Drohen ist die psychische Einwirkung auf den Bedrohten durch die Ankündigung eines Ãbels, um ihn in Furcht und Schrecken zu versetzen (BGH, 6 StR 206/23). Das Ãbel muss also vom Täter in irgendeiner Weise in Aussicht gestellt worden sein; es genügt nicht, wenn es von einem anderen nur erwartet wird. Auf die äuÃere Form, in der die Drohung zum Ausdruck gebracht wird, kommt es allerdings nicht an, so dass auch schlüssige Handlungen genügen können, sofern nur das angekündigte Ãbel hinreichend erkennbar ist (BGH, 4 StR 8/55 und 6 StR 378/22).
Auch frühere Drohungen können eine in die Tatgegenwart fortwirkende Drohungswirkung entfalten. Dagegen genügt es nicht, wenn das Opfer lediglich damit rechnet, dass der Täter es an Leib oder Leben schädigen wird. Das bloÃe Ausnutzen der Angst des Opfers vor Gewaltanwendung enthält für sich genommen noch keine Drohung (BGH, 4 StR 324/87, 2 StR 558/12 und 2 StR 323/14).
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