Räuberische Erpressung: Wann liegt eine Drohung vor?

Drohen ist die psychische Einwirkung auf den Bedrohten durch die Ankündigung eines Übels, um ihn in Furcht und Schrecken zu versetzen (BGH, 6 StR 206/23). Das Übel muss also vom Täter in irgendeiner Weise in Aussicht gestellt worden sein; es genügt nicht, wenn es von einem anderen nur erwartet wird. Auf die äußere Form, in der die Drohung zum Ausdruck gebracht wird, kommt es allerdings nicht an, so dass auch schlüssige Handlungen genügen können, sofern nur das angekündigte Übel hinreichend erkennbar ist (BGH, 4 StR 8/55 und 6 StR 378/22).

Auch frühere Drohungen können eine in die Tatgegenwart fortwirkende Drohungswirkung entfalten. Dagegen genügt es nicht, wenn das Opfer lediglich damit rechnet, dass der Täter es an Leib oder Leben schädigen wird. Das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers vor Gewaltanwendung enthält für sich genommen noch keine Drohung (BGH, 4 StR 324/87, 2 StR 558/12 und 2 StR 323/14).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Strafverteidigung und dem IT-Recht, speziell Softwarerecht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Unternehmenskrise und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, Cybercrime & IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.