Bereits 2006 hat das AG Koblenz entschieden (AZ: 151 C 624/06), dass nur dann eine Selbstabholung gekaufter eBay-Ware ausgeschlossen ist, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich in der Anzeige ausgeschlossen hat. Alleine aus der Tatsache, dass auf die Versandkosten (und nur auf diese) hingewiesen wurde ist jedenfalls kein Rückschluss möglich, dass eine Abholung ausgeschlossen sein soll.
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