Bei einer Internetversteigerung kann sich der Bieter auf die Beschreibung und Fotos des Kaufgegenstandes verlassen. Entspricht die gelieferte Ware nicht der Beschreibung, kann er vom Kauf zurücktreten.
So entschied das Landgericht (LG) Trier im Streit um eine über eBay im Internet ersteigerte Sammlerpuppe. Die Käuferin wollte vom Verkäufer wissen, ob die Puppe noch den Originalkörper habe. Der Verkäufer antwortete ihr daraufhin per E-Mail, er habe die Puppe mit dem Körper so erworben, wie er sie anbiete. Die Puppe sei während ihrer Herstellungszeit mit verschiedenen Körpern verkauft worden. Da die Größe genau zutreffe, gehe er davon aus, dass der Körper dazugehöre. Die Käuferin ersteigerte daraufhin die Puppe. Tatsächlich aber gehörten Körper und Kopf der Puppe nicht zusammen. Die Käuferin trat daraufhin vom Kauf zurück.
Nach Ansicht des LG war sie hierzu berechtigt, da die Puppe mangelhaft war und nicht die vereinbarte Eigenschaft aufwies. Vereinbart war, dass die Puppe den Originalkörper habe, was tatsächlich jedoch nicht der Fall war. Dies war auf den im Internet veröffentlichten Bildern nicht zu erkennen gewesen. Allerdings hätte dem Verkäufer auffallen müssen, dass Kopf und Körper nicht zusammenpassen. Entsprechend hätte er die Käuferin informieren müssen. Die Käuferin habe sich auf die Beschreibung und die Fotos im Internet verlassen dürfen, die keinen Hinweis auf den festgestellten Mangel enthielten. Die Internet-Ersteigerung lasse eine vorherige Besichtigung des Kaufobjektes gerade nicht zu (LG Trier, 1 S 21/03).
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