Kostenentscheidung nach erfolgreicher Revision

Die Kostenentscheidung nach erfolgreicher Revision folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Bei einem überwiegenden Teilerfolg einer Revision ist es dabei unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel und den gesamten ihnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen eigenen Auslagen zu belasten.

Bei der Frage, ob ein Teilerfolg dazu führt, die Rechtsmittelkosten ganz oder zum Teil der Staatskasse aufzuerlegen, kommt es im Wesentlichen auf das Maß des erreichten Erfolges sowie darauf an, ob der Angeklagte die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie entsprechend der neuen Entscheidung gelautet hätte (BGH, 5 StR 458/20, 1 StR 423/20, 3 StR 349/88, 4 StR 553/86).

Kosten nach geänderter Einziehungsanordnung

Wenn der Umfang der Wertersatzeinziehungen durch den Wegfall der Anordnungen der erweiterten des Wertes von Taterträgen drastisch reduziert ist, kann es der Billigkeit entsprechen, die Rechtsmittelkosten in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang der Staatskasse aufzuerlegen (BGH, 3 StR 381/21).

Offen ist dabei zwischen den Senaten, ob hierzu ein gesonderter Beschluss zu erfolgen hat:

Ob der Vorgehensweise des 1. Strafsenats (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829 Rn. 6 ff.; s. auch BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 – 1 StR 252/21, juris Rn. 3; vom 11. August 2021 – 1 StR 253/21, juris Rn. 9; vom 10. August 2021 – 1 StR 399/20, juris Rn. 42; vom 25. März 2021 – 1 StR 28/21, juris Rn. 13; vom 9. März 2021 – 1 StR 487/20, juris Rn. 4), bei Verringerung eines Einziehungsbetrages durch das Revisionsgericht im Rahmen der Entscheidung über eine unbeschränkt eingelegte Revision eine gesonderte Entscheidung über die lediglich die Einziehung betreffenden Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten zu treffen, zu folgen ist (insofern kritisch BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229, 230), kann offenbleiben. Denn hier sind die Revisionen, wie dargetan, beschränkt auf die Anordnungen der Einziehung und erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen eingelegt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2021 – 1 StR 502/20, juris Rn. 10).

BGH, 3 StR 381/21
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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