Es ist soweit, die VERORDNUNG (EG) Nr. 1223/2009 (hier zu finden) über kosmetische Mittel ist umfänglich in Kraft getreten. Die in Deutschland bisher geltende Kosmetikverordnung wurde damit endgültig abgelöst. Im Folgenden ein Überblick der Verordnung, die auch zum Download angeboten wird.
Inkrafttreten und Übergangszeit
Die EU-Verordnung trat gestaffelt in Kraft, zum 11. Juli 2013 war das endgültige Datum nach Artikel 40 der Verordnung. Abmahnungen in der Zeit vorher im Bereich Kosmetika hatten sich mitunter damit beholfen, dass man schlichtweg aus beiden Verordnungen die entsprechenden Normen zitiert hatte – möglich war dies, weil beides aufeinander aufbaut und in wesentlichen Kernelementen sogar inhaltsgleich ist. Tatsächlich wird die sauber strukturierte EU-Verordnung mitunter leichter zu lesen sein, als der bisherige deutsche Verordnungstext.
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Allgemeines
Die Verordnung regelt selbstverständlich vorwiegend Fragen der Sicherheit, Verantwortlichkeit und der Inhalte von bzw. für Kosmetika. Interessant ist dabei, dass sich in Artikel 6 der EU-Verordnung nunmehr ausdrückliche Pflichten der Händler finden, die sich einmal als allgemeine und dann konkrete Regeln finden. So sind allgemein mit „üblicher Sorgfalt“ alle Regelungen der EU-Verordnung einzuhalten, spezielle Regelungen im Rahmen des Artikels 19 sind aber in jedem Fall zu beachten.
Kennzeichnungspflichten
Durch Artikel 19 werden diverse Kennzeichnungspflichten (insbesondere zu Chargennummer, Mindesthaltbarkeitsdatum, Verwendungshinweise, Zutatenliste) auferlegt, die sowohl Hersteller als auch in Teilen die Händler berücksichtigen müssen. Das bedeutet, wenn ein Kosmetikprodukt bei einem Händler verkauft wird dem etwa die Chargennummer nach Artikel 19 I e fehlt, können sowohl Händler als auch Hersteller abgemahnt werden. Die Händler müssen dabei selbstständig die Erfüllung der Kennzeichenpflichten prüfen und aktiv werden, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass ein Produkt unsicher sein kann.
Bewerbung von Kosmetika
Interessant dürfte Artikel 20 werden, der bestimmte Werbeaussagen verbietet:
Bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kosmetische Mittel dürfen keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bild hafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.
Die Kommission hat hierzu einen Positiv-Katalog erlaubter Aussagen bei konkreten erfüllten Kriterien vorgelegt als “ Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln“, die unten zum Download angeboten wird.
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