Schlagwort: Kosmetikrecht

Das Kosmetikrecht umfasst alle rechtlichen Bestimmungen, die für die Herstellung, Kennzeichnung, den Verkauf und die Werbung von Kosmetika gelten. Es soll sicherstellen, dass Kosmetika sicher und verbraucherfreundlich hergestellt werden und den geltenden Vorschriften entsprechen. Hinweis: In diesem Bereich sind wir nicht mehr tätig, sehen Sie von Anfragen zum Kosmetikrecht bitte ab. 

Zentrale Aspekte des Kosmetikrechts sind

Sicherheitsbewertung: Bevor ein kosmetisches Mittel auf den Markt gebracht wird, muss eine Sicherheitsbewertung durchgeführt werden. Diese Bewertung muss sicherstellen, dass das Produkt bei normalem Gebrauch sicher ist.
Verantwortliche Person: Für jedes kosmetische Mittel muss eine in der EU ansässige „verantwortliche Person“ benannt werden. Dieser trägt die Hauptverantwortung für die Sicherheit und Konformität des Produkts.
Produktinformation: Für jedes kosmetische Mittel ist eine Produktinformationsdatei zu erstellen und zu führen. Diese Datei enthält alle relevanten Informationen über das Produkt, einschließlich der Sicherheitsbewertung.
Kennzeichnung: Kosmetische Mittel müssen auf der Verpackung bestimmte Informationen enthalten, wie z.B. Inhaltsstoffe, Mindesthaltbarkeitsdatum, besondere Vorsichtsmaßnahmen und Angaben zur verantwortlichen Person.
Verbot von Tierversuchen: Die Verordnung verbietet Tierversuche für kosmetische Mittel und deren Bestandteile in der EU.

Das Kosmetikrecht ist ein spezielles Rechtsgebiet, das sich mit den besonderen Anforderungen und Herausforderungen bei der Herstellung und dem Vertrieb von Kosmetika befasst. Es stellt sicher, dass die Verbraucher vor möglichen Risiken geschützt werden und dass sie korrekte und klare Informationen über die Produkte erhalten, die sie verwenden.

  • Abmahnung wegen Werbung mit „Abnehmen durch Ultraschall“

    Die Verbraucherzentrale NRW weist darauf hin, dass bereits mehrere Anbieter (erfolgreich) mit einer Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch genommen worden seien, die mit einem „Abnehmen durch Ultraschall“ werben. Hintergrund ist, dass man dann mit Eigenschaften eines Produktes werben darf, die auch (wissenschaftlich) erwiesen sind. Anfang 2011 gab es insofern auch die Entscheidung des OLG Hamm (hier besprochen, am Ende des Artikels), in welcher die angeblich „Fettfressende Wirkung“ eines Wirkstoffs nicht beworben werden durfte, nur weil es „irgendeine Studie“ gab, die nach Ansicht des OLG Hamm wissenschaftlichen Grundsätzen nicht genügte (siehe dazu auch OLG Karlsruhe, 6 U 93/11, zur Hautverjüngung durch Ultraschall).

    Solche Entscheidungen sollten auch von „kleineren“ Anbietern vor Ort beachtet werden: Auch Kosmetikstudios versuchen sich im hart umkämpften Markt mit Extra-Leistungen abzusichern. Nicht ohne Grund gab es kürzlich eine Abmahnwelle gegenüber Zahnärzten und Kosmetikern wegen „Faltenunterspritzungen“, die auf der Webseite beworben wurden (dazu der Bericht hier). Insofern sind alle Anbieter aufgerufen, Ihre Angebote zu prüfen und nicht mit etwas zu werben, was (so) nicht zugesichert werden kann.

  • Keine Kosmetikbehandlung in Apotheken?

    Das VG Minden (7 K 1647/10) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob kosmetische Behandlungen in einer Apotheke angeboten werden dürfen – und die Frage verneint. Das Verwaltungsgericht kommt zu dem Ergebnis:

    Bei den von der Klägerin angebotenen Kosmetikbehandlungen handelt es sich weder um eine unselbstständige Nebenleistung bei der Abgabe apothekenüblicher Waren noch um ein zulässiges sog. Nebengeschäft. […] Bei den von der Klägerin angebotenen Kosmetikbehandlungen handelt es sich auch nicht um ein innerhalb der Apothekenbetriebsräume erlaubtes sog. Nebengeschäft. […] eine Geschäftsgestaltung, die befürchten lässt, dass sich die Apotheke weg vom vorrangigen Arzneimittelversorgungsauftrag und hin zum „Drugstore“ oder wie hier zum Kosmetikstudio entwickelt, ist mit den Vorgaben des ApoG und damit der ApoBetrO nicht vereinbar.

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    Das Ergebnis: Erst einmal keine Kosmetikbehandlung in der Apotheke. Allerdings ist ausweislich der Begründung davon auszugehen, dass bei einer räumlich getrennten kosmetischen Behandlung – also nicht im unmittelbaren Umfeld des Beratungs- und Verkaufsbereichs – keine Einwände erhoben werden würden.