Kosmetikrecht: EU-Kosmetikverordnung in Kraft getreten

Es ist soweit, die VERORDNUNG (EG) Nr. 1223/2009 (hier zu finden) über kosmetische Mittel ist umfänglich in Kraft getreten. Die in Deutschland bisher geltende Kosmetikverordnung wurde damit endgültig abgelöst. Im Folgenden ein Überblick der Verordnung, die auch zum Download angeboten wird.

Inkrafttreten und Übergangszeit

Die EU-Verordnung trat gestaffelt in Kraft, zum 11. Juli 2013 war das endgültige Datum nach Artikel 40 der Verordnung. Abmahnungen in der Zeit vorher im Bereich Kosmetika hatten sich mitunter damit beholfen, dass man schlichtweg aus beiden Verordnungen die entsprechenden Normen zitiert hatte – möglich war dies, weil beides aufeinander aufbaut und in wesentlichen Kernelementen sogar inhaltsgleich ist. Tatsächlich wird die sauber strukturierte EU-Verordnung mitunter leichter zu lesen sein, als der bisherige deutsche Verordnungstext.

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Allgemeines

Die Verordnung regelt selbstverständlich vorwiegend Fragen der Sicherheit, Verantwortlichkeit und der Inhalte von bzw. für Kosmetika. Interessant ist dabei, dass sich in Artikel 6 der EU-Verordnung nunmehr ausdrückliche Pflichten der Händler finden, die sich einmal als allgemeine und dann konkrete Regeln finden. So sind allgemein mit “üblicher Sorgfalt” alle Regelungen der EU-Verordnung einzuhalten, spezielle Regelungen im Rahmen des Artikels 19 sind aber in jedem Fall zu beachten.

Kennzeichnungspflichten

Durch Artikel 19 werden diverse Kennzeichnungspflichten (insbesondere zu  Chargennummer, Mindesthaltbarkeitsdatum, Verwendungshinweise, Zutatenliste) auferlegt, die sowohl Hersteller als auch in Teilen die Händler berücksichtigen müssen. Das bedeutet, wenn ein Kosmetikprodukt bei einem Händler verkauft wird dem etwa die Chargennummer nach Artikel 19 I e fehlt, können sowohl Händler als auch Hersteller abgemahnt werden. Die Händler müssen dabei selbstständig die Erfüllung der Kennzeichenpflichten prüfen und aktiv werden, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass ein Produkt unsicher sein kann.

Bewerbung von Kosmetika

Interessant dürfte Artikel 20 werden, der bestimmte Werbeaussagen verbietet:

Bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kosmetische Mittel dürfen keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bild­ hafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merk­male oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.

Die Kommission hat hierzu einen Positiv-Katalog erlaubter Aussagen bei konkreten erfüllten Kriterien vorgelegt  als ” Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln”, die unten zum Download angeboten wird.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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