Wenn der Angeklagte den Verzicht auf die Auszahlung eines Geldbetrages erklärt, der nicht aus einer rechtswidrigen Tat stammt, erlischt insoweit eine im Raum stehende Vermögensabschöpfung und ist gar nicht erst zu tenorieren, so der BGH, 4 StR 373/20:
Rechtsfehlerhaft hat die Strafkammer die Folgen des von ihr als wirksam angesehenen Verzichts auf die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 5.345,00 Euro, der nach den Feststellungen aus einem Lottogewinn des Angeklagten stammt, für die Einziehungsanordnung verkannt. Durch den Verzicht des Angeklagten auf die Rückgabe ist der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB in Höhe des betreffenden Geldbetrages erloschen und die Einziehung des Wertes des Tatertrages insoweit ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 ‒ 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305, NJW 2019, 1692). Das Unterbleiben der Einziehungsanordnung ist vorrangig gegenüber der von der Strafkammer im Rahmen der Begründung der Einziehungsentscheidung ausgesprochenen Verrechnungsanordnung.
BGH, 4 StR 373/20
Dazu auch bei uns: Wirkungen des Verzichts
- Datenschutzrecht im Arbeitsverhältnis: Auskunftsverlangen (ehemaliger) Arbeitnehmer - 1. Dezember 2023
- Arbeitsverhältnis und Datenschutz: Anspruch auf Zurverfügungstellung von Datenkopien nach Art. 15 DSGVO - 1. Dezember 2023
- Zur Verwertung von Ermittlungsberichten im Strafverfahren - 1. Dezember 2023