auf den Ablauf hat eine Auffangfunktion und wird gerne von den Instanzgerichten in ihrer Reichweite überdehnt.

    Eine besondere Ausweitung erfährt der Tatbestand des Computerbetrugs dadurch, dass mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits eine konkret-unmittelbare Vermögensgefährdung ausreichend ist um einen Vermögensschaden und damit einen Betrug anzunehmen. Hier muss in der Verteidigung sauber gearbeitet werden um die notwendigen Grenzen herauszuarbeiten und eine zu frühe Verurteilung abzuwehren.

    Übrigens: Kein Computerbetrug liegt vor, wenn Betrugstaten über das Internet begangen werden, dies ist ein „normaler“ Betrug“

    Pflichtverteidigung bei Computerbetrug?

    Der Computerbetrug ist ein Vergehen, so dass eine Pflichtverteidigung nur bei besonderen Umständen in Betracht kommt. Spätestens wenn die Begehung in Form der Bande vorliegt, ist die Mindeststrafe so hoch, dass schnell die Untersuchungshaft droht. Insgesamt geht es um ein Delikt, dass grundsätzlich beim Landgericht angeklagt wird, somit steht in jedem Fall eine Pflichtverteidigung zu (§140 Abs.1 Nr.1 StPO).

    Strafverteidigung beim Computerbetrugs-Vorwurf

    Ich habe zahlreiche Fälle des Computerbetruges vor dem Amtsgericht und Landgericht verteidigt, nicht selten ist es dabei so, dass es sich um Situationen handelt, die sich letztlich ungeplant entwickelt haben und dann mitunter ausgeufert sind.

    Es lässt sich, selbst bei klarer Beweislage, noch viel erarbeiten – durch geschickte und durchdachte Verteidigung kann man etwa zielgerichtet auf den minder schweren Fall hinarbeiten und somit das Strafmaß entsprechend reduzieren. Nicht zu verkennen ist aber auch, wie wichtig gerade beim Betrug bereits eine zielgerichtete Vorarbeit noch vor der Anklageerhebung ist. Auch die persönliche Situation des Betroffenen, dem ein Betrug vorgeworfen wird, ist zu berücksichtigen und darf in der Hauptverhandlung nicht untergehen – schädlich dagegen ist ein Bagatellisieren.

    Beiträge bei uns zum Computerbetrug

      [computerbetrug]
  • Button-Lösung: Zur Anwendung des § 312j Abs. 2 BGB bei kostenloser Testphase

    Button-Lösung: Zur Anwendung des § 312j Abs. 2 BGB bei kostenloser Testphase

    Das Oberlandesgericht Köln (6 U 39/15) hat klar gestellt, dass die Button-Lösung auch nicht dadurch umgangen wird, dass eine kostenlose Testphase existiert. Zu Recht verweist das OLG darauf, dass es ja gerade darum geht, vor Kostenfallen zu warnen die erst Recht durch kostenlose Phasen entstehen können:

    Die Gestaltung der Schaltfläche mit der Aufschrift „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ verstößt gegen § 312j Abs. 3 BGB, wonach eine solche Schaltfläche mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet werden darf. Zu rügen ist hier nicht, dass die Beklagte eine andere Beschriftung als „zahlungspflichtig bestellen“ gewählt hat, sondern dass die gewählte Beschriftung keine entsprechend eindeutige Formulierung darstellt. (…)
    § 312j Abs. 3 BGB ist nach seinem Wortlaut auf jeden Verbrauchervertrag im elektronischen Rechtsverkehr anwendbar, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Dass er bei einem Vertrag über eine unentgeltliche Leistung (z.B. einem reinen kostenlosen Probeabonnement) nicht greift, ist unbestritten. Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Mit Abschluss des Vertrages wird vielmehr eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung begründet, auch wenn die ersten 30 Tage „gratis“ sind. Die Zahlungspflicht entfällt nur dann, wenn in einem zweiten aktiven Schritt der Vertrag gekündigt wird. Dass dies bereits unmittelbar nach Abschluss des Vertrages relativ problemlos möglich sein mag, ändert am Charakter des Rechtsgeschäfts als einer für den Verbraucher entgeltlichen Vereinbarung nichts.

    Nach Sinn und Zweck der Regelungen bedarf es auch keiner Ausnahme für den Fall, dass bei Abschluss eines entgeltlichen Vertrages zunächst kostenlose Leistungen erbracht werden und der Vertrag durch Kündigung im Ergebnis in ein reines Probeabonnement „umgewandelt“ werden kann. § 312j BGB soll die Verbraucher vor Kostenfallen im Internet schützen, und der eindeutige Hinweis auf die Zahlungspflicht auf der Schaltfläche schützt den Verbraucher davor, eine Zahlungsverbindlichkeit einzugehen, ohne sich dieser Tatsache bewusst zu sein (s. die Gesetzesbegründung zu § 612g BGB a.F., BT-Dr. 17/7745, S. 6, 7, 11).

  • Trunkenheit im Verkehr: Nicht beim alkoholisierten Benutzen von Inline-Skates

    Die Trunkenheit im Verkehr ist entsprechend §316 StGB mit Strafe bedroht:

    Wer im Verkehr (…) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird (…) bestraft (…)

    Es mag auf den ersten Blick abstrus erscheinen, doch wer die Geschwindigkeiten und das Gefahrenpotential von Inline-Skatern kennt, wird es verstehen: Es gibt die Frage, ob die alkoholisierte Nutzung von Inline-Skatern eine Straftat darstellt. Auch wenn es zustimmende Stimmen gibt, wird dies allgemein abgelehnt, so auch vom LG Landshut (6 Qs 281/15). Denn Inline-Skates sind kein Fahrzeug im Sinne des StGB. Auch wenn man sich damit im Verkehr und durchaus mit beachtlicher Geschwindigkeit bewegen kann, so wird u.a. durch §31 StVO klargestellt, dass beispielsweise die Fahrbahnbenutzung nur unter Umständen erlaubt ist. Das Gericht verweist zu Recht darauf, dass diese Regelung überflüssig wäre, wenn man Inline-Skates als Fahrzeug einstufen würde (dann würden sie die Fahrbahn ja ohnehin benutzen können).
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  • Pflichtverteidigung: Zustellungsvollmacht des Pflichtverteidigers

    Pflichtverteidigung: Zustellungsvollmacht des Pflichtverteidigers

    Das Oberlandesgericht Hamm (2 Ws 49/16) hat sich wenig überraschend der – zufällig für eben diese auch noch besonders praktischen – Ansicht der Rechtsprechung angeschlossen dahingehend, dass die Zustellungsvollmacht des bestellten Verteidigers nach § 145a Abs. 1 StPO auch für Nachtragsentscheidungen nach § 460 StPO gilt. Konkret ging es um die Zustellung eines Gesamtstrafenbeschlusses, wie er in der alltäglichen Praxis durchaus nicht selten vorkommt. Der Verteidiger verhielt sich angesichts seines Vortrags nachvollziehbar: Er wies darauf hin keinen Kontakt zur Mandantin mehr zu haben und verweigerte die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses.

    Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

    • Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
    • Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.

    Man kennt es aus landgerichtlichen Prozessen im Zivilrecht: Wer sich hier einmal bestellt wird auch bei Niederlegung des Mandats zum Briefträger des Gerichts, teilweise verbunden mit entsprechenden haftungsrechtlichen Risiken. Diesen Gedanken auf das Strafrecht zu Übertragen, wo es um die Wahrung der Rechte der Betroffenen geht die am Ende mit förmlicher Zustellung aber ohne Kenntnis konfrontiert sind, macht das formalisierte Strafrecht zur Farce. Das Gericht schafft für sich einen Abschluss, der Betroffene aber weiss nichts von den ihn treffenden Maßnahmen.

    Dazu kommt, dass der Alltag bei Pflichtverteidigungen so ist, dass ein ganz erheblicher Teil der Betroffenen teilweise gar nicht, teilweise nur sehr minimal Kontakt sucht. Insoweit sollte nochmals daran erinnert werden, zumindest den Kontakt zu seinem Verteidiger ernst zu nehmen – und zu nutzen.

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  • Whistleblower: Verkaufsangebot von Informationen an Staatsanwaltschaft keine Erpressung

    Whistleblower: Verkaufsangebot von Informationen an Staatsanwaltschaft keine Erpressung

    Das Oberlandesgericht Hamm (3 RVs 20/13) hat sich in einem relativ komplexen Fall zur Frage geäußert, ob die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Abkaufs von Beweismitteln erpressbar ist und dies verneint:

    Die gegenüber Beamten der Staatsanwaltschaft ausgesprochene Drohung, Beweismittel im Falle der Nichtzahlung eines hierfür geforderten „Kaufpreises“ nicht an die Staatsanwaltschaft herauszugeben, stellt regelmäßig keine Drohung mit einem „empfindlichen“ Übel im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB dar. Der Staat ist damit durch eine solche Drohung nicht „erpressbar“.

    Der Fall selber betraf im Übrigen keinen Whistleblower, sondern jemanden der schlicht – im Anschluss an eine Straftat zur Erlangung der Informationen – ein gutes Geschäft gewittert hat. Jedenfalls der grundsätzliche Kontext der Entscheidung, dass alleine das Beweismittel und die Herausgabe des Selbigen gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht für eine Erpressung taugen ist zu begrüßen; auf der anderen Seite ist zu sehen, dass im Fall der erheblichen bis absoluten Verhinderung einer Ermittlung durch das OLG eine andere Entscheidung signalisiert wurde.

    Hinweis: Beachten Sie bitte, dass wir zum Thema Geschäftsgeheimnisschutz oder Whistleblowing nur für Unternehmen tätig sind und Mandate von Arbeitnehmern nicht übernehmen (ausgenommen Strafverteidigungen!)

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