Schlagwort: Insolvenzverschleppung

Rechtsanwalt für Insolvenzverschleppung: Rechtsanwalt Ferner, Fachanwalt für Strafrecht, berät beim Vorwurf einer Insolvenzverschleppung und im Bereich der Managerhaftung

  • Haftung des Steuerberaters bei verspäteter Insolvenzantragstellung

    Haftung des Steuerberaters bei verspäteter Insolvenzantragstellung

    Der Bundesgerichtshof (IX ZR 204/12) konnte zur verspäteten Insolvenzantragstellung aufgrund pflichtwidrig nicht erkannter insolvenzrechtlicher Überschuldung der Gesellschaft durch den mit der Erstellung der Steuerbilanz betreuten Steuerberater festhalten:

    • Erklärt der vertraglich lediglich mit der Erstellung der Steuerbilanz betraute Steuerberater, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege, haftet er der Gesellschaft wegen der Folgen der dadurch bedingten verspäteten Insolvenzantragstellung.
    • Der durch eine verspätete Insolvenzantragstellung verursachte Schaden der Gesellschaft bemisst sich nach der Differenz zwischen ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt rechtzeitiger Antragstellung im Vergleich zu ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt des tatsächlich gestellten Antrags.
    • Wird der Insolvenzantrag einer GmbH infolge einer fehlerhaften Abschlussprüfung verspätet gestellt, trifft die Gesellschaft mit Rücksicht auf ihre Selbstprüfungspflicht in der Regel ein Mitverschulden an dem dadurch bedingten Insolvenzverschleppungsschaden.
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  • Betrug: Vermögensschaden bei Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens?

    Betrug: Vermögensschaden bei Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens?

    Beim Bundesgerichtshof (1 StR 528/20) ging es – stark vereinfacht – um die Frage, ob ein Vermögensschadens damit begründet werden kann, dass eine Gesellschaft im Zeitpunkt eines Vertragsschlusses über Aktienkäufe zahlungsunfähig war, sodass der Anspruch der Aktionäre auf die Rückzahlung des Kapitals für den Fall der Rückgabe der Aktie konkret gefährdet gewesen sei. Hier sah der BGH die Feststellungen des Landgerichts als nicht ausreichend an.

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  • Zum Persönlichkeitsrecht von Unternehmen – Unternehmenspersönlichkeitsrecht

    Das OLG Koblenz (4 W 183/10) hatte sich kürzlich mit der Reichweite des „Persönlichkeitsrechts“ von Unternehmen zu beschäftigen. Im Sachverhalt sah es wie folgt aus:

    Am 16. März 2010 berichtete das „…-Magazin“ mittels einer Rund-E-Mail in einer „Exklusiv-Information“ unter der Überschrift „Chef von M… vor Gericht – Staatsanwaltschaft wirft R… S… betrügerischen Bankrott, Untreue und Insolvenzverschleppung vor“ über ein Strafverfahren, das vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bonn gegen den Antragsteller zu 1. geführt wird. Wegen der Einzelheiten der E-Mail wird auf GA 31, 32 Bezug genommen.

    Ins Haus trudelte sodann eine Abmahnung samt zu unterschreibender Unterlassungserklärung – allerdings nicht von dem Betroffenen selbst, sondern Namens des Unternehmens, dass sich in seinem Persönlichkeitsrecht bzw. Recht am eingerichtete und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen sah. Das OLG hat dies (zu Recht) verneint, denn

    Dies würde voraussetzen, dass die Antragstellerin zu 2. als Wirtschaftsunternehmen in ihrem sozialen Geltungsanspruch (unmittelbar) berührt ist. Ob dies der Fall ist, weil durch einen rufschädigenden Angriff auf einen Gesellschafter oder Betriebsangehörigen auch die Gesellschaft selbst in der Öffentlichkeit herabgewürdigt wird, lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anhand der Verkehrsauffassung feststellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Gesellschafter oder Betriebsangehörige in dieser Eigenschaft oder wegen Tätigkeiten angegriffen wird, mit denen die Verkehrsauffassung auch die Gesellschaft identifiziert […]
    Solche Bezüge zu der Antragstellerin zu 2. enthält die beanstandete Berichterstattung nicht. Zwar wird die Antragstellerin in der Rund-E-mail vom 16. März 2010 benannt. Die Berichterstattung befasst sich jedoch allein mit dem gegen ihren Vorstand, den Antragsteller zu 1., gerichteten Strafverfahren.

  • Vereinsrecht: Vorstand muss trotz Rücktritt Offenbarungseid ablegen

    Mit dem Rücktritt vom Amt kann sich der Vorstand nicht aller Pflichten entledigen. Insbesondere befreit es ihn nicht von der Verpflichtung, für den Verein eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, wenn der Verein die Zahlung eines Grundstücks schuldig bleibt, das er ersteigert hat.

    Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Nach Ansicht des BGH liege ein Rechtsmissbrauch vor, wenn sich das einzige Vorstandsmitglied im laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren auf seine zwischenzeitliche Amtsniederlegung berufe und noch kein neuer Vorstand gewählt sei.

    Hinweis: Die Folgen für den Verein waren nicht Gegenstand des BGH-Beschlusses. Denkbar wären eine deliktische Haftung des Vorstands wegen Betrugs oder die Insolvenz des Vereins und eine Haftung des Vorstands wegen Insolvenzverschleppung (BGH, I ZB 35/06).

  • Insolvenzverschleppung: Fälligkeit von Forderungen im insolvenzrechtlichen Sinn

    Der Bundesgerichtshof konnte im Insolvenzstrafrecht klar stellen, dass die Fälligkeit von Forderungen im insolvenzrechtlichen Sinn nicht voraussetzt, dass die geschuldete Leistung „ernsthaft eingefordert“ wird:

    Zahlungsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 InsO). Wird (…) ein befristetes Darlehen durch Zeitablauf fällig, ist die Tilgungsverpflichtung des Schuldners bei der Prüfung seiner Zahlungsunfähigkeit auch dann zu berücksichtigen, wenn der Darlehensgeber ihn nicht im Sinne eines Einforderns konkret zur Rückzahlung aufgefordert hat (…).

    Ungeachtet dessen dient das Merkmal des „ernstlichen Einforderns“ nach der Rechtsprechung ohnehin allein dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich – also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung – gestundet sind (…). Der Senat neigt daher der Auffassung zu, wonach die Fälligkeit von Forderungen im insolvenzrechtlichen Sinn nicht voraussetzt, dass die geschuldete Leistung „ernsthaft eingefordert“ wird (…).

    BGH, 5 StR 618/19
  • Insolvenzverschleppung und das COVInsAG

    Insolvenzverschleppung und Corona: Eine Meldung der Creditreform lässt aufhorchen – diese warnt davor, dass zum Herbst 2020 die Insolvenzverfahren massiv ansteigen können. Hintergrund ist die Sorge, dass wegen der ausgesetzten Insolvenzantragsfrist viele Geschäftsführer die eigentlich schon notwendigen Insolvenzanträge nach hinten schieben.

    Dazu auch bei uns:

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