Wenn der Angeklagte den Verzicht auf die Auszahlung eines Geldbetrages erklärt, der nicht aus einer rechtswidrigen Tat stammt, erlischt insoweit eine im Raum stehende Vermögensabschöpfung und ist gar nicht erst zu tenorieren, so der BGH, 4 StR 373/20:
Rechtsfehlerhaft hat die Strafkammer die Folgen des von ihr als wirksam angesehenen Verzichts auf die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 5.345,00 Euro, der nach den Feststellungen aus einem Lottogewinn des Angeklagten stammt, für die Einziehungsanordnung verkannt. Durch den Verzicht des Angeklagten auf die Rückgabe ist der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB in Höhe des betreffenden Geldbetrages erloschen und die Einziehung des Wertes des Tatertrages insoweit ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 ‒ 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305, NJW 2019, 1692). Das Unterbleiben der Einziehungsanordnung ist vorrangig gegenüber der von der Strafkammer im Rahmen der Begründung der Einziehungsentscheidung ausgesprochenen Verrechnungsanordnung.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness.