Schlagwort: räuberische erpressung

Rechtsanwalt für räuberische erpressung: Eine räuberische Erpressung im Sinne des StGB (Strafgesetzbuch) ist eine Straftat, bei der Gewalt oder Drohung angewendet wird, um eine andere Person zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen. Im Unterschied zur Erpressung wird bei der räuberischen Erpressung Gewalt oder Drohung angewendet, um die Sache zu erlangen. Die Tat wird als Raubdelikt eingestuft und mit Freiheitsstrafe bestraft.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Haftantrag der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Hauptverhandlung

    Es kann passieren, dass die Staatsanwaltschaft bei bereits laufender Hauptverhandlung einen Haftantrag stellt. In diesem Fall sind zwei Dinge besonders zu beachten:

    • Der Haftantrag innerhalb der Hauptverhandlung kann mündlich gestellt werden, außerhalb der Hauptverhandlung aber muss er schriftlich gestellt werden.
    • Der Haftantrag muss die vorgeworfene Tat konkret bezeichnen und die verwirklichten Delikte einschließlich ihrer Begehungsweise benennen.

    Hinweis: Nicht zu verwechseln ist der vorliegende Fall mit einem Hauptverhandlungshaftbefehl wegen Ausbleiben des Angeklagten oder nach Urteilsverkündung, weil das Gericht wegen der hohen Freiheitsstrafe eine Fluchtgefahr sieht.

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  • Entwenden von Mobiltelefon alleine zum Löschen von Daten kein Raub

    Entwenden von Mobiltelefon alleine zum Löschen von Daten kein Raub

    Handy weggenommen um Fotos zu löschen: Der Bundesgerichtshof hat sich inzwischen in mehreren Fällen zur Wegnahme eines Handys zwecks Zugriff auf die darin befindlichen Daten beschafften müssen.

    In einem Fall (BGH, 3 StR 392/11) etwa hatte sich der BGH mit dem widerrechtlichen Entwenden eines Handys zu beschäftigen. Jemand hatte einem Dritten das Handy gegen dessen Willen abgenommen, alleine getragen von dem Willen, sich darauf befindliche Fotos kopieren zu können. Das Landgericht hatte hier ursprünglich einen Raub (§249 I StGB) erkannt, was vom BGH aufgehoben wurde.

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