Tankbetrug muss bemerkt werden

Wenn der Mitarbeiter einer Tankstelle den Tankbetrug gar nicht erst bemerkt, liegt nur ein versuchter vor, wie der BGH (6 StR 74/21) nochmals betont:

Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme der Tatvollendung in
Fällen eines sogenannten Tankbetruges voraus, dass der Täter durch (konkludentes) Vortäuschen seiner Zahlungsbereitschaft bei einem Tankstellenbeschäftigten einen hervorruft, der anschließend zu der schädigenden Vermögensverfügung (Einverständnis mit dem Tankvorgang) führt.

Hierfür ist die Feststellung erforderlich, dass der Tankvorgang vom Personal überhaupt bemerkt wurde.

Fehlt – wie hier – eine entsprechende Feststellung, ist mangels
Irrtumserregung nur ein versuchter Betrug gegeben (vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. Mai 1983 – 4 StR 121/83, NJW 1983, 2827; Beschlüsse vom 13. Januar 2016 – 4 StR 532/15, NJW 2016, 1109 Rn. 4; vom 21. August 2019 – 3 StR 221/18 Rn. 18)

BGH, 6 StR 74/21
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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