Schlagwort: Irrtum

Ein Irrtum ist eine falsche Annahme über die Wirklichkeit, die aufgrund unvollständiger oder falscher Informationen getroffen wird. Im Strafrecht kann ein Irrtum unter Umständen zum Freispruch führen, wenn er bei Begehung der Tat so erheblich war, dass dem Täter keine Strafbarkeit vorgeworfen werden kann.

In Deutschland stellen sich im Zusammenhang mit Irrtümern besonders viele strafrechtliche Fragen. So kann ein Irrtum den Vorsatz bei einer Tat ausschließen. Auch bei der Beurteilung von Schuld- oder Schuldfähigkeitsfragen kann ein Irrtum relevant sein.

Ein Fachanwalt für Strafrecht verfügt über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Strafrechts und kann Unternehmen und Privatpersonen in Irrtumsangelegenheiten unterstützen und beraten. Er kann z. B. bei der Verteidigung gegen Vorwürfe im Zusammenhang mit Irrtümern behilflich sein oder bei der Beurteilung von Fragen der Schuld oder der Schuldfähigkeit beratend zur Seite stehen.

  • BGHSt 35, 347 – Katzenkönig

    BGHSt 35, 347 – Katzenkönig

    Der Katzenkönig-Fall ist ein echter Klassiker und muss bekannt sein. Der Sachverhalt ist abstrus, aber gut zu lesen, auch wenn man nicht glaubt, dass es dem echten Leben entsprungen ist.

    Wesentlich ist diese Entscheidung wenn es um die Abgrenzug vin Anstiftung zur mittelbaren Täterschaft geht. Der BGH stellt hier auf die objektive Tatherrschaft ab und sieht den eigentlich Handelnden in einem vermeidbaren Verbotsirrtum, der aber Werkzeug der Hinterleute ist, die ihn zielgerichtet ausnutzen. Das Besondere hierbei ist, dass der Vordermann voll verantwortlich ist und es sich trotzdem um eine mittelbare Täterschaft handelt.

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  • Nun also doch: Ermittlungsverfahren gegen Nutzer von kino.to!

    Es ist also nun tatsächlich eingetreten: Auf den Servern der Seite „kino.to“ wurden inzwischen wohl (so Focus.de) die Zahlungsdaten der Nutzer aufgestöbert.Hintergrund ist, dass es bei „kino.to“ die Möglichkeit von Werbefreien Premium-Accounts gab, die man mittels PayPal bezahlen konnte.

    Wie ich schon früher klar gestellt hatte, ist in diesem Fall durchaus mit (zahlreichen) Ermittlungsverfahren auch hinsichtlich der Nutzer zu rechnen, wobei die letztendliche Frage der Strafbarkeit des Betrachtens solcher Angebote weiterhin hoch umstritten ist. Darüber hinaus wird man im strafrechtlichen Bereich fragen müssen, ob die Betrachter eventuell einem Irrtum hinsichtlich der Rechtmäßigkeit unterlegen sind (dazu nur §17 StGB). Diese Frage wird bei einer eventuell anstehenden Verteidigung sicherlich, neben der Frage der Strafbarkeit insgesamt, einen Kern ausmachen. Nachdem das AG Leipzig in einem Urteil am Rande festgestellt hat, dass das Betrachten von urheberrechtlich geschützten Streaming-Inhalten durchaus als Straftat anzusehen ist, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die entsprechende Staatsanwaltschaft leichtfertig eine Strafbarkeit verneinen und von einem Ermittlungsverfahren absehen wird.

    Auf keinen Fall lässt sich vorhersagen, wie solche Ermittlungsverfahren ablaufen, also insbesondere ob tatsächlich mit Hausdurchsuchungen zu rechnen ist.Jenseits aller Panikmache sollte Betroffene hier zumindest vorsichtig sein und diesen Fall erst einmal einkalkulieren. Dazu gehört auch die Tatsache, dass im Fall einer solchen Durchsuchung samt Beschlagnahme wirklich alles mitgenommen wird, was mit Computern auch nur zu tun hat: Insbesondere Rechner selbst, Tastaturen, Drucker, Festplatten und USB-Sticks. Die Betroffenen sind in diesem Fall – gerade wenn auf den Datenträgern unverzichtbare Daten waren, etwa die man zur beruflichen Tätigkeit benötigt, in einem Schockzustand. Zwar ist es im Regelfall möglich, Kopien zu erhalten, dies jedoch mit teilweise deutlich spürbarer zeitlicher Verzögerung. Dabei ist auch der Problemfall zu sehen, dass evt. Haushalte betroffen sind, in denen Kinder gehandelt haben, die Eltern aber von den Ermittlungsmaßnahmen (faktisch) betroffen sein werden.

    Sollten sich in den nächsten Tagen die Anzeichen verdichten, dass tatsächlich entsprechende Daten gefunden wurden, ist Betroffenen wohl zu raten, sich vorsorglich hinsichtlich möglicher anstehender Ermittlungsmaßnahmen und Vorsorgemaßnahmen beraten zu lassen. Sofern das Problem sich weiter verdichtet, folgt ggfs. ein ausführlicherer Artikel zum Thema bei uns.

    Dazu auch bei uns (früher):

  • Urteil: Filesharing-Abmahnung die über Rechtslage täuscht kann Betrug sein – Vergleich kann angefochten werden

    Das Amtsgericht Düsseldorf (57 C 6993/13) hat sich – endlich einmal – mit einem Vergleich beschäftigt, der im Zuge einer Filesharing-Abmahnung geschlossen wurde. Nach Abgabe der Unterlassungserklärung wurden wohl erneut Dateien angeboten – und die Vertragsstrafe gefordert. Dies lehnte das Amtsgericht ab. Dabei erkannte das Gericht, dass das Vorspiegeln einer unwahren Rechtslage einen Betrug darstellen kann:

    Die […] dargestellte Rechtsauffassung, wonach der Anschlussinhaber für die Rechtsanwaltskosten von Abmahnungen wegen über den Anschluss begangener Urheberrechtsverletzungen unabhängig von seiner Täterschaft stets haftet, hatte bereits im Jahr 2009 keine Grundlage in der Rechtsprechung. Dass nämlich die Störerhaftung des Anschlussinhabers nach § 97 Abs. 1 UrhG zur Vermeidung einer ausufernden Haftung durch Dritte die Verletzung von Prüfpflichten voraussetzt, war in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch bereits vor der im Jahr 2010 ergangenen Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ des Bundesgerichtshof anerkannt (BGH NJW 1999, 1960). Somit haben die Klägerinnen der Beklagten in ihrem Abmahnschreiben eine unzutreffende der Beklagten ausweglos erscheinende Rechtslage vorgespiegelt. […]
    Somit liegt eine Täuschungshandlung gemäß § 263 Abs. 1 StGB vor, die geeignet ist einen Irrtum über die in der Rechtsprechung anerkannte Rechtslage auszulösen, der wiederum Grundlage einer Vermögensverfügung durch Abschluss des Vergleichsvertrages ist, wobei in der Begründung dieser Verbindlichkeit bereits ein Vermögensschaden zu erblicken ist.

    Das Ergebnis wäre zum einen die Möglichkeit der Anfechtung nach §123 BGB – allerdings geht das Gericht einen anderen Weg: Es verweist auf §853 BGB, der nach Auffassung des Gerichts auch noch von Amts wegen zu prüfen ist. Damit wären Forderungen aus aussergerichtlichen Vergleichen nach Filesharing-Abmahnungen grundsätzlich einer sehr kritischen Bewertung von Gerichten unterzogen. Weiterhin:

    Darüber hinaus steht der Durchsetzung der Forderung der Klägerinnen § 242 BGB entgegen, weil der Beklagten ein Anspruch gegen die Klägerinnen auf Befreiung von der begründeten Verbindlichkeit aus § 826 BGB zusteht, da im täuschenden Handeln der Klägerinnen zugleich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegt.

    Das Ergebnis: Es gibt zwar einen Vergleich, der muss aber nicht bedient werden – weil die Abmahnung vorher zu aggressiv und täuschend geschrieben war.

    Bis zu diesem Punkt ist die Entscheidung überzeugend und es bleibt die spannende Frage, ob sich weitere Gerichte dem ganzen anschliessen. Von daher muss die Entscheidung auch mit Vorsicht genossen werden – es handelt sich nun einmal allein um eine einzelne amtsgerichtliche Meinung. Das mag von anderen Richtern durchaus anders gesehen werden. Jedenfalls aber, wenn in der Abmahnung über die Rechtslage getäuscht wurde, wird man den Vergleich anfechten können (wobei erst ab Kenntnis die Anfechtungsfrist läuft!).

    Weiterhin hat sich das Amtsgericht (ab Rn. 19) mit dem Vergleichstext befasst und diesen als AGB gegenüber Verbrauchern eingestuft, wobei u.a. die Höhe der Vertragsstrafe eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Dies ist insoweit übereinstimmend mit der Rechtsprechung des BGH, der in diesem Zuge selbst im Kaufmännischen Verkehr (bei vollkommen überzogenen Vertragsstrafen) eine Kontrollmöglichkeit zubilligt. Das Gericht stört sich dann beid er Prüfung der Höhe der Vertragsstrafe aber u.a. auch daran, dass die Vertragsstrafe bei jedem Verstoss verwirkt ist, beim Filesharing aber das Angebot nicht nur für eine logische Sekunde, sondern längerfristig besteht, dies müsse man Berücksichtigen. Der Ansatz ist nachvollziehbar aber falsch: Bei der Auslegung der Willenserklärung würde man zeitnahe Angebote als einheitliches Handeln auffassen. Selbst wenn man auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs verzichtet hat (was man nicht muss), würde dies bei offenkundig einheitlichem Handeln nicht schaden. An dieser Stelle lese ich die Ausführungen des Gerichts vom Ergebnis her zwar gerne, gleichwohl sind sie m.E. sachlich falsch, da die Unterlassungserklärung hier entsprechend auszulegen wäre.

    Fazit: Vertragsstrafeforderungen nehmen in den letzten Monaten in meiner Praxis immer mehr zu, wenn auch weniger im Bereich des Filesharings. Eine abgegebene Unterlassungserklärung ist zwar grundsätzlich ein Problem, tatsächlich kann man aber häufig noch etwas „retten“. Klüger ist weiterhin, sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten zu lassen, bevor man eine Unterlassungserklärung abgibt, auch wenn dies zusätzlich etwas kostet. Gerade bei Verbrauchern aber lässt sich im Nachhinein manches noch retten, bei Kaufleuten dagegen wird es erheblich schwieriger, wenn es auch nicht unmöglich ist.

    Für Filesharing-Abmahnungen bietet sich damit ein weiterer Streitfall an. Sicherlich wird es schwieriger sein, wenn man anwaltlich vertreten war und eine solche Unterlassungserklärung wie die vorliegende abgegeben hat – dann wir die Kausalität zwischen Täuschung und Unterschrift kritisch zu sehen sein. Es war allerdings andererseits schon lange überfällig, dass so manch überzogen aggressiv formulierte Abmahnung zu Konsequenzen führt. Mitunter wurde es sich hier schlicht zu oft zu einfach gemacht.

    Beachten Sie dazu auch bei uns: Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung allein ist noch kein Betrug

  • AG Bonn: Markennepp lohnt sich nicht

    Das deutsche Patent- und Markenamt warnt seit einiger Zeit vor Nepp mancher Unternehmen (Warnung hier, früherer Bericht dazu von mir hier). Ende letzten Jahres nun stritt sich ein Anbieter vor dem Amtsgericht Bonn (116 C 84/09) – und unterlag. Das Amtsgericht Bonn hat den auf Grund einer „Eintragungsofferte Markenverzeichnis“ vermeintlich geschlossenen Vertrag kurzerhand als Sittenwidrig nach §138 BGB eingestuft, denn es lag ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, wobei das irreführende Formular „eine nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden nicht hinnehmbare „Bauernfängerei““ gewesen sei.

    Die Taktik dabei ist denkbar simpel: Es wird (unaufgefordert) ein Formular zugestellt. Dieses sieht oberflächlich betrachtet aus wie eine laufende Rechnung, beim zweiten (etwas genaueren Blick) sieht man aber, dass es nur ein Angebot ist. Dabei sind viele Schreiben dieser Art heute sehr geschickt abgefasst, die Frage der Täuschung ist mitunter keineswegs leicht zu bejahen – und dazu kommt, dass gezielt Unternehmen angeschrieben werden. Dies zum einen, weil dort solche Rechnungen vielleicht einfach „im Durchlauf“ erledigt werden, zum anderen ist hier das spätere Anfechten des Vertrages (wenn die Täuschung nicht zweifelsfrei feststeht) sehr schwierig, da die Verbraucherschutzregelungen nicht greifen.

    Im vorliegenden Fall war es nun so, dass Markeninhaber angeschrieben wurden und für sehr viel Geld (es war ein Laufzeitvertrag) ihre Marke in dem „Markenverzeichnis“ des Anbieters eintragen lassen sollten. Hier stellte das Gericht fest, dass nicht erkennbar war, wo der messbare Gegenwert für die zudem enorme Summe liegen sollte. Hinzu kam, dass das AG Bonn mit sehr deutlichen Worten (Ziffer 2 im Urteil) feststellte, dass man geziehlt mit missverständlichen Formularen Unternehmen angeschrieben hat, um von dem zu erwartenden Irrtum zu profitieren.

    Ergebnis: Es zeigt sich, dass auch für Unternehmer die Gegenwehr sich auszahlen kann.

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  • Abmahnung: Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet

    Abmahnung: Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet

    Beim Verkaufen im Internet gibt es eine Vielzahl von Fallstricken, die am Ende zu einer Abmahnung führen können. In diesem Beitrag stelle ich eine Auswahl typischer Problemfälle dar, um einen Überblick über „Abmahnfallen“ zu geben.

    Der Beitrag soll nicht vollständig oder abschließend sein, es geht wirklich nur um einen Überblick der Themen, die aus meiner Sicht wichtig sind. Bei vielen Punkten gibt es Verweisungen auf weitere vorhandene Inhalte zu Abmahnungen beim Verkauf im Internet.

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  • Fremde Marken als Adwords-Keywords – erlaubt oder nicht?

    EUGH (C-323/09) und in der Folge Bundesgerichtshof haben sich mehrmals mit der Frage beschäftigt, ob die Verwendung fremder Marken als Suchbegriffe zur Platzierung von Werbeanzeigen zulässig ist oder eine Markenrechtsverletzung darstellt. Mit dem EUGH hatte sich schon früh die Handhabung der Frage erheblich liberalisiert – wo früher noch häufig Markenrechtsverletzungen angenommen wurden, ist heute eine grundsätzliche Zulässigkeit zu erkennen. Da der BGH dieser Rechtsprechung nunmehr folgt, zeigt sich eine enorme Flexibilität für diejenigen, die etwa Google-Anzeigen schalten möchten.

    Dazu auch: Nutzung fremder Marke in Ergebnisliste von Online-Shop

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  • Kein Anspruch auf Wechselgeld nach BTM-Kauf

    Sehr ausführlich hat sich der Bundesgerichtshof (5 StR 371/20) mit der Frage auseinander gesetzt, inwieweit eine Rechtswidrigkeit erstrebter Bereicherung in Fällen vorliegt, in denen der Käufer von Betäubungsmitteln gegen den Verkäufer die Zahlung von Wechselgeld mit Nötigungsmitteln durchzusetzen möchte. Grundlegend hierfür ist die Frage, ob man einen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe von Wechselgeld nach einem BTM-Kauf überhaupt hat – was der BGH verneint.

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  • Tankbetrug muss bemerkt werden

    Wenn der Mitarbeiter einer Tankstelle den Tankbetrug gar nicht erst bemerkt, liegt nur ein versuchter Betrug vor, wie der BGH (6 StR 74/21) nochmals betont:

    Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme der Tatvollendung in
    Fällen eines sogenannten Tankbetruges voraus, dass der Täter durch (konkludentes) Vortäuschen seiner Zahlungsbereitschaft bei einem Tankstellenbeschäftigten einen Irrtum hervorruft, der anschließend zu der schädigenden Vermögensverfügung (Einverständnis mit dem Tankvorgang) führt.

    Hierfür ist die Feststellung erforderlich, dass der Tankvorgang vom Personal überhaupt bemerkt wurde.

    Fehlt – wie hier – eine entsprechende Feststellung, ist mangels
    Irrtumserregung nur ein versuchter Betrug gegeben (vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. Mai 1983 – 4 StR 121/83, NJW 1983, 2827; Beschlüsse vom 13. Januar 2016 – 4 StR 532/15, NJW 2016, 1109 Rn. 4; vom 21. August 2019 – 3 StR 221/18 Rn. 18)

    BGH, 6 StR 74/21
  • Veranlassung zur Aufnahme oder Fortsetzung der Zwangsprostitution

    Der BGH (3 StR 132/20) konnte zur Veranlassung zur Aufnahme oder Fortsetzung der Zwangsprostitution festhalten:

    • Der Täter veranlasst eine zur weiteren Ausübung der Prostitution bereite Person im Sinne des § 232a Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Fortsetzung derselben, wenn er sie entgegen ihrem Willen zu einer qualitativ intensiveren oder quantitativ wesentlich umfangreicheren Form der Ausübung bewegt oder von einer weniger intensiven bzw. wesentlich weniger umfangreichen Form abhält.
    • List im Sinne des § 232a Abs. 3 StGB verlangt, dass sich die irreführenden Machenschaften auf die Tatsache der Prostitutionsausübung an sich beziehen. Das lediglich arglistige Schaffen eines Anreizes gegenüber einer Person, die sich frei für oder gegen eine Prostitutionsaufnahme oder -fortsetzung entscheiden kann, genügt nicht. Das Hervorrufen eines bloßen Motivirrtums wird deshalb regelmäßig von dem Tatbestandsmerkmal nicht erfasst.
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  • Bundesgerichtshof entscheidet über Strafbarkeit des Verkaufs von Cannabidiol (hier: Hanftee)

    Bundesgerichtshof (6 StR 240/20) zur Strafbarkeit bei Verkauf von Cannabidiol-Hanftee mit äußerst niedrigem Wirkstoffgehalt: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln jeweils zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. 

    Hinweis: Die Entscheidung ist für die mitunter bestehende Grauzone des Vertriebs (vermeintlich) legaler Cannabis-Produkte von herausragender Bedeutung. Insbesondere was den Irrtum über die Legalität etwa beim Vertrieb von Hanftee oder Cannabidiol angeht.

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  • Unzulässige Rechtsausübung bei Kalkulationsirrtum des Auftragnehmers

    Nimmt der Empfänger ein Vertragsangebot an und besteht darauf, dass der Vertrag durchgeführt wird, obwohl er den Kalkulationsirrtum des Erklärenden im Angebot kennt, kann ein Fall unzulässiger Rechtsausübung vorliegen.

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  • Keine Urkundenfälschung bei schlichter Namenstäuschung

    Der Bundesgerichtshof hat nochmals hervorgehoben, dass bei der Unterschrift mit falschem Namen, sauber zu prüfen ist, ob wirklich eine Urkundenfälschung vorliegt. Denn Unecht ist eine Urkunde nur dann, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in ihr als Aussteller bezeichnet ist.

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  • Geschäftsführer haftet auch bei unbekannten Pflichten

    Geschäftsführer haftet auch, wenn er seine Pflichten nicht kennt: Ein GmbH-Geschäftsführer kann eine Pflichtverletzung nicht damit entschuldigen, dass er seine Grundpflichten nicht gekannt hat.

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  • Urteil im Bußgeldverfahren gegen einen Telekommunikationsdienstleister

    Die 9. Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Bonn hat heute entschieden, dass das Bußgeld, welches der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) gegen einen Telekommunikationsdienstleister aufgrund eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verhängt hat, dem Grunde nach berechtigt, aber unangemessen hoch sei. Die Kammer hat das Bußgeld von ursprünglich 9,55 Millionen Euro daher auf 900.000 Euro herabgesetzt (LG Bonn, 29 OWi 1/20 LG).

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  • Cannabidiol (CBD) – CBD Legal?

    Cannabidiol (CBD) – CBD Legal?

    Cannabidiol strafbar: Ist CBD legal oder ist es strafbar Cannabidiol (CBD) zu kaufen? Es gibt dazu eine Vielzahl von Beiträgen und Texten – und in der Tat habe ich hierzu in meiner Praxis auch Fälle, in denen Menschen darauf verweisen, im Vertrauen auf die (vermeintliche) Legalität von CBD Bestellungen getätigt zu haben.

    Gleich wie man es sieht – und manche wollen es ja krampfhaft so sehen, dass es erlaubt ist: Lieber nichts bestellen.

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