Räuberische Erpressung: Wann liegt eine Drohung vor?

Drohen ist die psychische Einwirkung auf den Bedrohten durch die Ankündigung eines Übels, um ihn in Furcht und Schrecken zu versetzen (BGH, 6 StR 206/23). Das Übel muss also vom Täter in irgendeiner Weise in Aussicht gestellt worden sein; es genügt nicht, wenn es von einem anderen nur erwartet wird. Auf die äußere Form, in der die Drohung zum Ausdruck gebracht wird, kommt es allerdings nicht an, so dass auch schlüssige Handlungen genügen können, sofern nur das angekündigte Übel hinreichend erkennbar ist (BGH, 4 StR 8/55 und 6 StR 378/22).

Auch frühere Drohungen können eine in die Tatgegenwart fortwirkende Drohungswirkung entfalten. Dagegen genügt es nicht, wenn das Opfer lediglich damit rechnet, dass der Täter es an Leib oder Leben schädigen wird. Das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers vor Gewaltanwendung enthält für sich genommen noch keine Drohung (BGH, 4 StR 324/87, 2 StR 558/12 und 2 StR 323/14).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.