Kein Anspruch auf Wechselgeld nach BTM-Kauf

Sehr ausführlich hat sich der (5 StR 371/20) mit der Frage auseinander gesetzt, inwieweit eine Rechtswidrigkeit erstrebter Bereicherung in Fällen vorliegt, in denen der Käufer von Betäubungsmitteln gegen den Verkäufer die Zahlung von Wechselgeld mit Nötigungsmitteln durchzusetzen möchte. Grundlegend hierfür ist die Frage, ob man einen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe von Wechselgeld nach einem BTM-Kauf überhaupt hat – was der BGH verneint.

Grundsätzlich gilt, dass aus dem gesetzlichen Verbot des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln mit § 134 BGB die Nichtigkeit sämtlicher
zur Durchführung eines solchen Geschäfts getroffenen schuldrechtlich und dinglich wirkenden Willenserklärungen folgt. Von dieser Nichtigkeit erfasst ist – neben der schuldrechtlichen Vereinbarung des Geschäfts – auch die der Zug-um-Zug vereinbarten Erfüllung des verbotenen Rechtsgeschäfts dienende Übergabe der Betäubungsmittel samt Kaufpreiszahlung, soweit ist die BGH-Rechtsprechung vorhanden und gefestigt. Doch wie steht es um das Wechselgeld?

Keine Teilnichtigkeit

Die Nichtigkeit erstreckt sich mit dem BGH auch auf die Vereinbarung und Erfüllung eines Anspruchs auf Zahlung des Wechselgelds, so dass sich keine vertraglichen Ansprüche ergeben. Ein Fall der Teilnichtigkeit, der diesen Anspruch unberührt lassen würde, liegt für den BGH nicht vor:

Nach § 139 BGB gilt im Fall, dass ein Unwirksamkeitsgrund nur einen Teil eines Rechtsgeschäfts berührt, dass im Zweifel auch
der Rest des Rechtsgeschäfts unwirksam ist (…). Ist Grund für die Unwirksamkeit der Verstoß gegen ein Schutzgesetz im
Sinne des § 134 BGB, entscheidet über die Aufrechterhaltung des restlichen Rechtsgeschäfts – insoweit ist § 139 BGB subsidiär – nicht der hypothetische Parteiwille, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Schutzzweck des betreffenden Verbotsgesetzes (…).

Nach diesem soll – wie dargelegt mit der Folge der Nichtigkeit aller ihr dienenden Vereinbarungen – die Erfüllung des verbotenen Betäubungsmittelgeschäfts unterbunden werden. Mit dieser untrennbar verbunden ist aber auch ein etwaiger infolge einer Überzahlung entstehender Anspruch auf Zahlung von Wechselgeld und zwar unabhängig von der Frage, ob dieser als Bedingung für die Übereignung des den Kaufpreis nicht nur unwesentlich übersteigenden Geldwertzeichens (…), als zum Kauf hinzutretender Tauschvertrag im Sinne von § 480 BGB (…) oder als im Rahmen der Vertragsfreiheit zu vereinbarende Wechselgeldabrede anzusehen wäre.

Diese Auffassung ist insoweit konsequent, als wir dies mit dem BGH schon bei der Schwarzgeldabrede erlebt haben: Der BGH möchte bei illegalen Grundgeschäften dafür sorgen, dass jede daran hängende rechtliche (Teil-)Frage das Problem desjenigen ist, der benachteiligt wird. Getreu dem Motto: Wenn Du dich auf ein illegales Geschäft einlässt, ist es dein Problem wenn es schief läuft.

Weitere Anspruchsgrundlagen?

Der BGH prüft im weiteren Schulbuchmässig der Reihe nach die Anspruchsgrundlagen durch und stellt insoweit fest:

  • Dingliche Ansprüche: Herausgabe des konkret gezahlten Geldscheins wurde schon nicht verlangt in diesem Sachverhalt; Wäre der konkrete Geldschein nicht mehr individualisierbar in Besitz gewesen, hätte ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB ohnehin nicht mehr bestanden; eine sogenannte Geldwertvindikation ist ausgeschlossen. Im Fall der Vermengung des Geldes hätte zudem nach § 948 Abs. 1, § 947 Abs. 1 BGB allenfalls einen Aufhebungsanspruch aus § 749 BGB bestanden, nicht aber ein (fälliger) Zahlungsanspruch.
  • Bereicherungsrecht: Hier steht die Regelung des § 817 Satz 2 BGB entgegen. So wurde bei Entgegennahme des Kaufpreises wie bei der Zahlung für den Erhalt des BTM gegen das gesetzliche Verbot des Betäubungsmittelhandels aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG verstoßen – weshalb das Geleistete nicht zurückverlangen konnte. Auch lässt sich die Leistungshandlung, die in der Übergabe des Geldes bestand, nicht in einen bemakelten Teil, der auf den Betäubungsmittelerwerb gerichtet war, und einen unbemakelten, lediglich zu dem Geldwechsel führenden Teil aufspalten, da letzteres für den BGH zu eng mit dem BTM-handel verzahnt ist.

Anspruch bei Betrug durch BTM-Dealer?

Interessant ist, dass der BGH am Rande hervorhebt, dass ein Zahlungsanspruch bei einem des Dealers vorliegen könnte: So könnte mit dem BGH von einem Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, etwa nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, auszugehen sein, wenn Feststellungen dazu getroffen werden, ob der Dealer bewusst einen zu geringwertigen Geldschein übergab und mithin vorsätzlich täuschte. Auch hier müsste man aber sauber differenzieren zwischen einem (vermeintlich) fälligen Zahlungsanspruch und einem theoretischen Anspruch auf Schadensersatz.

Allerdings dürfte genau hier das Verteidigungspotential liegen: Denn gleich ob man im Versuch stecken bleibt oder eine vollendete Tat annimmt, wird man – wenn der Angeklagte von einer Täuschung ausgehen – dahinkommen, dass dieser zumindest glaubte einen Schadensersatzanspruch zu haben, somit auf dem Boden der Rechtsordnung handelte. Und auch wenn die „Eigenmassnahmen“ der §§227ff. BGB hier nicht greifen würden, so ist ein gleichwohl mit dem Rechtsgedanken des §231 BGB privilegiert. Gleichwohl macht der BGH deutlich, dass die Verteidigung hier liefern muss – denn schon das Sehen der Möglichkeit der Ablehnung durch die Rechtsordnung ist ausreichend:

Das Landgericht hat nicht bedacht, dass zu einer Verurteilung wegen
versuchter räuberischer bereits die Feststellung ausgereicht hätte, dass der Angeklagte es für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass die von ihm geltend gemachte Forderung nicht bestand oder von der Rechtsordnung nicht geschützt war (…). Denn selbst bei Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung des Wechselgelds wäre die Strafbarkeit wegen eines (untauglichen) Versuchs der räuberischen Erpressung jedenfalls dann in Betracht gekommen, wenn der Angeklagte das Bestehen eines Anspruchs verkannt hätte (…).

Bundesgerichtshof, 5 StR 371/20
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.