Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness.
Wir sind hochspezialisiert, was bedeutet, dass wir im IT-Recht und Strafrecht nur bestimmte Bereiche übernehmen. So im IT-Recht nur im Softwarerecht mit darauf bezogebem IT-Vertragsrecht & Lizenzrecht und rund um Cybersicherheit. Im Strafrecht übernehmen wir nur Strafverteidigungen in Bereichen auf die wir spezialisieren:
Jugendstrafrecht,
Sexualstrafrecht,
BtMG/KCang/AMG,
Medizinstrafrecht,
Cybercrime & Medienstrafrecht,
Wirtschaftsstrafrecht mit Schwerpunkten
Arbeitsstrafrecht und
Steuerstrafrecht
Kommentare
Ein Kommentar zu „Abholung von eBay-Ware beim Verkäufer“
[…] Zum Thema passend fand ich auch diese ältere Entscheidung, die feststellt, dass eine Abholung einer via eBay gekauften Sache beim Verkäufer möglich ist, […]