Wenn der Mitarbeiter einer Tankstelle den Tankbetrug gar nicht erst bemerkt, liegt nur ein versuchter Betrug vor, wie der BGH (6 StR 74/21) nochmals betont:
Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme der Tatvollendung in
Fällen eines sogenannten Tankbetruges voraus, dass der Täter durch (konkludentes) Vortäuschen seiner Zahlungsbereitschaft bei einem Tankstellenbeschäftigten einen Irrtum hervorruft, der anschließend zu der schädigenden Vermögensverfügung (Einverständnis mit dem Tankvorgang) führt.Hierfür ist die Feststellung erforderlich, dass der Tankvorgang vom Personal überhaupt bemerkt wurde.
Fehlt – wie hier – eine entsprechende Feststellung, ist mangels
BGH, 6 StR 74/21
Irrtumserregung nur ein versuchter Betrug gegeben (vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. Mai 1983 – 4 StR 121/83, NJW 1983, 2827; Beschlüsse vom 13. Januar 2016 – 4 StR 532/15, NJW 2016, 1109 Rn. 4; vom 21. August 2019 – 3 StR 221/18 Rn. 18)
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- EuGH zur Beweislast bei Erschöpfung von Unionsmarkenrechten in selektiven Vertriebssystemen - 17. April 2024
- EU-Verordnung zur Informationssicherheit - 17. April 2024