Drohen ist die psychische Einwirkung auf den Bedrohten durch die Ankündigung eines Übels, um ihn in Furcht und Schrecken zu versetzen (BGH, 6 StR 206/23). Das Übel muss also vom Täter in irgendeiner Weise in Aussicht gestellt worden sein; es genügt nicht, wenn es von einem anderen nur erwartet wird. Auf die äußere Form, in der die Drohung zum Ausdruck gebracht wird, kommt es allerdings nicht an, so dass auch schlüssige Handlungen genügen können, sofern nur das angekündigte Übel hinreichend erkennbar ist (BGH, 4 StR 8/55 und 6 StR 378/22).
Auch frühere Drohungen können eine in die Tatgegenwart fortwirkende Drohungswirkung entfalten. Dagegen genügt es nicht, wenn das Opfer lediglich damit rechnet, dass der Täter es an Leib oder Leben schädigen wird. Das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers vor Gewaltanwendung enthält für sich genommen noch keine Drohung (BGH, 4 StR 324/87, 2 StR 558/12 und 2 StR 323/14).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.